Normen
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §27;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §41;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §27;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Dezember 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am Daberbach im Gebiet der Gemeinde Matrei in Osttirol gemäß den §§ 7 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a Z. 1, und 27 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (Tir NatschG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der Daberbach stelle einen linksufrigen Seitenzubringer des Tauernbaches dar und entwässere mit einem Einzugsgebiet von rund 4,35 km2 das Daberkees oberhalb des Dabersees. Die beschwerdeführende Partei plane den Daberbach auf einer Höhe von 1.775 m zu fassen, das entsandete Triebwasser über eine Druckleitung mit rund 825 m Länge orographisch rechts des Baches abzuleiten und im Bereich des oberen Endes des Schubkegels auf einer Höhe von rund 1.517 m energiewirtschaftlich zu nutzen. Das abgearbeitete Triebwasser solle anschließend über zwei Rohre dem Daberbach wiederum zugegeben werden.
Die Ausbauwassermenge solle 350 l/s, die Pflichtwassermenge 15 l/s und zusätzlich 15 % der ankommenden Wassermenge in den Monaten August bis Mai jeden Jahres bzw. 120 l/s und zusätzlich 15 % der ankommenden fließenden Welle in den Monaten Juni und Juli jeden Jahres betragen.
Die Wasserfassung solle in Form einer Seitenentnahme erfolgen, wobei an Verbauungsmaßnahmen zunächst eine rund 13 m lange Steinpflasterung samt Sicherung des rechten Ufers oberhalb der Fassung, ein betonierter Querriegel von rund 4,4 m Länge im direkten Bereich der Fassung und eine nachfolgende Sohlsicherung von rund 12,6 m Länge in Form eines groben Steinwurfes zu nennen seien. Der Absturz von ca. 1,5 m im Bereich der Fassung solle mit einer Blocksteinsohlrampe überbaut werden, die die für die Aufwärtswanderung des larvalen Makrozoopenther nötigen Strukturen besitze. Die an die Fassung orographisch rechts anschließende Entsanderkammer solle rund 12 m lang, 3,2 m breit und rund 5,9 m hoch sein, bergseitig zur Gänze eingeschüttet werden und talseitig eine Ansichtshöhe von rund 2,5 m besitzen. Der Bereich unterhalb dieses quer zum Bach geplanten Entsanders solle - wie dargelegt - eine durchgehende Sicherung über einen groben Steinwurf erhalten. Die Spülöffnungen für Schwimmstoffe und Spülvorgänge im Bereich des Entsanders sollen beidseitig mit Steinpflasterungen bis zur Einmündung in den Daberbach gesichert werden.
Die Triebwasserleitung solle zunächst dem genehmigten Trassenverlauf des Weges folgen und in der Folge parallel zum Bach auf der orographisch rechten Seite bis zum Krafthaus führen.
Das Krafthaus sei am orographisch rechten Ufer des Daberbaches aus Beton mit den Maßen 13,8 m x 8,1 m x 5 m geplant. Vom Schluchtausgang bis zum Krafthaus solle eine Grobsteinschlichtung in einer Länge von 50 m am orographisch rechten Ufer errichtet werden. Als Zufahrt zum Krafthaus sei ein ca. 130 m langer, 10 % steiler, über eine Bergweide führender Weg geplant. Einschnitte und Böschungen würden mit einem Neigungsverhältnis von 2:3 errichtet; Stützbauten seien nicht geplant. Die Weganlage solle Lkw-befahrbar sein.
Gleichzeitig mit der Errichtung der neuen Wasserfassung solle die bestehende Wasserfassung (Tiroler Wehr), die zum Zwecke der Löschwasserentnahme für den Felbertauerntunnel errichtet worden sei, aufgelassen und entfernt werden. Die Löschwasserentnahme solle zukünftig über die Entnahmekammer der (geplanten) Wasserfassung erfolgen.
