VwGH 2005/15/0128

VwGH2005/15/01283.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des N in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. März 2004, Zahl: IIIa- 241.066, betreffend Kriegsopferabgabe für den Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1984 §13 Abs1 lita;
AbgVG Vlbg 1984 §26;
B-VG Art119;
FAG 1997 §14 Abs1 Z10;
FAG 2001 §15 Abs1 Z9;
GdG Vlbg 1985 §67;
KriegsopferabgabeG Vlbg §4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §1 Abs1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §1 Abs2;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3 Abs4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4 Abs1;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §8;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2005150128.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 31. Juli 2002 wurde die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kriegsopferabgabe für das Jahr 2000 in der Höhe von EUR 112.497,-- und für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 117.190,-- festgesetzt. Für die bis dahin nicht entrichteten Beträge wurde ein Säumniszuschlag (2 %) sowie Verspätungszuschlag (5 %) festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, eine Nachschau habe ergeben, dass im Casino des Beschwerdeführers Roulette und Poker gespielt würden. Im Jahr 2000 seien 95 % und im Jahr 2001 91 % der Spielerlöse mit dem Roulette erzielt worden. Der Beschwerdeführer nehme, vertreten durch einen Mitarbeiter, am Roulette teil. In dieser Funktion sei er "Bankhalter", der für den Ablauf des Spieles verantwortlich sei. Dazu gehöre auch die Verteilung der Gewinne, wobei die Spielbank selbst als Gewinner in Erscheinung trete. Es liege daher eine Spielbank im Sinne des § 7a Kriegsopferabgabegesetz vor. Der Beschwerdeführer habe in seinen Abgabenerklärungen 2000 und 2001 die Abgabe zwar nach § 7a leg. cit. ermittelt, jedoch nur einen Teil der Fläche, die den Besuchern zur Verfügung stehe, zur Abgabenbemessung herangezogen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 sei dem Beschwerdeführer das auf Grund der Nachschau ermittelte Ausmaß der Fläche bekannt gegeben worden. Als Beilage seien zusätzliche Berechnungstabellen für 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt worden. In diesen sei die Abgabe monatlich ausgewiesen worden. Die in diesem Schreiben eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei nicht wahrgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass gegen die aus den Planungsunterlagen ermittelte Fläche und die aufgezeichneten und festgehaltenen Öffnungstage keine Einwände vorgebracht würden. Zur Berechnung der Abgabe werde die für die Besucher zur Verfügung gestellte Fläche mit 468 m2 festgestellt. Das Casino sei im Jahr 2000 an 358 Tagen und im Jahr 2001 an 365 Tagen geöffnet gewesen. Gemäß § 7a Kriegsopferabgabegesetz betrage die Abgabe je angefangene 10 m2 und Tag, an dem das Casino geöffnet gewesen sei, im Jahr 2000 EUR 6,69 und im Jahr 2001 EUR 6,83.

Der Säumniszuschlag werde vorgeschrieben, weil die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Die innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonates fällige Abgabe habe im Durchschnitt monatlich EUR 9.020,10, der Säumniszuschlag im Einzelfall mehr als EUR 5,-- betragen.

