Normen
62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z2;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
62002CJ0152 Terra Baubedarf-Handel VORAB;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs3;
UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z2;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb im Bereich des Baunebengewerbes.
Im Gefolge einer 1999 durchgeführten, den Zeitraum 1994 bis 1996 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung kam es zu einer von den Abgabenerklärungen abweichenden Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Berufung wandte. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über diese Berufung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nicht anerkannte Vorsteuerbeträge:
In Tz 18 des BP-Berichtes vom 24. Februar 1999 wird ausgeführt, Eingangsrechnungen wiesen als Rechnungsempfänger nicht den Name des Beschwerdeführers, sondern die Firma "K. Industrial S. Steuerungsbau" aus. Von dieser Rechnungsbezeichnung könne aber nicht auf die Person des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dabei sei zudem zu beachten, dass im Firmenbuch eine K. GmbH aufscheine, sodass Verwechslungsgefahr bestehe. Da eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung Namen und Anschrift des Abnehmers der Leistung aufweisen müsse, könnten die betreffenden Vorsteuern nicht anerkannt werden.
Am 7. April 2005 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass bereits beinahe alle falsch ausgestellten Rechnungen auf den richtigen "Firmenwortlaut" korrigiert worden seien. Die Rechnung der R. B. Bau GmbH vom 18. Dezember 1996 habe das Finanzamt allerdings auch nicht für das Jahr der Rechnungsberichtigung anerkannt.
Im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, im Zuge der Betriebsprüfung seien eine Reihe von Vorsteuern aus - nicht den Namen des Beschwerdeführers ausweisenden - Eingangsrechnungen nicht anerkannt worden. Da aber der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung Gebrauch gemacht und die Vorsteuerbeträge in den Jahren 1999 bzw 2000 erneut geltend gemacht habe, sei im gegenständlichen Berufungsverfahren (für die Jahre 1994 bis 1996) nur mehr die Rechnung der R. B. Bau GmbH vom 18. Dezember 1996 (Bruttobetrag:
847.440 S; MwSt-Betrag: 141.240 S) strittig, weil das Finanzamt, obwohl der Rechnungsaussteller die Bezeichnung des Leistungsempfängers berichtigt habe, diese Rechnung auch nicht für das Jahr der Rechnungsberichtigung anerkannt habe.
Gemäß § 11 UStG müsse eine Rechnung u.a. den Namen und die Anschrift des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung aufweisen. Enthalte eine Rechnung nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, berechtige sie nicht zum Vorsteuerabzug. Da die streitgegenständliche Rechnung - im Jahr 1996 - unzutreffende Angaben über den Leistungsempfänger aufgewiesen habe und eine eindeutige Identifikation des Beschwerdeführers als Leistungsempfänger nicht ermöglicht habe, habe das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug nicht anerkannt.
Rechnungen, die die Voraussetzungen des § 11 UStG nicht erfüllten, berechtigten nur nach entsprechender Berichtigung oder Ergänzung zum Vorsteuerabzug, und zwar für den Veranlagungszeitraum, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolge (keine Rückwirkung). Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Vorsteuern für die Jahre 1999 und 2000 erneut geltend gemacht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe das Finanzamt die Rechnung der R. B. Bau GmbH vom 18. Dezember 1996 auch nicht für das Jahr 2000 (Berichtigungsjahr) anerkannt. Für das gegenständliche Verfahren sei aber lediglich entscheidend, dass Rechnungen erst in jenem Voranmeldungszeitraum, in dem die Berichtigung durchgeführt werde, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die vom Beschwerdeführer im Voranmeldungszeitraum September 2000 neuerlich geltend gemachte Vorsteuer aus der genannten Rechnung könne nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens (betreffend das Jahr 1996) sein.