Die orographisch rechte, zum Teil mit Lärchen und Fichten bestockte Bergflanke werde vom Felbertauern-Südportal aus besonders im Winter als Ausgangspunkt zahlreicher Schitouren Richtung Grünseehütte bzw. Daberkees und Amertaler Höhe genutzt. Aber auch während der Sommermonate würden diese Einhänge als leichter und schneller Zugang in Richtung Grünseehütte und in weiterer Verlängerung zur St. Pöltner Hütte genutzt. Im Bereich der Wasserfassung könnten kleinere Quellrinnsale mit anschließender Feuchtvegetation festgestellt werden. Im Bereich des Krafthauses weise der Bach unverbaute Ufer und eine unverbaute Sohle auf. Durch gelegentliche Ausbaggerungsarbeiten sei er in seinem Lauf geradlinig; seine Uferlinie weise dadurch ein relativ gleichmäßiges Gefälle auf. Der Krafthausstandort liege in einer durch Kuppen und Mulden strukturierten Weidefläche, die mit einem relativ artenreichen Borstgrasbestand bewachsen sei. Der landschaftliche Reiz des Talraumes liege im vordergründigen Zusammenspiel traditioneller Bausubstanzen mit einer offenen, durch den Tauernbach und seine begleitende Feuchtvegetation strukturierten Kulturlandschaft sowie der im Hintergrund anstehenden imposanten Naturlandschaft mit den mächtigen Bergflanken der Venedigergruppe. Dieser Zugang zum Tauernhaus stelle einen Hauptzugang zum Nationalpark Hohe Tauern im Bezirk Osttirol dar. Der gesamte Verlauf des Daberbaches sei unverbaut und weise bis auf gelegentliche Räumungen des Mündungsabschnittes (in den Tauernbach) und die Überquerung durch die Felbertauernstraße keine sichtbaren antrophogenen Eingriffe auf. Die Mündung in den Tauernbach erfolge im unteren Bereich des flachen Talkessels unterhalb des Tauernhauses. Bis zum Beginn der steilen Schluchtstrecke sei der Daberbach als Fischgewässer anzusprechen; er biete Fischen aus dem Tauernbach Einstands- und Rückzugsmöglichkeiten. Die lange Schluchtstrecke, die erst kurz oberhalb der geplanten Fassung in ein Hochtal übergehe, sei geprägt von Schussrinnen auf anstehendem Fels, kleinen Wasserfällen, Kolk-Furt-Sequenzen und kleinen Ausweitungen mit Verzweigungen. Die bachbegleitende Vegetation werde von verschiedenen Weidenarten und Grünerlen (beides teilweise geschützte Pflanzenarten) im Verzahnungsbereich zwischen Gewässer und Umland geprägt, oberhalb schließe an nicht felsigen Standorten lichter Lärchen-Fichten-Mischwald an. Mit großflächigen Spritzwasserbereichen und einer hohen Verdunstungsrate auf Grund fast durchgehender Weißwasserbildung bestimme der Bach das Mikroklima der Schlucht. Die großen Steine im Bachbett sowie die anschließenden Felseinhänge seien mit zahlreichen Moosarten, Laubmoosen, Flechten und Bärlappen (teilweise geschützte Pflanzenart) bewachsen, die Verzahnungsbereiche zwischen dem Bach selbst und kleinsten Quellzutritten wiesen einen Bewuchs aus Sternsteinbrech- und Fetthennensteinbrechmatten (beides gänzlich geschützte Pflanzenarten) auf.
