Normen
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung (BH) vom 16. November 2000 wurden der beschwerdeführenden Partei in Ansehung ihrer mit Bescheid der BH vom 12. Mai 1997 gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes in G-S über Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
"1. Der Hubstapler ist durch geeignete technische Maßnahmen wie z.B. Einhausung des Motorbereiches, zusätzliche Bedämpfungen im Ansaug- und Auspuffkanal, Umhausung des Auspuffs, etc. so zu adaptieren, dass ein Schallleistungspegel Lw von 80 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung eine Bestätigung einer befugten Person oder Institution vorzulegen.
2. Die Tankanlage ist so zu adaptieren, dass ein Schallleistungspegel Lw von 55 dB beim Betankungsvorgang nicht überschritten wird. Dazu sind technische Maßnahmen wie z.B. der Austausch der Pumpen durch leisere Ersatztypen, Umhausung der Pumpenanlage, etc. geeignet. Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung eine Bestätigung einer befugten Person oder Institution vorzulegen.
3. Der in der Beilage 2.) des lärmschutztechnischen Gutachtens vom 24.07.2000, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, gekennzeichnete 'innere' Bereich darf nur im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Zu- und Abfahrten bzw. das Abstellen von Anhängern genutzt werden. Dieser Bereich ist deutlich und dauerhaft z.B. durch das Anbringen von Bodenmarkierungen zu kennzeichnen.
4. Der in der Beilage 2.) des lärmschutztechnischen Gutachtens vom 24.07.2000, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, bezeichnete 'äußere' Bereich darf zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht für Reversiertätigkeiten von Fahrzeugen genutzt werden. Dieser Bereich ist deutlich und dauerhaft z.B. durch Bodenmarkierungen, zu kennzeichnen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eingeholten lärmtechnischen Gutachten und dem darauf aufbauenden medizinischen Gutachten führe der Betrieb des Hubstaplers zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr bei den Nachbarn zu Lärmimmissionen, die einen - näher beschriebenen - Grenzwert um rund 5 dB überschritten. Durch den Betrieb der Tankanlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr werde dieser Grenzwert um bis zu 17,5 dB überschritten. Betriebsvorgänge im Bereich der Stellplätze 11 bis 13 und damit verbundene Druckluftgeräusche führten zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr gleichfalls zu Grenzwertüberschreitungen. Schließlich komme es auch durch Reversiervorgänge im - näher beschriebenen - "äußeren" Bereich der Betriebsanlage zufolge des dabei zum Einsatz gebrachten "Rückfahrtpiepserls" zu Grenzwertüberschreitungen.
Als schallmindernde Maßnahmen seien von lärmschutztechnischer Seite eine Umhausung der Pumpenanlage (Betankungsanlage), Einhausungen des Motorbereiches des Hubstaplers, Bedämpfungen im Auspuffkanal und Umbauungen des Auspuffes vorgeschlagen worden. Dadurch seien bei der Betankungsanlage Lärmminderungen um bis zu 20 dB und beim Hubstapler um bis zu 15 dB zu erzielen. Was die durch den Lkw-Verkehr hervorgerufenen Schallpegelspitzen anlange, müssten die Schallimmissionen an zwei näher bezeichneten Punkten um 23 dB bzw. 17,8 dB verringert werden, um den Richtwert für ungestörtes Schlafen einzuhalten. Die Berechnungen hätten ergeben, dass eine Entfernung von rund 30 m von der Grundgrenze der mitbeteiligten Partei eingehalten werden müsste, um die Einhaltung des Richtwertes bei Betrieb des "Rückfahrtpiepserls" sicherzustellen. Würden während der Nachtstunden keine Reversiertätigkeiten vorgenommen, so seien nur die Fahrbewegungen relevant und es müsste ein Mindestabstand von rund 15 m von der Grundgrenze eingehalten werden. Um das Auftreten von Schallpegelspitzen, die geeignet seien, die Grenzwerte zu überschreiten, zu verhindern, müssten weiters für bestimmte Betriebsbereiche örtliche Einschränkungen vorgenommen werden. Ein - näher beschriebener - "innerer" Bereich dürfe nur im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Zu- und Abfahrten bzw. für das Abstellen von Anhängern genutzt werden. Ein - näher bezeichneter - "äußerer" Bereich dürfe zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht für Reversiertätigkeiten genutzt werden. Dem medizinischen Gutachten zufolge sei bei Einhaltung der spruchgemäß vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten, dass die (verbleibenden) Lärmimmissionen weder ein gesundheitsgefährdendes, noch ein unzumutbares Ausmaß erreichten. Diese Auflagen seien daher zur Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Nachbarinteressen erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, die Erstbehörde sei - ebenso wie die von ihr beigezogenen Sachverständigen - von unrichtigen Annahmen betreffend die Anzahl zulässiger Fahrbewegungen ausgegangen. 