In der Beschwerde wird vorgebracht, "betreffend der berichtigten Rechnung" der R. B. Bau GmbH (ursprünglich vom 18. Dezember 1996) vertrete der Beschwerdeführer die Meinung, dass der Vorsteuerabzug Gegenstand des Berufungsverfahrens (Umsatzsteuer 1994 bis 1996) gewesen sei, zumal die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2000 bereits abgeschlossen und eine Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides 2000 unübersichtlich und verwirrend wäre.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten:
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 Z 2 leg cit ist, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, zuletzt im Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0113, zum Ausdruck gebracht hat, kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechtsansicht hat auch durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-152/02 , Terra Baubedarf-Handel GmbH, Bestätigung erfahren. Da die im Beschwerdefall strittige Rechnung erst seit der im Jahr 2000 vorgenommenen Berichtigung den Namen des Beschwerdeführers nennt, ist dieser nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht für das Veranlagungsjahr 1996 als Vorsteuer anerkannt worden ist.
2. Griffweise Umsatzzuschätzung:
In Tz 27 des BP-Berichtes wird ausgeführt, dass diverse Buchführungsmängel festgestellt worden seien. Es sei der Kassa-Geldbestand nicht ermittelt worden, es seien laufend "datumsmäßig unchronologische" Buchungen durchgeführt worden, es hätten sich Kassa-Minusstände ergeben (1994: 2.237 S; 1995: 96.761 S; 1996:
304.448 S). Der Prüfer habe weiters festgestellt, dass die verwendeten Buchhaltungsprogramme eine Nachbuchung von Belegen für frühere Perioden ermöglichten. Zudem seien Lieferscheine und Angebote nur teilweise aufbewahrt und seien keine Inventuren über Materialbestände erstellt worden. Es sei daher eine "griffweise Umsatzzuschätzung" (1994: 100.000 S; 1995: 150.000 S; 1996:
400.000 S) vorzunehmen.
In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei der Meinung gewesen, dass es für den Einzelunternehmer keine Unterschiede zwischen "Privat" und (betrieblicher) Kassa gebe. Er sei von keinem seiner Steuerberater darauf hingewiesen worden, dass es in der Kassa manchmal Minusstände gegeben habe. Zu den Minusständen sei es durch das Nachbuchen von Reisekostenabrechnungen gekommen.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung schreibt die Betriebsprüferin: Der Beschwerdeführer führe seine Buchhaltung selbst. Es sei denkunmöglich, dass der Kassastand bis zum Betrag von 304.000 S negativ werde. Wenn ein Buchhaltungsprogramm Nachbuchungen in frühere Perioden zulasse, könne nicht von einer ordnungsgemäßen Buchhaltung ausgegangen werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 1996 seien nachträglich Entnahmen und Einlagen am Kassakonto erfasst worden, um Kassa-Fehlbeträge zu vermeiden.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer, der den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittle, habe keine Aufzeichnungen über den täglichen Kassastand geführt. Er habe die Eintragungen nicht der Zeitfolge nach geordnet vorgenommen. Überdies hätten sich in allen drei geprüften Jahren Kassa-Fehlbeträge ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine Inventuren erstellt sowie Lieferscheine und Angebote nur teilweise aufbewahrt. Er habe auch keine Bestandaufnahmen über das lagernde Material vorgenommen und die halbfertigen Leistungen nicht ermittelt.
Die fehlenden Aufzeichnungen bzw festgestellten Buchführungsmängel hätten die Schätzungsbefugnis der Behörde zur Folge. Es könne dem Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es die erklärten Besteuerungsgrundlagen im Wege eines Sicherheitszuschlages erhöht habe.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Kassa-Fehlbeträge seien auf Nachbuchungen der Reisekosten zurückzuführen, sei nicht nachvollziehbar. So ergebe sich etwa für die Buchungsperiode 10/1995 ein Saldo von -80.632,48 S, obwohl Spesenabrechnung und Reisekosten für 10/95 lediglich mit 13.700,40 S bzw 8.058,60 S zu Buche schlagen würden.
Dem Betriebsprüfungsbericht lasse sich allerdings nicht entnehmen, wie die Prüferin die Höhe des Sicherheitszuschlages ermittelt habe.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei ein Sicherheitszuschlag anzusetzen, der sich sowohl an den erzielten Gesamterlösen als auch an den tatsächlich festgestellten Kassa-Differenzen orientiere. Ausgehend von den Umsatzerlösen (1994: 2,5 Mio S; 1995: 3,5 Mio S; 1996: 7,7 Mio S) und den festgestellten Kassa-Fehlbeträgen sei der Ansatz eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 0,5 % des Gesamtumsatzes für 1994 und 1 % des Gesamtumsatzes für 1995 und 1996 als angemessen anzusehen. Hinsichtlich der Sicherheitszuschläge sei der Berufung daher teilweise Folge zu geben (verbleibende Sicherheitszuschläge für 1994: 12.500 S, für 1995: 35.000 S, für 1996: 77.000 S).