Der Verspätungszuschlag werde mit 5 % der Bemessungsgrundlage der Stammabgabe festgesetzt, weil der Beschwerdeführer trotz Androhung einer Zwangsstrafe in der schriftlichen Aufforderung vom 20. September 2001 berichtigte Abgabenerklärungen für den Zeitraum Jänner 2000 bis Juli 2001 einzureichen unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Es seien auch keine Erklärungen für die Monate August 2001 bis Dezember 2001 eingereicht worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 1. August 2002 wurde die vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kriegsopferabgabe für die Monate Jänner 2002 bis Mai 2002 in der Höhe von insgesamt EUR 48.969,30 festgesetzt. Hinsichtlich der bis dahin nicht entrichteten Beträge wurden dem Beschwerdeführer weiters 2 % Säumniszuschlag sowie 5 % Verspätungszuschlag vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Kriegsopferabgabe für den genannten Zeitraum zu erklären und vollständig zu entrichten. Zur Berechnung der Abgabe werde die für die Besucher zur Verfügung gestellte Fläche mit 468 m2 festgestellt. Das Casino sei täglich geöffnet.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide im Wesentlichen gleich lautende Berufungen, in welchen er rügte, der von der Erstbehörde ermittelte Sachverhalt sei mangelhaft geblieben. Tatsächlich werde im Betrieb des Abgabepflichtigen kein Glücksspiel veranstaltet. Es werde auch kein Roulette gespielt, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, nämlich ein optisches Kugelkarussell. Die Behörde übersehe weiters, dass es eine klare Vereinbarung über die Kriegsopferabgabe zwischen den Vertretern der Abgabenbehörde und dem "Geschäftsführer" gebe, welcher Verpflichtung er auch nachgekommen sei. Die Erstbehörde habe jedoch ein "Erhöhungsbegehren" gestellt, unter dem Hinweis, es würden Glücksspielvarianten angeboten. Es werde beantragt, den Zeugen Heinz C einzuvernehmen sowie einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchzuführen, wobei er zu diesem Zeitpunkt ein Gutachten beischaffen werde zum Beweis dafür, dass es sich bei den Spielen um kein Glücksspiel handle.

Weiters stelle sich die Frage, ob das Veranstalten von Geschicklichkeitsspielen eine gesellschaftliche Veranstaltung im Sinne des § 1 Kriegsopferabgabegesetz darstelle. Wolle man das bejahen, so sei die Abgabe nach den §§ 3 ff leg. cit. zu entrichten. Da bereits eine Vereinbarung bestehe, müsse jedenfalls diese Vereinbarung bzw. Pauschalierung wieder außer Kraft gesetzt werden. Völlig unzutreffend sei jedoch, den Geschäftsbetrieb dem § 7a leg. cit. zu unterstellen, weil er keine Spielbank betreibe.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ersucht, das in der Berufung genannte Gutachten zu den im Casino betriebenen Spielarten vorzulegen. Hinsichtlich einer "Vereinbarung nach § 4 Kriegsopferabgabegesetz" wurde ausgeführt, die Stadt Feldkirch habe mitgeteilt, dass dies eine bloß mündliche, unspezifische und vorläufige Vereinbarung gewesen sei, um vorerst einen Anhaltspunkt für die Berechnung der Kriegsopferabgabe im gegenständlichen Betrieb zu finden. Weiters wurde der Prüfbericht der Stadt Feldkirch vom 22. Mai 2002 nochmals zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde auch ersucht, die Einspielergebnisse seines Betriebes für den Zeitraum Jänner bis Mai 2002 (nach Vorbild des Prüfberichtes) bei der Berufungsbehörde einzureichen.

Am 29. Jänner 2003 fand ein Lokalaugenschein im Lokal des Beschwerdeführers statt. Laut der diesbezüglichen Verhandlungsniederschrift führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Festsetzung der Abgabe auf Grund der Einspielergebnisse und auf Grund der gesamten Quadratmeterzahl sei viel zu hoch. Abgaben in dieser Höhe würden den Beschwerdeführer auf Grund der hohen Nebenkosten zur Schließung des Betriebes zwingen. Allenfalls könnte die tatsächliche Spielfläche von 80 m2 als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Es sei bei der Eröffnung des Casinos eine Vereinbarung mit dem Amt der Stadt Feldkirch dahingehend getroffen worden, dass zur Berechnung der Bemessungsgrundlage nur die Quadratmeteranzahl der ungefähren Größe der Spieltische herangezogen werde. Mit dieser Vereinbarung erkläre er sich weiterhin einverstanden. Beanstandet werde auch die rückwirkende Einforderung der Kriegsopferabgabe. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2001 und 2002, das Gutachten über das Spiel Eurolet von Prof. G (Universität Linz), vier Kontoblätter mit Einspielergebnissen der Jahre 2001 und 2002 sowie den Gewerbeschein vor.

