Normen
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
KFG 1967 §103 Abs4;
KFG 1967 §24 Abs2;
KFG 1967 §24 Abs2a idF 2004/I/0175;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §52 Abs1 impl;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
KFG 1967 §103 Abs4;
KFG 1967 §24 Abs2;
KFG 1967 §24 Abs2a idF 2004/I/0175;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §52 Abs1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 2005 enthält folgenden Spruch:
I. "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen ..., (Eigengewicht mehr als 3,5 t) unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Lienz auf ihr schriftliches Verlangen von 03.03.2005, zugestellt durch Hinterlegung am 08.03.2005, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung sämtliche Schaublätter des Kontrollgerätes für die
4. Kalenderwoche 2005 sowie für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem mit diesem Sattelzugfahrzeug gefahren worden ist, zu übermitteln, obwohl Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg Schaublätter 1 Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen haben."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 4 KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
II. "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen (wie bei I.), (Eigengewicht mehr als 3,5 t) unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Lienz auf ihr schriftliches Verlangen von 02.03.2005, zugestellt durch Hinterlegung am 08.03.2005, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung sämtliche Schaublätter des Kontrollgerätes für die 5. Kalenderwoche 2005 (bis 05.02.2005, 23.50 Uhr) zu übermitteln, obwohl Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg Schaublätter 1 Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen haben."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 4 KFG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit zwei getrennten Schriftsätzen - jeweils zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, diese Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt (jeweils) u.a. vor, § 103 Abs. 4 KFG sei für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht heranzuziehen. Er ist damit im Recht:
§ 103 Abs. 4 KFG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der 25. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 175/2004, vgl. deren Z. 31) lautet:
"Der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder eines Omnibusses hat dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen."
Nach § 24 Abs. 2 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können (mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch die in den folgenden lit. a bis c angeführten Fahrzeuge - im Beschwerdefall ohne Belang - nicht ausgerüstet sein).
Gemäß § 24 Abs. 2a erster Satz KFG - der zweite Satz ist im Beschwerdefall ohne Belang - (hier jedoch schon in der Fassung der 25. KFG-Novelle, die insoweit am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist - vgl. Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz B-VG) gilt Abs. 2 nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist.
Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft auch als "Lenker" - davon aus, dass auf das in Rede stehende Fahrzeug die zitierte Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 anwendbar ist (vgl. deren Art. 3 Abs. 1, die dort angeführte Ausnahme in Hinsicht auf die in Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge trifft im Beschwerdefall offenbar nicht zu).
Von daher gesehen findet entsprechend der Vorschrift des § 24 Abs. 2a erster Satz KFG die zitierte Bestimmung des § 24 Abs. 2 KFG über die Ausrüstung des gegenständlichen Fahrzeuges u.a. mit einem "Fahrtschreiber" keine Anwendung. Daraus folgt aber auch die Nichtanwendbarkeit der zitierten Bestimmung des § 103 Abs. 4 letzter Satz KFG, weil die dort geregelte Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem "Fahrtschreiber" voraussetzt.
Da die belangte Behörde die Rechtslage insoweit verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen: Die Bekämpfung des Bescheides, getrennt nach beiden Spruchpunkten, durch zwei Beschwerden war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich; vielmehr wurde damit nur ein Bescheid angefochten, auch wenn dieser zwei trennbare Spruchteile enthielt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0039). Zur "Vermeidung von Kostenkumulierungen" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A) war daher - im Rahmen der zitierten VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 - nur der Kostenersatz für die Erhebung einer Beschwerde zuzuerkennen.
Wien, am 24. Februar 2006
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