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe immer, wenn Geld in der Kassa gefehlt habe, "dies" von seinem Privatvermögen gezahlt. Am Ende des Jahres seien die Beträge der Handkassa wieder ausgeglichen gewesen. Im Übrigen werden "persönliche Buchungsfehler" eingeräumt. Die falschen Buchungen hätten aber nicht zur Bereicherung geführt. Das Finanzamt habe dem Beschwerdeführer bei einer Besprechung vorgeschlagen, dass er noch 50.000 Euro zahlen solle und dann die Außenstände für Umsatz- und Einkommensteuer 1994 bis 1996 erledigt wären. Dem Beschwerdeführer sei dieser Betrag zu hoch gewesen; er habe daher angeboten, 30.000 Euro nachzuzahlen, was vom Finanzamt nicht akzeptiert worden sei. Es habe also keine Einigung gegeben. Dem Beschwerdeführer sei allerdings noch ein Treffen versprochen worden; dieses sei bislang nicht zu Stande gekommen.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten:
Soweit nach §§ 124 oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen gemäß § 131 Abs 1 Z 2 BAO Bareingänge und Barausgänge täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Gemäß § 184 Abs 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen sachliche Unrichtigkeiten im Sinne des § 184 Abs 3 BAO dar (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2004, 2001/13/0204). Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem Abgabepflichtigen allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl das hg Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0173).
Schon im Hinblick auf das Unterbleiben der täglichen Aufzeichnung der Bareingänge und Barausgänge sowie im Hinblick auf die Kassa-Fehlbeträge konnte die belangte Behörde vom Bestehen der Schätzungsbefugnis ausgehen. Die Beschwerde wendet sich weder gegen die Annahme einer Schätzungsbefugnis noch behauptet sie die Fehlerhaftigkeit des Schätzungsergebnisses. Die Beschwerde vermag daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Dem Versuch einer pauschalen "Einigung" mit dem Finanzamt kommt für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung zu.
3. Pauschale Kürzung der Fremdleistungshonorare:
In Tz 30 des BP-Berichtes wird ausgeführt, dass die (Eingangs)Rechnungen für Fremdleistungen teilweise mangelhaft seien. Es fehlten Angaben über geleistete Stunden, Stundensatz, Projektbezeichnung, Leistungsbeschreibung, Leistungsumfang und Empfänger. Auf Grund dieser Mängel erfolge eine Kürzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betriebsausgaben um ca 20 % (1994: 150.000 S; 1995: 110.000 S; 1996: 250.000 S). Auch die Vorsteuern seien entsprechend zu kürzen.
Im Zuge eines Erörterungsgespräches vor der belangten Behörde am 6. Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung jener Fremdleistungsrechnungen übergeben, hinsichtlich derer beim Finanzamt Zweifel an einer tatsächlichen Leistungserbringung entstanden waren. Am 30. Juni 2005 erging ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem die strittigen Fremdleistungsabrechnungen im Einzelnen und detailliert ausgewiesen sind.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Zu den Rechnungen des Josef B: Der Beschwerdeführer habe diesen seinerzeit mehrmals beauftragt, "einige Arbeiten in Ungarn durchzuführen".
Zu den Rechnungen des ZH: Bei Herrn ZH sei die Sachlage ähnlich wie bei Herrn Josef B.
Zu den Rechnungen der SK: Er habe seine Ehefrau SK mit "diversen Tätigkeiten in seiner Firma beauftragt".