Das Entnahmebauwerk samt Entsander, Sohl- und Ufersicherungen werde in Relation zur Ausbauwassermenge eine überproportional große Fläche im Daberbach bzw. in seinem angrenzenden Verzahnungsbereich in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu einem einfachen Tiroler Wehr - das in dieser Größenordnung am häufigsten anzutreffende Entnahmebauwerk - sei zur sicheren Einbindung der Seitenentnahme eine durchgehende Sohlsicherung unter- wie oberhalb der Entnahmestelle geplant. Die betonierten Anlagenteile selbst sollen möglichst direkt an den anstehenden Felsen anschließen, die Ausleitungen unterhalb des Entsanders ebenfalls durch Steinschlichtungen und Abpflasterungen der Sohle gesichert werden. Diese Maßnahmen würden zu massiven Eingriffen in einen - bis auf die derzeitige provisorische Wehranlage - naturnahen Bachabschnitt führen. Mit großen Materialentnahmen, Zwischendeponierungen sowie mit unter Umständen notwendigen Sprengungen oder Schremmarbeiten im Bachbett bzw. im angrenzenden Verzahnungsbereich mit dem Umland sei zu rechnen. Dadurch sei eine dauerhafte Zerstörung der orographisch rechts mosaikartig bestehenden Feuchtgebiete (Quellfluren mit zum Teil gänzlich geschützten Pflanzenarten, anmoorige Bereiche mit Kleinseggenrieden) unmittelbar im Bereich der verbauten Fläche und mit einer mittel- bis langfristigen Zerstörung der durch Zwischendeponierung, Baufahrzeuge etc. betroffenen Bereiche zu rechnen. Durch die Pflasterung der Bachsohle werde der vorhandene heterogene Sohlaufbau mit seinen zahlreichen Choriotopen (das sind kleinräumige ökologische Nischen mit bestimmten abiotischen Faktoren) durch die Monotonisierung des Sohlsubstrats langfristig zerstört. Betreffend die Dotierwassermenge sei festzuhalten, dass die (oben erwähnte) Pflichtwassermenge ausreichend erscheine, um Beeinträchtigungen der Gewässerökologie zufolge zu geringer Wasserführung weitgehend hintanzuhalten. Dennoch seien als Folge des geplanten Wasserentzugs starke und langfristige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu erwarten. Das Mikroklima im Schluchtbereich und darauf aufbauende Pflanzengesellschaften an den felsigen Einhängen würden derzeit von der hohen Luftfeuchtigkeit durch die Spritzwasserbildung leben. 40 % - 80 % Wasserentzug während der Vegetationsperiode zwischen April und September würden die Verzahnung zu den durch Kühle und Feuchtigkeit geprägten felsigen Standorten deutlich reduzieren. Der Wasserentzug werde zu einem deutlichen Rückgang der Weißwasserbildung führen; die Kraft des Baches zur Entwicklung eines eigenen Kleinklimas würde deutlich geschwächt. Es sei daher damit zu rechnen, dass diese - teilweise von geschützten Pflanzenarten durchsetzten - Standorte zumindest in ihrer Quantität deutlich reduziert würden.
Die geplanten Entsanderspülungen würden den Daberbach samt seiner Lebewelt auf eine Länge von einigen hundert Metern zumindest mittelfristig stark beeinträchtigen. Derartige Spülungen wirkten zum einen direkt auf die makrozoobenthische Lebensgemeinschaft ("Sandstrahleffekt"), zum andern führten sie zu einer Kolmatierung des Poren-Lücken- Raumes der Bachsohle. Im Gegensatz zu natürlichen Hochwässern mit hohem Feinsedimentanteil, die langsam begönnen und den Makrozoobenthern die Möglichkeit zum Aufsuchen des sicheren Poren-Lücken-Raumes böten, seien Entsanderspülungen möglichst rasch und ohne Vorlaufzeit durchzuführen, um die Entsandung bestmöglich zu bewerkstelligen.
Zusammenfassend ergäben sich daher hinsichtlich des Schutzgutes "Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenwelt" mittelstarke und hinsichtlich des Schutzgutes "Naturhaushalt" starke und langfristige Beeinträchtigungen.
Die geplante Wasserkraftanlage würde auch zu starken und langfristig anzusetzenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und des Erholungswertes führen und zwar hauptsächlich auf Grund des Standortes und der Bauart des Krafthauses, der Verbauungsmaßnahmen am Daberbach in diesem Bereich sowie des projektierten Wasserentzuges. Derzeit besteche der betroffene Landschaftsausschnitt durch die im Vordergrund vorhandenen landwirtschaftlich genutzten Wiesenflächen, den Tauernbach und die diesen begleitenden Feuchtwiesenbereiche und Gehölzstrukturen, die durch Kuppen, Mulden und durch eingewachsene felsige Blöcke strukturierte Weidewiese sowie durch die traditionell errichteten Stadel und Bauernhäuser im nahen Umfeld des Krafthauses. Das in Beton gefertigte Krafthaus, sowie die Ufer- und Sohlverbauung würden im krassen Gegensatz hiezu stehen und dem Betrachter eine stark technische Beeinflussung dieser naturnahen Kulturlandschaft suggerieren. Dem Ziel eines Besuchers des Nationalparks "Hohe Tauern", dem Besucher Erholung in einer von Menschen möglichst unbelasteten Natur zu bieten, würde entgegengewirkt. Kurz oberhalb der Felbertauernstraße sei der Bach mit seinem Rauschen das prägende Element der Geräuschkulisse im Nahbereich der Daberbachschlucht. Diese Geräuschkulisse würde durch das Projekt deutlich reduziert, wobei diese Beeinträchtigung - aus näher dargestellten Gründen - jedoch als gering einzustufen sei. Während der Bauarbeiten und bis die Rekultivierungsmaßnahmen Erfolg zeigten, bestünden massive Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des Tir NatschG durch Staub- und Lärmbelästigung und durch die offenen Bodenwunden. Teile der Beeinträchtigungen könnten durch Auflagen bzw. durch Projektänderungen (etwa die völlige Umgestaltung des Krafthauses) reduziert werden, allerdings nicht auf ein "erträgliches Ausmaß".