70 % der Fahrbewegungen dürften zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr bzw. zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr vorgenommen werden, 30 % außerhalb dieser Zeiten. Solcher Art seien bereits die Grundlagen der eingeholten Gutachten unrichtig. Die Gutachten seien aber auch aus weiteren - im Einzelnen dargelegten - Gründen nicht nachvollziehbar. Schließlich hätten sich die Entscheidungsgrundlagen insofern geändert, als die Tankanlage ausgetauscht und dieser Austausch mit Bescheid der BH vom 21. April 2000 rechtskräftig zur Kenntnis genommen worden sei. Das Lärmemissionsverhalten der neuen Anlage sei deutlich niedriger als jenes der alten Anlage. Die vorgeschriebenen Auflagen seien weiters unverhältnismäßig zum erzielbaren Erfolg, wirtschaftlich unzumutbar und nicht realisierbar. Die zeitlichen Einschränkungen seien sachlich nicht zu rechtfertigen. Das Verbot des Reversierens würde dazu führen, dass die Fahrzeuge ungeordnet abgestellt werden müssten, was zu noch größeren Immissionsbelastungen führen würde, weil dann in mühsamen kleinräumigen Reversiervorgängen die abgestellten Fahrzeuge "entwirrt" werden müssten. Schließlich hätte es der Setzung einer Frist für die Erfüllung der Auflagen bedurft.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. März 2001 wurde die Berufung abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Genehmigungsbescheid vom 12. Mai 1997 sei eine Verteilung der Lkw-Fahrten von 90 % Tages- und 10 % Nachtfahrten, somit in den Abend- und Nachtstunden maximal 4 Schallpegelspitzen zu Grunde gelegen. Die Kritik an den von der Erstbehörde eingeholten Gutachten sei - aus näher dargelegten Gründen - unberechtigt. Was den Austausch der Tankanlage angehe, so seien die Gutachten auf Grund des Genehmigungsumfanges der Anlage entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 12. Mai 1997 erstellt worden. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, wegen des durch Austausch der Tankanlage geänderten Genehmigungsumfangs, wodurch die Lärmemissionen eventuell verringert worden seien, nochmals Gutachten zur diesbezüglich veränderten Situation einzuholen. Vielmehr bestehe für die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, einen Antrag auf Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes zu stellen. Die vorgeschriebenen Auflagen seien verhältnismäßig, zumal sie die gelindesten Mittel darstellten, um die festgestellten Grenzwertüberschreitungen hintanzuhalten. Mit dem Verbot der Reversiertätigkeit sei nicht automatisch ein ungeordnetes Abstellen der Lkw-Züge verbunden. Die vorgeschriebenen Auflagen müssten schließlich wegen der Grenzwertüberschreitungen raschest verwirklicht werden. Dies sei nur dann gewährleistet, wenn mit der Ausführung der technischen Maßnahmen sofort begonnen werde. Eine Fristsetzung sei daher nicht zielführend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich - dem Beschwerdevorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtvorschreibung der in Rede stehenden Auflagen verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Verteilung der Lkw-Fahrten von 90 % Tag- und 10 % Nachtfahrten ausgegangen. Antragsgemäß und damit den Genehmigungsumfang begründend sei vielmehr eine Verteilung von 70 % der Fahrten zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr und 30 % der Fahrten zwischen 18.00 Uhr und 07.00 Uhr gewesen. Die auf unzutreffenden Vorgaben gestützten Gutachten seien daher unschlüssig. Unzutreffend sei weiters die Auffassung der belangten Behörde, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung durch die mitbeteiligte Partei maßgeblich sei. Relevant sei vielmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Der Austausch der Tankanlage hätte daher berücksichtigt werden müssen, zumal die entsprechende Änderung von der BH bescheidmäßig zur Kenntnis genommen worden sei. Die belangte Behörde habe es schließlich verabsäumt, auf die Fragen der Verhältnismäßigkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der möglichen Fristsetzungen einzugehen. Was die dem lärmtechnischen Gutachten weiters zu Grunde gelegten Schallpegelspitzen durch das so genannte "Rückfahrtpiepserl" anlange, habe die belangte Behörde außerdem übersehen, dass "Rückfahrtpiepserln" erst seit dem 1. Jänner 2000 anzubringen gewesen seien und vor diesem Zeitpunkt auch weder vorhanden noch vom Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage umfasst gewesen seien. Seien die Rückfahrtpiepserln aber nicht vom Genehmigungsumfang der Betriebsanlage umfasst gewesen, so könnten sie auch nicht zum Gegenstand einer Auflage nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 65/2002, hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahme) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79a Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 nach Maßgabe des Abs. 3 auch auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten; dieser Nachbar erlangt gemäß § 79a Abs. 4 GewO 1994 durch die Einbringung eines entsprechenden Antrages Parteistellung.
§ 79 Abs. 1 GewO 1994 ermächtigt die Behörde, rechtskräftige Bescheide betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen insofern abzuändern, als mit den bereits vorgeschriebenen Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im § 74 Abs. 2 leg. cit. genannten Interessen hinreichend zu schützen, es daher der Vorschreibung dieser anderen oder zusätzlichen Auflagen bedarf, um den genannten Interessen einen ihnen durch den Genehmigungsbescheid nicht gewährleisteten Schutz zu vermitteln.
Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 - unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0269, und vom 11. November 1998, VwSlg. Nr. 15 017/A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
Freilich ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. nochmals die zitierten Erkenntnisse vom 17. April 1998 und vom 11. November 1998). War daher die Verwendung von "Rückfahrtpiepserln" in der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgende Verwendung von "Rückfahrtpiepserln" ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden. Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen "trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.
Nun hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 24. März 2003 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung vom 6. März 2003, Zl. 4.1-208/02, vorgelegt, mit dem über Antrag der beschwerdeführenden Partei die unter Punkt 4 vorgeschriebene Auflage durch eine andere Vorschreibung ersetzt wurde; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grund dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G-Umgebung gehört die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage 4 dem Rechtsbestand nicht mehr an. Die beschwerdeführende Partei hat über hg. Vorhalt auch nicht dargelegt, dass durch diese Auflage die Möglichkeit einer aktuellen Rechtsverletzung gegeben wäre. Die gegen den angefochtenen Bescheid in Ansehung der darin vorgeschriebenen Auflage 4 geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher schon aus diesem Grund nicht (mehr) vor.
Auch das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, die belangte Behörde habe dem angefochtenen Bescheid Gutachten zu Grunde gelegt, die von unzutreffenden Annahmen betreffend die Verteilung der Fahrbewegungen ausgingen, so kann im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, ob eine Verteilung der Fahrbewegungen im Verhältnis von 90 % Tag- und 10 % Nachtfahrten bzw. 70 % Tag- und 30 % Nachtfahrten konsensgemäß ist. Keiner der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen liegt nämlich die Auffassung zu Grunde, die Verteilung der Fahrbewegungen sei für den unzureichenden Schutz der Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 verantwortlich. Es hat aber auch die beschwerdeführende Partei nicht dargelegt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde unter der Annahme, es sei eine Verteilung der Fahrbewegungen von 70 % Tag- und 30 % Nachtfahrten rechtens, gelangen hätte müssen.
Zu Recht ist die beschwerdeführende Partei zwar der Auffassung, dem angefochtenen Bescheid sei die im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehende Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen und es sei daher maßgeblich, inwieweit von der durch die Errichtung einer neuen Tankanlage geänderten Betriebsanlage (Bescheid der BH vom 21. April 2000, Zl. 4.1-114/00) Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 GewO 1994 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn ausgehen. Allerdings wird mit der solcher Art angesprochenen Auflage 2. der beschwerdeführenden Partei lediglich vorgeschrieben, "die Tankanlage" durch beispielsweise genannte technische Maßnahmen so zu adaptieren, dass ein bestimmter Schallleistungspegel nicht überschritten werde. Soweit dieser Anforderung durch die neue Tankanlage bereits entsprochen wird, kann diese Vorschreibung die beschwerdeführende Partei nicht beschweren. Wird dieser Anforderung aber auch durch die neue Tankanlage nicht entsprochen, so ist die Vorschreibung nicht rechtswidrig; dass eine Überschreitung des erwähnten Schallleistungspegels zu Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führt, zieht die beschwerdeführende Partei selbst nicht in Zweifel.
Schließlich zeigt die beschwerdeführende Partei auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich weder mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen, noch mit deren wirtschaftlicher Zumutbarkeit, noch mit der möglichen Einräumung von Fristen auseinander gesetzt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich dargelegt, dass die vorgeschriebenen Auflagen die gelindesten Mittel darstellten, um die festgestellten Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten, und dass die von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Fristsetzungen nicht zielführend seien. Zum andern hat die beschwerdeführende Partei nichts vorgebracht, was die Annahme tragen könnte, diese Auffassung der belangten Behörde sei unzutreffend. Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere kein Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, welche konkreten anderen Maßnahmen in Betracht kämen, um den Nachbarn einen im Sinn des § 79 Abs. 1 GewO 1994 hinreichenden Schutz zu gewährleisten.
Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. November 2003
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