Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das verfahrenseinleitende Schreiben der Beschwerdeführer vom 31. Jänner 2001 qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2005/05/0253, als Bauansuchen, welches vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde am 19. Dezember 2003 an die gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung als zuständig angesehene Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn weitergeleitet worden war. Bezüglich des auch hier gegenständlichen Sachverhaltes wird auf die Darstellung in diesem Erkenntnis verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005, gerichtet an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde, beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit an den Gemeindevorstand und Bewilligung des landwirtschaftlichen Bauvorhabens im Sinne der "Planwechslungsvorlage" vom 31. Jänner 2001.
Diesen Antrag wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 19. Juli 2005 zurück. Der ursprünglich bei ihr anhängig gewesene Bauakt sei von der mitbeteiligten Marktgemeinde am 19. Dezember 2003 gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur weiteren Veranlassung übermittelt worden, weil sich auf Grund von Gutachten herausgestellt habe, dass die ausgeübte Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden das Ausmaß des landwirtschaftlichen Nebengewerbes überschritten habe. Über den Antrag vom 31. Jänner 2001 sei bereits von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn entschieden worden, sodass sich keine Zuständigkeit der Marktgemeinde Göllersdorf als Baubehörde ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Ein Antrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG könne nur gestellt werden, wenn die erstinstanzliche Behörde überhaupt zuständig sei. Diese Zuständigkeit sei aber ab dem 19. Dezember 2003 auf die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn übergegangen. Dadurch konnte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht säumig werden, weshalb der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden sei.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, als sie einen Anspruch auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hätten. Sie begehren die "ersatzlose" Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage ausgeführt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über das von den Beschwerdeführern am 31. Jänner 2001 eingebrachte Bauansuchen zufolge Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die gemäß § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung sachlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn übergegangen, die zu jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Antrag gestellt haben, längst entschieden hatte. In Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht trifft im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1634 f).
Der auf die Bezirkshauptmannschaft übergegangenen Entscheidungspflicht hat diese Behörde entsprochen; eine Verletzung der Entscheidungspflicht kam ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft waren die Beschwerdeführer nicht gehindert, die Zuständigkeitsfrage einer Klärung zuzuführen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. Da hier die Rechtsfrage - unter Bedachtnahme auf das zitierte Erkenntnis vom heutigen Tage -
besonders einfach war, konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Da die Schriftsätze der Beschwerdeführer und der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung wurde bereits rechtskräftig erledigt (s. das eingangs genannte Erkenntnis vom heutigen Tage, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen ist), was auch eine Entscheidung darüber beinhaltete, welche Behörde zur Entscheidung zuständig war. Eine Berührung von "civil rights" durch den hier ergangenen Bescheid ist daher ausgeschlossen. Wien, am 3. Juli 2007
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