Zufolge dieser mit dem Projekt der beschwerdeführenden Partei verbundenen schweren Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes hänge die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens davon ab, ob langfristige öffentliche Interessen an dessen Verwirklichung bestünden und gegebenenfalls, ob diese ein solches Gewicht besäßen, dass davon gesprochen werden könne, sie überwögen die Naturschutzinteressen.
Nun stelle die Zielsetzung des § 4 Ökostromgesetz, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger zu erhöhen und eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW bis zum Jahre 2008 auf zumindest 9 % zu erreichen, zweifellos ein grundsätzliches langfristiges öffentliches Interesse dar. Ob eine Kleinwasserkraftanlage dieser Zielsetzung jedoch in geeigneter Weise entspreche und daher ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieser Anlage bestehe, sei im Einzelfall zu beurteilen. Die Anlage der beschwerdeführenden Partei werde auf Grund des natürlichen Wasserdargebotes die volle Ausbauwassermenge (350 l/s) nur in maximal drei Monaten bzw. an 75 Tagen erreichen. In der übrigen Zeit, insbesondere von November bis einschließlich April, stehe eine wesentlich geringere Wassermenge zur Verfügung, die eine mittlere Werkleistung von 76 - 90 kW (April, November) und von lediglich 4 - 25 kW in den Monaten Dezember bis einschließlich März zur Folge habe. Dazu komme, dass das Wasserdargebot im Winter derart gering und mit Schwankungen behaftet sei, dass ein durchgängiger Betrieb selbst bei Einsatz einer kleinen "Wintermaschine" nicht gewährleistet erscheine. Dies führe zum Schluss, dass das Gewässer des Daberbaches auf Grund seiner Kleinheit und der hohen Schwankungsbreite des Wasserdargebotes für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage - vom wirtschaftlichen Standpunkt aus - ungeeignet sei. An der Realisierung der beantragten Anlage bestehe daher kein öffentliches Interesse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (Tir NatSchG) hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Tir NatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen (lit. b) sowie die Ableitung und die Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen (lit. c) einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 7 Abs. 2 Tir NatSchG bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines 5 m breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens (lit. a)
- 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen und
- 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Tir NatSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8 und 9 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt, oder wenn langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorliegen, ist sie gemäß § 27 Abs. 6 Tir NatSchG zu versagen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist im Verfahren über eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 Tir NatSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2004/10/0106, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In Ansehung der im - erwähnten - ersten Schritt zu beurteilenden Frage, ob und inwieweit es durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG kommt, liegt dem angefochtenen Bescheid die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zu Grunde, durch die Ufer- und Sohlsicherungsmaßnahmen werde ein bisher naturbelassener Bachabschnitt umgestaltet: Der Verzahnungsbereich zwischen dem Bach und seinem Umland mit gänzlich geschützten Pflanzenarten (Sternsteinbrech- und Fetthennensteinbrechmatten) und teilweise geschützten Pflanzenarten (Weiden und Grünerlen) werde zerstört, ebenso der bestehende Sohlaufbau mit seinen zahlreichen Choriotopen. Durch den Wasserentzug werde es zu einem deutlichen Rückgang der Weißwasserbildung des Baches mit der Folge einer flächenmäßigen Reduktion der Standorte jener Pflanzenarten (Moose, Flechten, Bärlappe) kommen, die auf das durch das Spritzwasser und Verdunstung geschaffene Kleinklima angewiesen seien. Die Entsanderspülungen würden schließlich die Lebewelt des Daberbaches auf eine Länge von einigen hundert Metern in Mitleidenschaft ziehen, die Errichtung des Krafthauses und der Uferverbauung sowie der Wasserentzug würde sich auch nachteilig auf das Landschaftsbild auswirken.