Zu den Rechnungen der JV: Sie sei seinerzeit beauftragt worden, wenn es Engpässe gegeben habe, einige Büroarbeiten sowie Reinigungsarbeiten durchzuführen.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze und der geringen Zahl von Dienstnehmern den Zukauf von Fremdleistungen als glaubhaft und betrieblich veranlasst angesehen. Da jedoch hinsichtlich einzelner Honorarzahlungen wegen diverser Rechnungsmängel bzw fehlender Zahlungsnachweise Zweifel aufgetreten seien, ob ein Leistungsaustausch stattgefunden habe, und diese vom Beschwerdeführer nicht entkräftet worden seien, habe das Finanzamt eine pauschale Kürzung von 20 % ermittelt.
Zwar trage die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für einen Abgabenanspruch erforderlich seien, doch befreie dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 94/14/0181). Trotz wiederholter Aufforderung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer über die mit den Honorarempfängern abgewickelten, technisch aufwändigen Projekte außer den Barzahlungsrechnungen keinerlei Belege vorlegen können. Die Zweifel der Abgabenbehörde, ob die in den Rechnungen bekundeten Fakten mit dem tatsächlichen Geschehensablauf übereinstimmten, hätten somit nicht entkräftet werden können. Die belangte Behörde sehe daher keine Veranlassung, vom Schätzungsergebnis des Finanzamtes abzuweichen. Dies auch im Hinblick darauf, dass das gewählte Ausmaß der Kürzung als durchaus moderat anzusehen sei.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 5. September 2005 erläutert, welche Arbeiten die jeweiligen Personen geleistet hätten. Sein Bruder habe ihm Geld zur Bezahlung der Fremdleistungen geliehen.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen, seine Beweiswürdigung an die Stelle der behördlichen zu setzen oder zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zwingend sind. Dem Gerichtshof obliegt die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen, gegen die Denkgesetze verstoßen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2002/13/0027).
Das Beschwerdevorbringen vermag Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, auf Grund derer sie die Feststellung getroffen hat, dass die strittigen Fremdleistungen nicht erbracht worden sind, nicht zu wecken. Die belangte Behörde konnte sich dabei darauf stützen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung der belangten Behörde über die mit den Honorarempfängern abgewickelten, technisch aufwändigen Projekte keine anderen Belege vorlegen konnte, als eben die vom Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung in Zweifel gezogenen Barzahlungsrechnungen. Aus der in der Beschwerde angesprochenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2005 ergibt sich nicht einmal eine nachvollziehbare Beschreibung der behaupteterweise erbrachten Leistungen, geschweige denn ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung. Im gegebenen Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführer von seinem Bruder ein Darlehen erhalten hat.
4. Reisekosten Beschwerdeführer:
In Tz 33 des BP-Berichtes wird ausgeführt, dass keine Tagesdiäten anzuerkennen seien, wenn der Beschwerdeführer Baustellen mehrere Tage hintereinander bzw öfters "bereise". Es sei daher eine Kürzung der Betriebsausgaben (1994: 44.200 S; 1995:
34.930 S; 1996: 38.180 S) und eine entsprechende Kürzung der Vorsteuern vorzunehmen.
Hinsichtlich einer Reise des Beschwerdeführers nach Moskau sei die ausschließliche betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden. Die Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen sei daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, was zu einer Gewinnerhöhung um 28.292 S führe.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, das Finanzamt habe die geltend gemachten Tagesdiäten an Hand der Spesenabrechnungen und Fahrtenbücher geprüft und insoweit gekürzt, als sich der Beschwerdeführer längere Zeit am betreffenden Ort aufgehalten habe und die Entfernung vom Ort der ständigen Tätigkeit nicht mindestens 25 Kilometer betragen habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer hiezu nur eingewendet, dass er sich bei einigen Ausgabenkürzungen betreffend Reisekosten ungerecht behandelt erachte. Mit Ergänzungsersuchen vom 30. Juni 2005 sei dem Beschwerdeführer die im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin enthaltene Detailberechnung der Reisekostenkürzungen übermittelt worden, wobei er aufgefordert worden sei darzulegen, welche konkreten Feststellungen bzw Kürzungen er bekämpfe. Der Beschwerdeführer sei diesem Ersuchen nicht nachgekommen, weshalb für die belangte Behörde keine Veranlassung bestehe, von der Vorgangsweise des Finanzamtes abzugehen.