Gegen den Prüfbericht der Stadt Feldkirch vom 22. Mai 2002 wurde kein Einwand erhoben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen teilweise stattgegeben und die Kriegsopferabgabe für das Jahr 2000 mit EUR 41.398,33, für das Jahr 2001 mit EUR 32.500,65 und für Jänner bis Mai 2002 mit EUR 14.889,11 festgesetzt. Es wurde auch ein Säumniszuschlag (2 %) bzw. ein Verspätungszuschlag (4 %) festgesetzt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und einer Darstellung der Rechtslage ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe ein Lokal, in welchem Kartenspiele und Roulette mit Geldeinsatz gespielt würden. Er sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Veranstaltung und Organisation des Kartenspiels "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei, "ohne Bankhalter". Darüber hinaus sei er auf Grund dieser Gewerbeberechtigung zur Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen berechtigt. Die Stadt Feldkirch habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 mitgeteilt, dass für eine Pauschalierung der Kriegsopferabgabe bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen das Landesabgabenamt zuständig sei. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechender Antrag beim Landesabgabenamt einzubringen sei. Mit Schreiben vom 24. November 2000 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung bedürfe. Weiters sei er darauf hingewiesen worden, dass die am 13. November 2000 eingereichten Kriegsopferabgabenerklärungen unzureichend gewesen seien. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er mit seinen Kriegsopferabgabenerklärungen mehr als sechs Monate im Rückstand sei. Er sei aufgefordert worden, die Kriegsopferabgabenerklärungen bis 1. Juni 2001 nachzureichen. Mit Schreiben vom 20. September 2001 habe das Amt der Stadt Feldkirch den Beschwerdeführer aufgefordert, für den Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich April 2001 die Abgabenerklärungen bis 8. Oktober 2001 vorzulegen. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kriegsopferabgabe anhand der Eintrittsgelder (Spieleinsätze) berechnet werde und der Beschwerdeführer daher die monatlichen Einsatzerlöse bekannt zu geben habe. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 3.000,-- für den Fall angedroht worden, dass er die ausständigen Abgabenerklärungen der Behörde nicht bis zum 2. November 2001 vorlege. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 neuerlich eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 3.000,-- für den Fall angedroht worden, dass er die Abgabenerklärungen nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 vorlege. Da der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei ihm mit Bescheid vom 13. Februar 2002 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (EUR 218,02) rechtskräftig vorgeschrieben worden. Am 13. Februar 2002 hätten Vertreter der Stadt Feldkirch eine Nachschau durchgeführt und das Ergebnis im Prüfbericht vom 12. Mai 2002 festgehalten. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Prüfbericht keinen Gebrauch gemacht. Anlässlich dieser Nachschau hätten Vertreter der Stadt Feldkirch für den Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich Dezember 2001 die in der Tabelle vom 26. März 2004 dargestellten Einspielergebnisse festgestellt. Die Einspielerlöse für den Zeitraum Jänner 2002 bis einschließlich Mai 2002 habe das Amt der Stadt Feldkirch den Sachkonten des Beschwerdeführers entnommen. Die Bemessungsgrundlage und die genaue Berechnung ergäben sich aus der Tabelle vom 26. März 2004, welche einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilde.

Weiters führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen aus, dem Kriegsopferabgabegesetz fehle eine Definition des Begriffes "Spielbank". Im fachspezifischen Sprachgebrauch verstehe man unter einer Spielbank ("Spielcasino") ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Gelegenheit zum öffentlichen Glücksspiel biete (Brockhaus, Enzyklopädie 656). Die Frage, ob ein Glücksspiel gemäß § 1 des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989, idgF, oder ein Geschicklichkeitsspiel vorliege, könne immer nur im konkreten Einzelfall - gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - beurteilt werden. Mangels eines schlüssigen Sachverständigengutachtens darüber, ob das im Abgabenzeitraum betriebene "Roulette" ein "Glücksspiel" im Sinne des Glücksspielgesetzes gewesen sei, habe mangels Beweisen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müssen, dass es sich um kein Glücksspiel gehandelt habe und daher die Kriegsopferabgabe nicht nach § 7a des Kriegsopferabgabegesetzes zu berechnen sei.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Akt nicht, dass er mit der Behörde eine "Vereinbarung" über die Pauschalierung der Kriegsopferabgabe getroffen habe. Eine solche Pauschalierung hätte die zuständige Behörde bescheidmäßig aussprechen müssen. Ein solcher Bescheid liege nicht vor. Im Übrigen stünde auch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine vertragliche Vereinbarung über die Pauschalierung der Abgabe gemäß § 4 des Kriegsopferabgabegesetzes einer konkreten Festsetzung der Abgabe auf Grund der Einspielerlöse nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Kriegsopferabgabegesetzes nicht gegeben seien. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Nach Auffassung der Berufungsbehörde seien diese Voraussetzungen auch tatsächlich nicht erfüllt.

Bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz handle es sich um gesellschaftliche Veranstaltungen im Sinne des § 1 Kriegsopferabgabegesetz. Diese Veranstaltungen seien daher abgabepflichtig. Bemessungsgrundlage sei daher das Eintrittsgeld. Angesichts der weit gehenden Umschreibung des Begriffes des Eintrittsgeldes in § 2 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz sei davon auszugehen, dass der Begriff des Eintrittsgeldes sehr weit zu fassen sei. So vertrete auch der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einspielergebnisse aus Spielautomaten die Auffassung, dass jedes Entgelt (auch jedes Freispiel) für jedes einzelne Spiel zur Bemessungsgrundlage zähle. Die Einspielergebnisse für den Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2002 stützten sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Verhängung des Säumniszuschlages stütze sich auf § 90 Abgabenverfahrensgesetz.

Da der Beschwerdeführer die Abgabenerklärungen nicht fristgerecht abgegeben habe und die Abgabenerklärungen für die Bemessung der Kriegsopferabgabe trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgereicht habe, sei die Abgabenbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, des Ausmaßes und der Dauer der Fristüberschreitungen sowie des Gesamtverhaltens des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten werde ein Verspätungszuschlag von 4 % als angemessen angesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 10 FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996, und § 15 Abs. 1 Z 9 FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben insbesondere die Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (z.B. Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling).

Die Kriegsopferabgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz ist eine Landesabgabe, deren Verwaltung von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich durchgeführt wird. Die sachliche Zuständigkeit kommt daher in erster Instanz dem Bürgermeister zu; mangels anderer Regelung ist gemäß § 13 Abs. 1 lit. a des (Vorarlberger) Abgabenverfahrensgesetzes die Landesregierung Berufungsinstanz (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, 88/17/0218).

Die §§ 1 bis 4 Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. für Vorarlberg

Nr. 40/1989, lauten:

"§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nicht öffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.

(2) Der Abgabe unterliegen nicht:

a) Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder

künstlerischem Gehalt,

b) Sportveranstaltungen,

c) Zirkusveranstaltungen,

d) die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen,

e) Tanzveranstaltungen mit lebender Musik,

f) Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen,

g) Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen

ausübenden Mitglieder.

§ 2

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nicht öffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nicht öffentlichen Abspielen überlassen.

(3) Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.

§ 3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.

(2) Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v.H. auf 5 v.H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.

(3) Die Abgabe für das nicht öffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, beträgt 5 v.H. des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers.

(4) Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.

§ 4

Pauschalierung der Abgabe

(1) Wenn die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, so kann die Abgabe auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen werden. Für die Pauschalierung der Abgabe ist bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen das Landesabgabenamt zuständig.

(2) Der Abgabenpauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.

(3) Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben."

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdeergänzung (nach dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 655/04, abgelehnt hat) gegen die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe dem Grunde nach mit der Begründung, in seinem Lokal werde kein Eintrittsgeld erhoben. Die Ermittlung der Kriegsopferabgabe aus den Einspielergebnissen der dort durchgeführten Karten- und Roulettespiele durch die belangte Behörde sei rechtswidrig.