Die beschwerdeführende Partei räumt ein, es unterliege keinem Zweifel, dass durch ihr Projekt die in § 1 Abs. 1 Tir NatSchG genannten Interessen beeinträchtigt würden. Sie erachtet jedoch die Qualifizierung dieser Beeinträchtigungen als "stark" oder als "schwer" als rechtswidrig. Dort wo das Entnahmebauwerk geplant sei, befinde sich bereits ein Tiroler Wehr, das ersetzt werden solle. Die von der Ausleitung betroffene Strecke des Daberbaches weise (lediglich) eine Strecke von 825 m auf; in Anbetracht der Gesamtlänge des Baches von rund 3.400 m sei dies eine relativ kurze Strecke. Das Krafthaus sei rund 112 m2 groß, die Grobsteinschlichtung entlang des Daberbaches (nur) ca. 50 m lang. Die mit dem Projekt verbundenen Beeinträchtigungen seien überdies zum Teil zeitlich beschränkt, weil sie nur in der Bauphase aufträten. Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes erfordere nachvollziehbare, ins Detail gehende, in qualitativer und quanitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens. Solche fehlten jedoch im vorliegenden Fall. Die Feststellung einer gravierenden Beeinträchtigung sei, soweit ihr die Annahme einer durchgehenden Sohlsicherung ober- und unterhalb der Entnahmestelle zu Grunde liege, unzutreffend. Geplant sei nämlich lediglich eine strömungstechnisch sinnvolle Ausformung der Sohle mit den vor Ort angetroffenen Korngrößen sowie eine Gestaltung der Sohle und der Ausleitungen unterhalb des Entsanders nach den Vorgaben der ökologischen Bauaufsicht. Betreffend die angenommenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei zu rügen, dass der beschwerdeführenden Partei eine Gestaltung der Außenhülle des Krafthauses, die sich in die umliegende Kulturlandschaft einfüge, nicht vorgeschrieben worden sei, obwohl sie ihre Bereitschaft erklärt habe, das Krafthaus nach den Vorgaben des naturkundlichen Sachverständigen umzugestalten.
Nun lässt der angefochtene Bescheid wohl Darlegungen vermissen, denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwiefern das Bild der Landschaft prägende Elemente durch die geplante Anlage optisch verändert würde (zu den Voraussetzungen der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes siehe z. B. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr beschränkt er sich auf den Hinweis, das in Beton geplante Krafthaus samt der notwenigen Ufer- und Sohlverbauung stehe in krassem Gegensatz zu den vorhandenen traditionellen Bauwerken und der umgebenden Kulturlandschaft.
Auch fehlen in Ansehung einer (flächenmäßigen) Reduktion des Standortes von Pflanzengesellschaften, die vom Mikroklima im Schluchtbreich des Daberbaches abhängig sind, konkrete, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des vorliegenden Falles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden könnten (zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2003/10/0209, das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2004/10/0106, und die jeweils zitierte Vorjudikatur). Gleiches gilt für die Annahme einer Beeinträchtigung der Lebewelt des Daberbaches durch die geplanten Entsanderspülungen ebenso wie für die angenommene Zerstörung des Sohlaufbaues.
Allerdings hat die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig anzusehenden Weise dargelegt, dass durch die geplante Umgestaltung des betroffenen Bachabschnitts konkrete, zum Teil gänzlich und zum Teil teilweise geschützte Pflanzenarten im derzeit bestehenden Verzahnungsbereich zwischen dem Daberbach und seinem Umland zerstört würden. Dies bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Sie räumt - wie dargelegt - vielmehr ein, dass es zu Beeinträchtigungen der Interessen des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG kommen würde, meint jedoch, dass diese nur in einem geographisch kleinen Bereich wirksam würden und daher nicht als "schwer" qualifiziert werden dürften.