In Bezug auf die Moskaureise gehe aus der im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin enthaltenen Kopie einer Reisebürorechnung lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer ein "Flugarrangement, Hotel Moskau" vom 22. Juli bis zum 5. August 1995 zu einem Pauschalpreis von 48.980 S gebucht habe. Über Aufforderung der belangten Behörde, die ausschließliche betriebliche Veranlassung der Reise nachzuweisen, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er die Reise zur Geschäftsanbahnung unternommen habe. Da er vor seiner Selbständigkeit sehr lange Zeit in Moskau und anderen russischen Städten verbracht habe, habe er nicht den Wunsch, seinen Urlaub in einer dieser Städte zu verbringen.
Nach Ansicht der belangten Behörde seien Kosten einer Reise nur dann Betriebsausgaben, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu ausgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt habe, die eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsausgaben vorlägen, ermöglichten, sei die Vorgangsweise des Finanzamtes zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer wisse von anderen Unternehmern, die wesentlich höhere Reisekosten geltend gemacht, aber dennoch keine Probleme mit dem Finanzamt hätten. Die Reise nach Moskau sei eine Dienstreise gewesen, leider sei es im Geschäftsleben so, dass nicht automatisch auf Grund einer Dienstreise Aufträge erteilt würden.
Mit diesem allgemein gehaltenen, keine konkret auf den Beschwerdefall bezogenen Argumente aufweisenden Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Insbesondere enthält das Beschwerdevorbringen keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die betriebliche Veranlassung der Reise nach Moskau nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat.
5. Reisekosten Arbeitnehmer J:
In Tz 34 des BP-Berichtes wird ausgeführt, dass für den Arbeitnehmer J teilweise zu Unrecht Betriebsausgaben unter dem Titel Tagesdiäten und Kilometergelder geltend gemacht worden seien. Die zu Grunde liegenden Belege seien mangelhaft (nachträgliche Änderungen; Belege erst nach Auszahlung erstellt, etc). Es seien daher Betriebsausgaben zu kürzen (1995: 36.300 S; 1996: 40.900 S) und auch die entsprechenden Vorsteuern nicht anzuerkennen.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Dienstnehmer J habe in der in der Niederschrift vom 25. Mai 1998 festgehaltenen Aussage dargelegt, dass er vom 1. April 1995 bis 31. August 1996 als Facharbeiter beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Tagesdiäten und Kilometergelder habe er jedoch nie erhalten; anlässlich der Arbeiten, die er einige Male im Außendienst verrichtet habe, habe er einen Firmenwagen zur Verfügung gehabt. Bei seiner Kündigung im September 1996 habe er, um den ausständigen Lohn zu erhalten, verschiedene Belege unterschreiben müssen, von denen er gewusst habe, dass sie nie der Wahrheit entsprochen hätten.
Der Beschwerdeführer habe dagegen nur eingewendet, dass die Angaben des Dienstnehmers J nicht der Wahrheit entsprächen. Da der Beschwerdeführer weder den Feststellungen der Betriebsprüferin bezüglich der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen noch den Aussagen des Dienstnehmers J Substantielles entgegen gehalten habe, sehe die belangte Behörde keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen und von der diesbezüglichen Zuschätzung des Finanzamtes abzuweichen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, wie es zu den Aussagen des - mittlerweile gekündigten - Dienstnehmers J gekommen sei, sei dem Beschwerdeführer unverständlich. Die Reisekostenabrechnungen seien vom Dienstnehmer J unterschrieben; der Beschwerdeführer habe dem Dienstnehmer entsprechende Zahlungen geleistet.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zu sagen, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung - abgesehen von der Mangelhaftigkeit der betreffenden Belege - auf die unbedenkliche Zeugenaussage des Dienstnehmers J hat stützen können. Dieser hat ausgesagt, dass ihm Tagesdiäten und Kilometergelder nicht gezahlt worden sind, dass er gelegentliche Außendienste mit dem Firmenwagen absolviert hat und dass er vom Beschwerdeführer angehalten worden ist, Zahlungen zu quittieren, die er gar nicht erhalten habe. Das Beschwerdevorbringen ist in keiner Weise geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 2006
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