VwGH 2001/05/1127

VwGH2001/05/11277.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des 1. Dr. Josef Sattler, 2. Mag. Rudolf Sattler, 3. Franz Sattler, alle in Krems an der Donau, alle vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Oktober 2001, Zl. MD-G-7/2001/Li, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Donau-Ennstaler Siedlungs-AG in Krems an der Donau, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 4), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde Krems an der Donau hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das vorliegende Bauverfahren wurde durch das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 1. Juli 1999 eingeleitet; dem Ansuchen waren Pläne, die Baubeschreibung und Grundbuchsauszüge angeschlossen. Danach soll auf dem Bauplatz in Krems, Drinkweldergasse 14-16, eine Wohnhausanlage, bestehend aus einem gemeinsamen Kellergeschoß und drei selbstständigen Trakten, für 28 Wohnungen und 34 Abstellplätze (im Kellergeschoß) errichtet werden. Eingangs der Bauverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um einen neuen Antrag um Baubewilligung handle, der in keinem Zusammenhang mit einem bereits in erster Instanz entschiedenen Bauverfahren auf der Liegenschaft stehe.

Den Beschwerdeführern gehört die an der Nordseite dahinter liegende Liegenschaft Göglstraße 16. Zwischen den beiden Liegenschaften befindet sich jedoch an der Grundgrenze die alte Stadtmauer. Sie haben u.a. folgende Einwendungen erhoben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführer im Punkt 1 ihrer Beschwerde auf ihr "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens" berufen, ist ihnen zu erwidern, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (Steiner in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80). Vielmehr ist, da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre materiellen Ansprüche (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9.170/A), primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Diese Prüfung beinhaltet auch, ob die Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen eingehalten hat.

Durch den Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid auf das Protokoll vom 30. August 1999, welches nach dem Spruch einen integrierenden Bescheidbestandteil dieses Bescheides bildete, und die dort getroffene Feststellung, dass ein neues Bauansuchen gegenständlich sei, welches mit einer früher erteilten Bewilligung in keinem Zusammenhang stehe, ist der Genehmigungsgegenstand in unverwechslungsfähiger Weise umrissen.

Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 nur beschränkte Parteistellung. Ihr Mitspracherecht ist einerseits auf jene subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkt, die ihnen die Bauordnung einräumt, andererseits auch durch die fristgerechte Geltendmachung des jeweiligen subjektiv-öffentlichen Rechtes (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, § 6 NÖ BauO, S 166).

Zum Zeitpunkt des hier ergangenen Berufungsbescheides galt die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBL 8200-6 (Novelle 2000, die keine Übergangsbestimmung bezüglich anhängiger Verfahren enthielt; BO). Deren § 6 lautet auszugsweise:

"§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

  1. 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

    4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

    Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

    Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen....

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs 2 BO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die § 6 Abs 2 BO verweist, ist § 54 BO anzusehen.

Sie lautet:

"§ 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich

Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk

in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder

den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.

Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen."

Die Beschwerdeführer haben in der Bauverhandlung eingewendet, die Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück würden durch das Bauvorhaben nachteilig beeinflusst und der gesetzlich geforderte Lichteinfall für ihre bestehenden und zulässiger Weise zu errichtenden Hauptfenster werde nicht gewährleistet, und weiters vorgebracht, dass das Bauvorhaben in Bezug auf die Gebäudehöhe in krassem Widerspruch zur bestehenden umliegenden Bebauung stehe. Auf diesen auffallenden Widerspruch zur Bebauung haben sie in der Berufung besonders hingewiesen und gerügt, dass die Baubehörde darauf nicht eingegangen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich mehrfach, beispielsweise im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079, mit § 54 BO auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt werden, dass die dort genannte auffallende Abweichung einen Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausübt. Eine Verletzung von Nachbarrechten könne daher nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird.

Dazu wurde im erstinstanzlichen Bescheid die bestehende und auch in Hinkunft gegebene geschlossene Bebauungsweise (gleich einer hinteren Baufluchtlinie, an die anzubauen ist; siehe § 70 Abs. 1 Z. 1 BO) festgestellt, sodass keine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse für Anrainergebäude bestehen könne. Vom Sachverständigen wurde in der Bauverhandlung dargestellt, dass im Norden die Stadtmauer und im direkten Anschluss Gebäude der Beschwerdeführer und eines anderen Anrainers direkt an den Grundgrenzen bestünden.

Dass sich das Gebäude der Beschwerdeführer direkt an der Grundgrenze befindet, wurde in der Berufung nicht bestritten. Da Außenwände an Grundgrenzen als Brandwände öffnungslos auszuführen sind (siehe § 10 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (BTV) für Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. § 50 f BTV für andere Gebäude), sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster nicht zu gewärtigen ist, zumal die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gegenteiliges nicht behauptet haben. Wenn erstmals in der Beschwerde behauptet wird, dass das Gebäude der Beschwerdeführer Fenster an der Grundgrenze aufweise, muss den Beschwerdeführern das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen gehalten werden.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte durch Bestimmungen begründet, die die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleisten. Dazu wurde erstmals in der Berufung vorgebracht, dass der zu errichtende Keller einen Einfluss auf den Grundwasserstrom habe, sodass ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Mauerwerk des Gebäudes der Beschwerdeführer zu befürchten sei.

