VwGH 98/13/0211

VwGH98/13/021124.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, in der Beschwerdesache der S AG (vormals: Dipl. Ing. Brandstetter & Co. Baugesellschaft mbH) in S, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. September 1998, Zl. RV/166-07/02/98, betreffend Abrechnung, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
BAO §19 Abs2;
BAO §198;
BAO §216;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1175;
BAO §19 Abs2;
BAO §198;
BAO §216;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die ursprünglich beschwerdeführende Gesellschaft mbH - sie wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als übertragende Gesellschaft mit der nunmehr als beschwerdeführende Partei zu benennenden Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft verschmolzen - bezeichnete sich in der Beschwerdeschrift als "Rechtsnachfolgerin" einer im Folgenden "ARGE" genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.

Einem in den Verwaltungsakten einliegenden Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 29. April 1994 kann entnommen werden, dass sich die (seinerzeit) beschwerdeführende Gesellschaft mbH mit der X. Gesellschaft mbH zum Zweck der gemeinsamen Durchführung des den Partnerunternehmen erteilten Auftrages zur Errichtung einer Wohnhausanlage als Generalunternehmer zu dieser ARGE zusammengeschlossen hatten. Als Beginn der Bauarbeiten findet sich im Vertragswerk der 2. Mai 1994, die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten wird mit 17 Monaten angegeben. Die Beteiligungen der Beschwerdeführerin einerseits und der X. GesmbH andererseits werden im Arbeitsgemeinschaftsvertrag mit je 50 % festgelegt. Während die technische Geschäftsführung der X. GesmbH einem namentlich angeführten "technischen Geschäftsführer" übertragen wurde, wurde die kaufmännische Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gleichfalls unter Nennung einer physischen Person als kaufmännischen Geschäftsführers anvertraut. Als Sitz der ARGE wurde der Sitz der Beschwerdeführerin festgelegt. Punkt 18.4 des Vertragswerkes sieht vor, dass ein Partnerunternehmen ohne Weiteres aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ausscheide, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet würde.

In den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Kalendermonate Oktober und November 1995 wurde von der durch "die kaufmännische Geschäftsführung" vertretenen ARGE jeweils ein Überschuss geltend gemacht, gleichzeitig dessen Verwendung zur Abdeckung näher genannter anderer Selbstbemessungsabgaben beantragt und die Rückzahlung des danach verbleibenden Guthabens begehrt.

Mit Erledigungen vom 6. und 19. Februar 1996 wies das Finanzamt die Rückzahlungsanträge jeweils teilweise mit der Begründung ab, dass der jeweilige Hälftebetrag der nach Verwendung zur Abdeckung der Abgabenschuldigkeiten der ARGE verbleibende Beträge gemäß § 215 Abs. 3 BAO zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der X. GesmbH beim Finanzamt Y. herangezogen worden sei. Diese Bescheide waren an "(beschwerdeführende Partei)

u. Mitges. z.Hd. (bestellter kaufmännischer Geschäftsführer der ARGE)" adressiert.

Dagegen wurde namens der ARGE Berufung erhoben und vorgebracht, dass die X. GesmbH zur Verfügung über das Steuerguthaben der ARGE weder gesetzlich noch vertraglich berechtigt gewesen wäre, weshalb es unzulässig gewesen sei, gegen den Hälfteanteil des Steuerguthabens der ARGE mit Abgabenforderungen gegen die X. GesmbH aufzurechnen.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung gegenüber der ARGE und einem dieser zuzurechnenden Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Berufung der ARGE mit der nunmehr angefochtenen, an "(beschwerdeführende Partei (vor deren Verschmelzung))

u. Mitges. z.Hd. (bestellter kaufmännischer Geschäftsführer der ARGE)" gerichteten Erledigung der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung der angefochtenen Erledigung wird ausgeführt, dass der strittigen Frage einer Rückzahlbarkeit der nicht rückbezahlten Teilbeträge ein Streit über die Zulässigkeit der Verwendung der Beträge durch das Finanzamt zu Grunde liege, welcher in einem Verfahren nach § 216 BAO zu entscheiden sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei einer Deutung als Abrechnungsbescheid zugänglich, die Verwendung der nicht rückbezahlten Teilbeträge zur Tilgung von Abgabenschulden der X. GesmbH beim Finanzamt Y. sei aber aus näher genannten Gründen rechtens erfolgt.

Eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darstellung des Sachverhaltes, aus welchem die beschwerdeführende Partei ihre Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der ARGE herleite, und zur Bekanntgabe des Zeitpunktes der Beendigung der ARGE wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 unter gleichzeitiger Bekanntgabe und Dartuung des der Beschwerdeerhebung nachfolgenden Verschmelzungsvorganges damit beantwortet, dass sich die Rechtsnachfolge der beschwerdeführenden Partei nach der ARGE als Konsequenz der Konkurseröffnung über das Vermögen der X. GesmbH ergeben habe und dass die ARGE mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der X. GesmbH am 6. Februar 1996 beendet worden sei.

Aus diesem durch die Aktenlage und einen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Firmenbuchauszug bestätigten Vorbringen ergibt sich allerdings das Fehlen einer Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Beschwerdeerhebung aus dem Grunde des Fehlens eines Anfechtungsobjektes. Nach ständiger Rechtsprechung verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung nämlich auch für den Bereich des Abgabenrechtes ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat. Abgabenbescheide und abgabenrechtliche Feststellungsbescheide, die nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2002, 97/13/0117, vom 31. Jänner 2001, 95/13/0064, und vom 29. November 2000, 94/13/0267, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, und auch das von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2003 genannte Erkenntnis vom 25. November 2002, 2002/14/0133). Für den von der belangten Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid kann nichts anderes gelten. Die von der belangten Behörde intendierte Erledigung ging ins Leere und konnte zufolge ihrer verfehlten Adressierung das von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Recht nicht verletzen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2003

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