Zumindest in der mit der geplanten Umgestaltung des Daberbaches einhergehenden Vernichtung der im Uferbereich befindlichen geschützten Pflanzenarten konnte die belangte Behörde somit zu Recht von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes ausgehen, die - unabhängig von ihrer fachlichen Bewertung als "schwer", "stark", "mittelstark" und dgl. - angesichts der unbestrittenen Dimensionierung der Anlage jedenfalls nicht als vernachlässigbar angesehen werden können. Damit kommt jedoch - ohne dass hiefür bereits auf die Frage eingegangen werden musste, in welchem konkreten Ausmaß Beeinträchtigungen der Interessen nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG zu erwarten sind - eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 Tir NatSchG nicht (mehr) in Betracht. Vielmehr ist diesfalls gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 Tir NatSchG eine Bewilligung nur dann zulässig, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG überwiegen. Selbst eine - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der durch das Tir NatSchG geschützten öffentlichen Interessen des Naturschutzes macht eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 Tir NatSchG nämlich unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich.
Soweit die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, die belangte Behörde hätte ihr eine Gestaltung des Kraftwerks vorschreiben müssen, durch die die Interessen des Naturschutzes gewahrt würden, übersieht sie, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, es könne die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Anlage durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht herbeigeführt werden. Welche Gestaltung des Vorhabens demgegenüber vorzuschreiben gewesen wäre, hat auch die beschwerdeführende Partei nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektbewilligungsverfahren ist (vgl. § 41 Tir NatSchG):
Gegenstand des Verfahrens ist das vom Projektwerber bei der Naturschutzbehörde eingereichte Projekt. An dieses ist die Naturschutzbehörde gebunden.
Im Zuge der Interessenabwägung gemäß § 27 Abs. 2 lit a Z. 1 Tir. NatSchG hat die belangte Behörde ein langfristiges öffentliches Interesse an der beantragten Anlage verneint. Die Anlage sei auf Grund des geringen Wasserdargebotes des Daberbaches im Winter lediglich zu minimaler Energieerzeugung im Stande. Ihre Errichtung sei unwirtschaftlich und liege daher nicht im öffentlichen Interesse.
Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, die Anlage sei seitens der Landesbaudirektion, Abteilung Wasserwirtschaft (Stellungnahme des DI St. vom 19. November 2004), als wirtschaftlich qualifiziert worden. Überdies habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die aus der geplanten Anlage erzeugte elektrische Energie nicht zu Marktpreisen oder zu Preisen im Sinne des Ökostromgesetzes veräußert werden solle, sondern dazu bestimmt sei, die Basis des Elektrizitätsbedarfs für den Betrieb des Straßentunnels (Felbertauerntunnel) der beschwerdeführenden Partei zu decken und damit die Unabhängigkeit des Betriebes des Felbertauerntunnels von der Zulieferung von Elektrizität durch Dritte zu stärken. Ein möglichst ununterbrochener Betrieb des Felbertauerntunnels liege - wie näher dargelegt - im langfristigen öffentlichen Interesse, eine Tunnelsperre müsse möglichst hintangehalten werden. Bei Errichtung und Betrieb des geplanten Kraftwerks könnte die Wahrscheinlichkeit, dass eine Tunnelsperre infolge von Problemen bei der Stromversorgung notwendig werde, weiter verringert werden. Dies nicht nur im Sommer, sondern trotz der unstrittig vorhersehbaren geringen Energieausbeute auch im Winter. Jedes Kilowatt Leistung, das zur Verfügung stehe, erhöhe nämlich die Sicherheit der Energieversorgung vor allem für die so genannte Sicherheitsstromversorgung. Die Sicherheitsstromversorgung würde durch das Kraftwerk weiter abgesichert. Letztlich könne die beschwerdeführende Partei durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Kraftwerks wesentliche Stromkosten sparen. Auch vor diesem Hintergrund müsse dem Projekt eine höhere Wirtschaftlichkeit zugebilligt werden als einer Kraftwerksanlage, deren Energieerzeugung zur Gänze an Dritte veräußert werde. Diese Kostenersparnis würde den Gewinn der beschwerdeführenden Partei erhöhen, der wiederum dem Tourismus in Osttirol zu Gute komme. Auch darin liege - wie näher ausgeführt - ein langfristiges öffentliches Interesse.
