VwGH 2003/12/0097

VwGH2003/12/00979.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Mag. Dr. R in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. eines Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a GehG/Stmk, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig ist, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Am 4. Dezember 2002 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, er habe auf Grund seines Ansuchens vom 2. Mai 2000 ab 1. April 2000 gemäß § 30a Abs. 10 des Gehaltsgesetzes in der für steiermärkische Landesbeamte geltenden Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1996 (im Folgenden: GehG/Stmk) eine Verwendungsabgeltung für die Dauer der provisorischen Leitung der Rechtsabteilung 5 bezogen. Diese Verwendungsabgeltung sei jedoch ohne bescheidmäßigen Abspruch mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2002 eingestellt worden.

Im Zuge einer Umstrukturierung seien die Agenden der Rechtsabteilung 5 in ein nunmehr vom Beschwerdeführer geleitetes Referat übergegangen. Seine Tätigkeit habe sich kaum verändert; vielmehr komme es durch mangelnde Organisation und drastischen Personalmangel immer wieder zu unnötigen Verzögerungen und Mehrarbeiten.

Der Beschwerdeführer stellte daher folgende Anträge:

"1.) um rückwirkende Weitergewährung der oa. Zulage

gem. § 30a Abs.10 GG und

2.) für den Fall der Nichtstattgebung um Zuerkennung

einer entsprechenden Referatsleiter-Zulage, die ich ab 1.1.2002 -

 im Gegensatz zu den übrigen Referatsleitern - nicht erhalten

habe, UND

3.) um die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen

Bescheides."

Mit seiner am 10. Juni 2003 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung des unter 2.) genannten Eventualantrages geltend.

Er brachte in diesem Zusammenhang vor, die unter Punkt 1.) seines Antrages begehrte Weitergewährung der Zulage (richtig: Abgeltung) gemäß § 30a Abs. 10 GehG/Stmk sei mit einem näher genannten Bescheid vom 6. Februar 2003 mit der Begründung abgewiesen worden, dass auf Grund der Auflösung der Rechtsabteilung 5 hierauf kein Anspruch bestehe. Demgegenüber sei über den unter Punkt 2.) gestellten Eventualantrag bislang nicht entschieden worden.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer zwar am 4. Dezember 2002 jenes Schriftstück bei der belangten Behörde überreicht, welches auch den Eventualantrag enthielt, der Gegenstand der nunmehr vorliegenden Säumnisbeschwerde ist. Allerdings liegt das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1991, Zl. 90/05/0214).

Vorliegendenfalls folgt daraus, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den unter Punkt 2.) der Eingabe vom 4. Dezember 2002 gestellten Eventualantrag nicht vor Erlassung des Bescheides vom 6. Februar 2003, mit welchem über den Hauptantrag erkannt wurde, entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt galt der Eventualantrag nicht als gestellt.

Damit wurde aber die vorliegende Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG, somit verfrüht erhoben.

Sie war daher mangels Vorliegens der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2003

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