VwGH 2002/18/0178

VwGH2002/18/01785.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des B, geboren 1947, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 2002, Zl. 305.964/3- III/11/02, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages i.A. der Versagung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1.1. Am 16. August 2001 langte beim Landeshauptmann von Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" ein.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2002, beim Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) am 11. April 2002 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über den vorgenannten Antrag durch die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

1.2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 2002 hat die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG mit der (näher ausgeführten) Begründung abgewiesen, dass die Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

1.1. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am 11. April 2002 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die belangte Behörde übergegangen. Nach rechtskräftiger Abweisung des Devolutionsantrages mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch wieder die Behörde erster Instanz zuständig. (Vgl. etwa die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 73 AVG E 236 zitierte hg. Judikatur.)

1.2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:

Nach Zustellung des vorliegend angefochtenen Bescheides am 17. Juli 2002 hat die -  wieder zuständige - Behörde erster Instanz den am 16. August 2001 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit Bescheid vom 6. August 2002 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen.

2. Die - ex tunc wirkende (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 626 zitierte hg. Judikatur) - Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die belangte Behörde wieder zuständig wäre, über den Niederlassungsbewilligungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Da aber eine Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag ohnehin bereits ergangen ist, könnte der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besser gestellt werden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Erledigung der Beschwerde nachträglich weggefallen.

Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0162, mwN.)

3. Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage, ob die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, kann ohne nähere Prüfung nicht gelöst werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 5. April 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte