Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Tir 2001 §45 Abs4;
BauO Tir 2001 §57;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Tir 2001 §45 Abs4;
BauO Tir 2001 §57;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 582,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils vom 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführerin die Errichtung von Plakattafeln in zwei Fällen gemäß § 45 Abs. 4 TBO 2001 untersagt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 12. August 2002 beim Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck eingelangte Berufungen.
In den am 13. Februar 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerden wird die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Nichterledigung der Berufungen durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck als belangte Behörde geltend gemacht.
Bei der Untersagung einer Bauanzeige gemäß § 45 Abs. 4 TBO 2001 handelt es sich - dem § 57 leg. cit. zufolge - um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn (soweit hier erheblich) die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall wäre - darauf weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hin - vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt und zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über dem Stadtsenat (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Die vorliegenden, gegen den Stadtsenat gerichteten Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über den Aufwandersatz beruhen auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 18. Juni 2003
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