Normen
AVG §1;
AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §10;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs4;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
AVG §1;
AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §10;
EisbEG 1954 §2;
EisbEG 1954 §3 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs4;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 2002 wurde (ua) die Enteignung durch Einräumung des lastenfreien Eigentums einer Teilfläche aus dem im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 1694, EZ 14, KG 45206 Pichling, verfügt und dafür eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 28.652,88 bestimmt (Spruchpunkte A.III. und IV.). Begründend führte die Behörde aus, dass mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Juli 2001 der E AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das Projekt "HL-Strecke Wien - Salzburg; viergleisiger Ausbau der Westbahn, Abschnitt Asten - Linz / Kleinmünchen, km 175,640 bis km 183,300" erteilt worden sei. Die E AG habe die Enteignung der für dieses Projekt in Anspruch zu nehmenden näher bezeichneten Grundflächen gestellt. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vorgebracht, dass auf einer Fläche von 1.176 m2 des ihnen gehörenden Grundstückes Nr 1694 projektsgemäß einerseits ein Versitzbecken errichtet werden sollte, des Weiteren sei die Verlegung der Straße vorgesehen. Das Versitzbecken solle als Ausgleichsfläche für ein beim Eisenbahnbau zerstörtes Feuchtbiotop verwirklicht werden, wobei auch die Verlegung des Begleitweges erforderlich sei. Gemäß der Bestimmung des § 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 könne das Enteignungsrecht nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig mache. Die Enteignung von Grundstücken für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, wie die Verlegung eines Versitzbeckens zum Ausgleich für ein zerstörtes Feuchtbiotop, sei auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nicht möglich. Die Kommission gemäß § 13 Abs 1 Eisenbahnenteignungsgesetz habe anlässlich der mündlichen Verhandlung bezüglich Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der gegenständlichen Enteignung auf die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vom 25. Juli 2001 verwiesen; das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses leite sich aus diesem Bescheid ab, weshalb sich weitere diesbezügliche Feststellungen erübrigten. Der Baugenehmigungsbescheid lege auch die Lage der genehmigten Objekte fest. Eine andere als die beantragte und mit Baubescheid genehmigte Trassenführung könne nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein. Weiters wurde unter Bezugnahme auf das Vorbringen ua der Beschwerdeführer näher auf die Höhe der Enteignungsentschädigung eingegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführer sowie der E AG entschieden und dabei die Anträge der Beschwerdeführer "auf Abweisung des Enteignungsantrages bzw. auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 2002 in dessen Spruchpunkt A.III. dahingehend abgeändert, dass zusätzlich zu dem einen Bestandteil des Bescheides darstellenden Grundeinlöseplan auch ein näher bezeichneter Teilungsplan "und das im Teilungsplan ausgewiesene neue Grundstück 1694/2, samt Hinweis, dass dieses neue Grundstück aus der Teilfläche 1 des Grundstückes 1694, KG 45206 Pichling, inneliegend in der EZ 14, Grundbuch 45206 Pichling, gebildet wird", ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides darstellen (Spruchpunkt II.), und den Antrag der Beschwerdeführer auf Abänderung des Spruchpunktes IV. des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass die übrigen Spruchpunkte (A. IV., V., und VI.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Juli 2002 unverändert aufrecht bleiben; mit Spruchpunkt V. wurde gemäß §§ 2, 6 und 13 Abs 2 Hochleistungsstreckengesetz (HLG) iVm § 2 Abs 2 Z 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 die Enteignung durch Einräumung des lastenfreien Eigentums des im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr 1694/2, KG 45206 Pichling, gebildet aus Grundstück 1694 der KG 45206 Pichling, verfügt.
Die belangte Behörde führte zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aus, dass diese als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft dem Ergebnis der eisenbahnrechtlichen Verhandlung für den viergleisigen Ausbau der Westbahn Abschnitt Asten - Linz / Kleinmünchen, km 175,640 bis km 183,300 ausdrücklich zugestimmt hätten. Der Baugenehmigungsbescheid vom 25. Juli 2001 sei auch den Beschwerdeführern zugestellt worden. In diesem Baugenehmigungsbescheid sei die Schaffung eines Versickerungsbeckens bzw. eines Biotops zum Bau der Eisenbahnanlage bereits rechtskräftig genehmigt worden. Gemäß § 10 Eisenbahngesetz diene ein solches Absetz- und Versitzbecken als Entwässerungsanlage zumindest teilweise oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs. Das in der Berufung angeführte Biotop sei somit als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz zu beurteilen und stelle keine Maßnahme des Naturschutzes dar. Die belangte Behörde sei an die Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides, in dem die Entwässerungsanlage bereits genehmigt worden sei, gebunden. Soweit die Beschwerdeführer die Bewertungen des von der erstinstanzlichen Behörde beigezogenen Sachverständigen bekämpfe, sei die Berufung gemäß § 6 Abs 2 HlG unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben, nachdem die Behandlung der von den Beschwerdeführern an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 27. September 2004, B 687/03, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden war.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid ist (ua) an die E AG als Antragstellerin im Enteignungsverfahren gerichtet. Gemäß § 32 Bundesbahngesetz 1992 in der Fassung des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl I Nr 138/2003, wird die E AG mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der B AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Durch gesetzliche Anordnung ist damit die B AG Gesamtrechtsnachfolgerin der EAG und daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an Stelle der
E AG mitbeteiligte Partei.
