VwGH 2002/18/0162

VwGH2002/18/016218.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des D, geboren 1946, vertreten durch Dr. Manfred Roland, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Eitelbergergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 2002, Zl. 305.471/6-III/11, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1.1. Am 18. Oktober 2001 langte beim Landeshauptmann von Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck unselbständige Erwerbstätigkeit ein.

Mit Devolutionsantrag vom 23. Mai 2002, beim Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) am 27. Mai 2002 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde gemäß § 73 AVG.

1.2. Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 2 AVG mit der (näher ausgeführten) Begründung abgewiesen, dass die Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1.1. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am 27. Mai 2002 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die belangte Behörde übergegangen. Nach rechtskräftiger Abweisung des Devolutionsantrages mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch wieder die Behörde erster Instanz zuständig. (Vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 236 zu § 73 AVG wiedergegebene hg. Judikatur.)

1.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 2002/18/0273 die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung anhängig.

Aus dem Inhalt dieses Aktes ergibt sich Folgendes:

Nach Zustellung des vorliegend angefochtenen, den Devolutionsantrag abweisenden Bescheides am 3. Juli 2002 hat die - somit nach dem oben 1.1. Gesagten wieder zuständige - Behörde erster Instanz den am 18. Oktober 2001 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit Bescheid vom 5. Juli 2002 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 abgewiesen.

2. Die - ex tunc wirkende (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 626 wiedergegebene hg. Judikatur) -

Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte zur Folge, dass die belangte Behörde wieder zuständig wäre, über den Niederlassungsbewilligungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Da aber eine Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag ohnehin bereits ergangen ist, könnte der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besser gestellt werden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Erledigung der Beschwerde nachträglich weggefallen.

Die Beschwerde war somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. November 2001, Zl. 97/18/0574).

3. Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - die Frage, ob die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, kann ohne nähere Prüfung nicht gelöst werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 18. Dezember 2002

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