In der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Stellungnahme des DI St. vom 19. November 2004 wird - nach Darstellung der voraussichtlichen mittleren Monatsleistung des geplanten Kraftwerks - ausgeführt, dass im Jänner das mittlere Nutzwasser gerade noch für einen Werksbetrieb "mit allerdings schon sehr niedrigem Wirkungsgrad" ausreichen sollte, dass jedoch die für den Februar errechnete Energieerzeugung "eher theoretischer Natur" sei, weil bei einem mittleren Nutzwasser von 3 l/s oder nur noch 5 % Turbinenbeaufschlagung das Kraftwerk "vermutlich abgestellt werden müsste". Die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage "dürfte mit den in Aussicht stehenden Einspeisetarifen nach der Ökostromregelung auch bei fallweisen Abstellungen im Winter gegeben sein, wenngleich sie trotzdem leiden würde. Unter der Voraussetzung von marktgerechten Preisen müsste generell gesagt werden, dass die ganzjährige Betreibbarkeit einer Wasserkraftanlage einen durchaus wesentlichen Faktor für ihre Wirtschaftlichkeit darstellt."
Dass die Errichtung der beantragten Wasserkraftanlage als wirtschaftlich zu qualifizieren sei, ist dieser Stellungnahme entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (bei Inanspruchnahme von "in Aussicht stehenden" Einspeisetarifen) zwar für möglich gehalten, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass Betriebsabschaltungen die Wirtschaftlichkeit jedenfalls beeinträchtigten. Berücksichtigt man daher die weitere Aussage, dass die Anlage wegen des zu geringen Wasserdargebots jeweils im Februar "vermutlich abgestellt" werden muss, erweist sich der Hinweis auf diese Stellungnahme als nicht geeignet, den Standpunkt der belangten Behörde zu erschüttern, die Errichtung der Anlage sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zielführend. Diese Stellungnahme stützt im Gegenteil die Auffassung der belangten Behörde, die Errichtung der nur eingeschränkt wirtschaftlich betriebsfähigen Anlage liege nicht in einem langfristigen öffentlichen Interesse im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 Tir NatSchG.
Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang rügt, es sei ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht die Möglichkeit geboten worden, unter Beweis zu stellen, dass das Kraftwerk aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll und geeignet sei, ist sie zum Einen auf § 41 Abs. 3 Tir. NatSchG hinzuweisen, wonach es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen jener langfristigen öffentlicher Interessen am Vorhaben glaubhaft zu machen, auf die er sich beruft. Zum Anderen hat es die beschwerdeführende Partei unterlassen, konkret darzulegen, was sie vorgebracht hätte, wäre sie von der belangten Behörde zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert worden. Mit diesem Vorbringen wird daher kein im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
Die beschwerdeführende Partei zeigt aber auch mit dem weiteren (bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten) Vorbringen, sie plane den im Kraftwerk gewonnen Strom nicht zu verkaufen, sondern für den Betrieb des Felbertauerntunnels unmittelbar zu verwenden, um Unabhängigkeit von Stromlieferungen durch Dritte zu gewinnen bzw. zu verstärken, keinen Umstand auf, von dem gesagt werden könne, es bestehe daran ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 Tir NatSchG. Diesem Vorbringen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Stromerzeugung aus dem geplanten Kraftwerk für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Felbertauerntunnels (der zweifellos im öffentlichen Interesse liegt) von wesentlicher Bedeutung wäre, weil ohne diese ein einwandfreier Betrieb des Tunnels - und sei es auch nur zeitweise -
gefährdet wäre und daher eine Tunnelsperre vorgenommen werden müsste. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei, sich zwecks erhoffter Ertragsteigerung aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, stellt (für sich) aber weder ein öffentliches noch ein langfristiges öffentliches Interesse dar, vielmehr handelt es sich um eine im Privatinteresse der beschwerdeführenden Partei gelegene Disposition. Daran ändert der Umstand, dass ein daraus allenfalls erzielbarer Gewinn der Tourismuswirtschaft in Osttirol zufließen soll, nichts. Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nämlich zu beurteilen, ob an der Errichtung des beantragten Kraftwerks ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, nicht aber, ob ein von der beschwerdeführenden Partei erzielter Gewinn öffentlichen Interessen zugeführt werden soll.
Die belangte Behörde hat somit das von der beschwerdeführenden Partei im Sinne des§ 41 Abs. 3 Tir NatSchG geltend gemachte langfristige öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Kraftwerks zu Recht verneint.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2006
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