2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach durch die Rechtskraft des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides eine Bindung auch hinsichtlich des gesamten Enteignungsumfanges gegeben sei und daher eine Prüfung, inwieweit die Beschwerdeführer nachträglich noch Einwendungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme ihres Grundes erheben können, entbehrlich sei. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass § 10 Eisenbahngesetz unter Eisenbahnanlagen "Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn" verstehe, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienten. Das Grundstück der Beschwerdeführer diene ausschließlich der Anlage eines Biotops zum Zwecke der Versickerung oder Verdunstung des Zuflusses eines Baches, was als "landschaftspflegerische Begleitmaßnahme" im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren bewilligt worden sei. Derartige Anlagen seien vom Begriff der Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz nicht umfasst. Die Entscheidung im Bauverfahren könne hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Enteignung im nachfolgenden Verfahren keine - bzw nur eine den Umfang des nachfolgenden Verfahrens absteckende - Rechtswirkung erzeugen. Andernfalls würde das Bauverfahren nach dem Eisenbahngesetz gleichzeitig über die Rechtswirksamkeit künftiger Enteignungen befinden, wozu das Gesetz keine Handhabe biete. Das Bauverfahren könne daher die Enteignung keineswegs so präjudizieren, dass das Enteignungsverfahren nur mehr auf die Frage der Entschädigungshöhe reduziert werde. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher hinsichtlich der Bindungswirkung des Bauverfahrens für das Enteignungsverfahren - "soweit es sich nicht einwandfrei um unmittelbare Anlagen der Eisenbahn im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz" handle - rechtswidrig, weil landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen von der Begriffsbestimmung der Eisenbahnanlagen nicht umfasst seien. Bei richtiger Interpretation der Bestimmungen der §§ 35 f Eisenbahngesetz bzw § 6 HlG sowie § 10 Eisenbahngesetz hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass trotz des rechtskräftigen Baubescheides Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Grundinanspruchnahme möglich und daher auf ihre rechtliche Relevanz zu prüfen seien. Eine derartige Kontrolle hätte ergeben, dass die geplanten Begleitmaßnahmen nicht zu den Anlagen im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz zählten und daher eine Enteignung rechtswidrig sei.
3. Gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz - HlG), BGBl Nr 135/1989, gelten für den Bau von Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält. Gemäß § 6 Abs 1 HlG hat der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid (§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Gemäß § 6 Abs 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
Gemäß § 2 Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen. Gemäß § 3 Abs 1 Eisenbahnenteignungsgesetz kann unter der in § 2 bezeichneten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmaterials und Schuttes, endlich zur Gewinnung der notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer stellen das Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, die auch jene Maßnahmen umfasst, zu deren Durchführung die Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks der Beschwerdeführer beantragt wurde, nicht in Abrede. Damit steht jedoch fest, dass die von den Beschwerdeführern als "landschaftspflegerische Begleitmaßnahme" bezeichnete verfahrensgegenständliche "Schaffung eines Versickerungsbeckens bzw. eines Biotops" im Sinne des § 3 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz dem Eisenbahnunternehmen obliegt (vgl dazu § 35 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957, wonach in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist vorzuschreiben ist, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist), sodass die Voraussetzungen für ein Enteignungsbegehren nach der genannten Bestimmung gegeben sind.
Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung daher zutreffend davon ausgegangen, dass die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 Eisenbahnenteignungsgesetz notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt. Vor diesem Hintergrund war im Enteignungsverfahren zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung dieser Maßnahmen erforderlich war; eine Prüfung, ob die umstrittene, nach der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung von der mitbeteiligten Partei herzustellende Anlage dem § 10 Eisenbahngesetz unterfällt, war jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführer im Enteignungsverfahren nicht vorzunehmen.
Dass für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahmen etwa lediglich eine geringere Grundfläche erforderlich wäre oder an Stelle der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten dauernden auch eine vorübergehende Enteignung oder die Einräumung bloß von Servituten oder anderen dinglichen Rechten ausgereicht hätte und der Bescheid aus diesem Grunde rechtswidrig wäre, haben die Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
4. Soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend machen, beziehen sich diese ausschließlich auf die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Festsetzung der Enteignungsentschädigung.
In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung gegen Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides, in dem die Enteignungsentschädigung festgesetzt worden war, zurückgewiesen hat, da gemäß § 6 Abs 2 HlG eine Berufung bezüglich der Höhe der nach § 6 Abs 1 HlG festgesetzten Entschädigung unzulässig ist.
Die im § 6 vorgesehene sukzessive Zuständigkeit betreffend die Enteignungsentschädigung schließt eine Berufung gegen den verwaltungsbehördlichen Abspruch über die Höhe der Entschädigung schlechthin aus; auch nach Ansicht der Beschwerdeführer gegebene Verfahrensmängel im Hinblick auf die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind daher nicht im Verwaltungswege überprüfbar, sodass die belangte Behörde die gegen Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides gerichtete Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
5. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da im zugesprochenen Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am 6. September 2005
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