Normen
AVG §57 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs7;
FSG 1997 §7;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
AVG §57 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
FSG 1997 §7 Abs7;
FSG 1997 §7;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer lenkte am 14. März 1998 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkohol der Atemluft mindestens 0,8 mg/l) und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall. Über ihn wurde deshalb mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe verhängt. Mit rechtskräftigem Bescheid dieser Behörde wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, vom 14. März 1998 bis einschließlich 14. November 1998, entzogen.
Am 7. April 2002 lenkte der Beschwerdeführer neuerlich einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Dabei kam er auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß frontal gegen einen entgegenkommenden Pkw. Dadurch wurden der Beschwerdeführer sowie der Lenker und drei Insassen des entgegenkommenden Pkws schwer verletzt. Die Messung des Atemalkoholgehaltes ergab um 18.07 Uhr dieses Tages (ca. drei Stunden nach dem Verkehrsunfall) einen (niedrigsten) Wert von 0,94 mg/l.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 und 3 Z. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 4 und § 32 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten, vom 7. April 2002 bis einschließlich 7. Oktober 2003, entzogen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für diesen Zeitraum verboten.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen. Auch die Entziehung der Lenkberechtigung habe ihn nicht davon abgehalten, neuerlich ein derart schwer wiegendes Delikt zu begehen. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit sei der hohe Alkoholisierungsgrad und das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Personen- und Sachschaden zu berücksichtigen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer sei daher rechtmäßig. Da nach Monaten festgesetzte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden, sei das Ende der Entziehungszeit zutreffend mit 7. Oktober 2003 bestimmt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer, der die Begehung der oben beschriebenen Alkoholdelikte nicht bestreitet, meint, die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht begründet. Die Entziehungszeit sei zudem überhöht, weil seine "Vorverurteilung" aus dem Jahr 1998 dabei nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Durch die Festsetzung der Entziehungszeit (7. April 2002 bis 7. Oktober 2003) liege entweder für den 7. April 2002 (Beginn) eine gesetzwidrige Entziehung vor oder die Entziehung dauere 18 Monate und einen Tag. Beides sei gesetzlich nicht gedeckt und widerspreche § 32 AVG.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass es sich bei der Beurteilung, ob und für welche Zeit der Besitzer einer Lenkberechtigung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 99/11/0159, mwN). Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig anzusehen und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit wiedererlangen, bestehen angesichts des wiederholten Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, des jeweils hohen Grades der Alkoholisierung in beiden Fällen und der Tatsache, dass in beiden Fällen Verkehrsunfälle verschuldet wurden, keine Bedenken. Weder die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des am 14. Mai 1998 begangenen Alkoholdeliktes noch die damals verfügte Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten haben ihn davon abhalten können, am 7. April 2002 neuerlich in einem schwer alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Es bedarf daher eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers während der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer, um wieder von seiner Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er habe eine nervenärztliche Betreuung begonnen, "um der vorgeworfenen Alkoholproblematik entsprechend begegnen zu können".
Die Auffassung des Beschwerdeführers, das im Jahr 1998 begangene Alkoholdelikt hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, ist schon deshalb verfehlt, weil die Kraftfahrbehörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 5 FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit auch länger zurückliegende (selbst getilgte) Verwaltungsstraftaten zu berücksichtigen hat (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0210, mwN). Im Übrigen bestünde auch gemäß § 7 Abs. 7 FSG kein Hindernis, von einer wiederholten Begehung von Alkoholdelikten auszugehen.
Zur Widerlegung der Auffassung des Beschwerdeführers, wenn die Entziehungszeit in der Dauer von 18 Monaten am 7. April 2002 begonnen habe, müsse sie am 6. Oktober 2003 enden, genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0129, in dem ein gleichartiges Beschwerdevorbringen als unrichtig erkannt wurde.
Im Rahmen der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Berufung gegen den Vorstellungsbescheid vom 26. Juli 2002, nicht aber über die von ihm erhobene Berufung gegen die im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. April 2002 enthaltenen Spruchpunkte III. (Anordnung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer) und IV. (Auftrag zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) entschieden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung auf, weil im Hinblick auf die Trennbarkeit der Absprüche kein Hindernis besteht, über die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers in einem gesonderten Bescheid abzusprechen. Aus den von ihm zitierten Gesetzesstellen (§ 39 Abs. 2a, § 58a und § 73 AVG) ist für seinen Standpunkt, "in der überprüfenden Instanz" müsse eine gemeinsame Entscheidung erfolgen, nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen für ein "Vorhaben" geht. Zur Zulässigkeit der Anordnung begleitender Maßnahmen mit gesondertem Bescheid nach Erlassung des Entziehungsbescheides und die dabei einzuhaltenden Grenzen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (siehe u.a. das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 99/11/0108, mwN).
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, er habe in der Berufung die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG eingewendet. Die belangte Behörde habe sich damit nicht befasst.
Der Beschwerdeführer kann auch damit keine Rechtsverletzung aufzeigen, weil auch die Versäumung der Frist des § 57 Abs. 3 AVG und das dadurch bewirkte Außerkrafttreten des Mandatsbescheides die Erstbehörde nicht gehindert hätte, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 26. Juli 2002 die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen und das beschriebene Lenkverbot auszusprechen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0071, und vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276).
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2003
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