Ohne auf die Frage der Präklusion einzugehen, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dem Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320); das Vorbringen der Beschwerdeführer läuft darauf hinaus, dass Keller grundsätzlich nicht errichtet werden dürften. Die Beschwerdeführer führen selber keine Bestimmung an, die die Trockenheit von Nachbargebäuden schützt; in Betracht käme § 62 Abs. 3 BO, wonach durch die oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden darf. Eine Verletzung dieser Vorschrift wird aber nicht geltend gemacht.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 1 BO begründen Bestimmungen, die den Brandschutz der Gebäude der Nachbarn gewährleisten, subjektivöffentliche Nachbarrechte. Durch die Errichtung der Garage im Kellergeschoß erachten sich die Beschwerdeführer in diesem Nachbarrecht verletzt.

Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Recht auf Brandschutz nur insoweit verletzt sein kann, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür § 10 BTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht. Hingegen geht keine der hier beanstandeten Auflagen (12, 23, 25 und 36) über feuerpolizeiliche Vorschriften, die unmittelbar nur den Brandschutz im Objekt selbst betreffen, hinaus.

Die Beschwerdeführer haben zwar die Qualifikation des als Sachverständigen herangezogenen Feuerwehrkommandanten in Frage gestellt, ohne dies allerdings plausibel zu begründen. Sie haben insbesondere seinen Darlegungen kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gesetzt, sodass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Schlüssigkeitsprüfung keinen Verfahrensmangel feststellen kann. Die Beschwerdeführer konnten jedenfalls nicht aufzeigen, inwiefern durch das Projekt in ihr Nachbarrecht auf Brandschutz bezüglich ihrer Bauwerke eingegriffen wird.

Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von § 6 Abs. 2 BO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu § 6 BO).

In der Beschwerde wird der Auflagenpunkt 30 als unzureichend und unkonkret kritisiert. Unabhängig von der Vollzugstauglichkeit dieser Auflage ist sie nicht geeignet, in Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, weil nicht erkennbar ist, inwieweit durch das Projekt in diesem Zusammenhang in Nachbarrechte eingegriffen wird. Auch aus den Auflagenpunkten 5 und 10 ist eine Verletzung von Nachbarrechten nicht zu entnehmen.

Der Auflagenpunkt 19 hat mit der im § 6 Abs. 2 Z. 1 BO angesprochenen Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn nichts zu tun; dort wird bloß der Einfluss auf die Dichtheit eines Kanals behandelt. Daher kann durch diese Auflage nicht in Nachbarrechte eingegriffen worden sein. Die Beschwerde führt nicht an, wodurch die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer verletzt würde.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 2 BO werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen gewährleisten, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt.

Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer allerdings auf den Immissionsschutz bezüglich Luft- und Lärmimmissionen aus der Tiefgarage, weil diese Abstellanlage über das gesetzliche Ausmaß des § 63 BO (ein Einstellplatz pro Wohnung) hinausgeht. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer schon in der Bauverhandlung eine Einwendung erhoben, indem sie auf die erhöhten Schadstoffkonzentrationen in der Tiefgarage während der Kaltlaufphase verwiesen haben, die über den projektierten Luftabzug konzentriert auf ihr Grundstück einwirken würden. Zu Recht haben sie auch in der Berufung aufgezeigt, dass bezüglich dieses Einwandes nicht mit einer Zurückweisung vorgegangen werden durfte. Dennoch begnügt sich der Berufungsbescheid diesbezüglich auf einen Hinweis auf § 63 BO und darauf, dass der Nachbar es hinnehmen müsse, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöse; damit wird aber der erhobenen Einwendung nicht Rechnung getragen.

Aus § 6 Abs. 2 Z. 2 BO folgt nämlich umgekehrt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand der Bestimmung des § 48 BO zu beurteilen ist, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung und Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigt werden, wobei sich das Belästigungsmaß gemäß § 48 Abs. 2 BO nach der Widmung richtet.

Obwohl im Zuge des Berufungsverfahrens entsprechende Gutachten eingeholt wurden, hat die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung mit dieser Frage unterlassen. In der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei wird darauf hingewiesen, dass der geforderte Immissionsschutz durch den Auflagenpunkt 15 (mechanische Lüftungsanlage) entsprochen wurde. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, inwieweit durch eine solche mechanische Lüftung der Immissionsschutz der Anrainer gewährleistet ist. Mit ihrem Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass jedenfalls im Verfahren bzw. Verfahrensschritt betreffend die Belüftungsanlage auf die Schallemissionen durch diese Belüftungsanlage entsprechend eingegangen worden sei, hat die belangte Behörde offenbar das gesonderte Bewilligungsverfahren, welches ohne Nachbarbeteiligung abgeführt wurde, im Auge. Dieses gesonderte Verfahren ist hier nicht gegenständlich; gegenständlich ist aber eine Tiefgarage, deren Anzahl der Stellplätze das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß überschreitet, sodass eine Immissionsprüfung erforderlich war.

Allein deshalb, weil die belangte Behörde dies unterließ, hat sie die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 2 BO verkannt und ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 7. September 2004

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