Den Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe bilden nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen. Es ist nicht strittig, dass das Veranstalten von Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz darstellt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Veranstalter der in Rede stehenden Karten- und Roulettespiele zu sein. Auf Grund der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um Glücksspiele handelt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte ausschließlich die Veranstaltung von Glücksspielen, nicht jedoch die Veranstaltung anderer Spiele, wie Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele, dem Kriegsopferabgabegesetz unterwerfen wollen. Auch im § 1 Abs. 2 Kriegsopferabgabegesetz, welcher ausdrücklich bestimmte Veranstaltungen aus dem Anwendungsbereich des Kriegsopferabgabegesetzes ausnimmt, findet sich kein Hinweis darauf, dass der Landesgesetzgeber derartige Spiele nicht der Besteuerung unterzogen wissen wollte.

Gemäß § 3 leg. cit. bemisst sich die Abgabe nach dem Eintrittsgeld. Als solches gelten alle in § 2 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, oder solche, die zur Deckung der Veranstaltungskosten eingesammelt werden oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder dergleichen eingehoben werden. § 7a normiert abweichend davon eine Besteuerung von Spielbanken nach dem Ausmaß der den Besuchern zur Verfügung gestellten Flächen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, jedermann könne unentgeltlich sein Lokal besuchen, er habe für die von ihm angebotene Veranstaltung kein Eintrittsgeld verlangt, ist auszuführen, dass der bloße Besuch seines Lokals noch keine Teilnahme an einer angebotenen gesellschaftlichen Veranstaltung darstellt. Im Beschwerdefall besteht der Besuch einer gesellschaftlichen Veranstaltung in der Teilnahme an den vom Beschwerdeführer angebotenen Spielen. Für diese Teilnahme haben die Spieler Beiträge (Einsätze) zu leisten. Ohne Leistung dieses Einsatzes ist ihnen die Teilnahme an den Spielen verwehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass der jeweilige Einsatz des Spielers das Eintrittsgeld i.S.d. § 2 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz (abzüglich in ihnen enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben i. S.d. § 3 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz) darstellt. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob davon die an die Spieler ausbezahlten Gewinne in Abzug gebracht werden und lediglich die dadurch verbleibenden Einspielergebnisse zur Abgabenbemessung herangezogen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer durch diese von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise jedenfalls nicht beschwert ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Vorschreibung des Verspätungs- und des Säumniszuschlages und beruft sich auf eine Vereinbarung mit dem "Amt der Stadt Feldkirch", wonach die Abgabe gemäß § 4 Kriegsopferabgabegesetz pauschaliert worden sei. Er habe dieser Vereinbarung entsprechend die Abgaben entrichtet, sodass die genannten Zuschläge zu Unrecht verhängt worden seien.

Nach § 4 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz ist bei wiederkehrenden Veranstaltungen das Landesabgabenamt für die Pauschalierung der Abgaben zuständig. Wenn sich somit der Beschwerdeführer auf eine Vereinbarung mit dem "Amt der Stadt Feldkirch" beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für die in Rede stehenden wiederkehrenden Veranstaltungen die Stadt vom Gesetzgeber zur Vornahme einer Pauschalierung nicht ermächtigt ist. Dazu kommt, dass gemäß § 26 (Vorarlberger) Landesabgabenverfahrensgesetz behördliche Erledigungen als Bescheid zu erlassen sind, wenn u.a. darin für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das Recht, die Kriegsopferabgabe nach § 4 Kriegsopferabgabegesetz mit einem Pauschalbetrag zu bemessen, nur mittels Bescheides eingeräumt werden darf, wobei dieser - mangels anders lautender Ermächtigung -

schriftlich zu ergehen hat. Im Beschwerdefall ist ein derartiger Bescheid unstrittig nicht erlassen worden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege nicht in seiner Sphäre, der Behörde die diesbezügliche Vorgangsweise zu diktieren, sondern er müsse als Rechtsunterworfener deren Vorgangsweise akzeptieren, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich jedenfalls auf die Wirksamkeit einer allenfalls tatsächlich erfolgten Zusage einer pauschalen Bemessung durch eine nicht zuständige Behörde in einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht verlassen durfte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2005

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