Normen
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §29 Abs2 ;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1 Z2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §33;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §14 Abs1;
WWSGG §17 Abs1;
WWSGG §17 Abs2;
WWSGG §17 Abs3;
WWSGG §18 Abs2;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §22;
WWSGG §6;
WWSGG §8;
WWSGG;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs3;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs4;
WWSLG Slbg 1955 §7a idF 1986/059;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §11;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §25 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs1;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §28 Abs3;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §29 Abs2 ;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §32 Abs1 Z2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §33;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §8 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §14 Abs1;
WWSGG §17 Abs1;
WWSGG §17 Abs2;
WWSGG §17 Abs3;
WWSGG §18 Abs2;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §22;
WWSGG §6;
WWSGG §8;
WWSGG;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs2;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs3;
WWSLG Slbg 1955 §12 Abs4;
WWSLG Slbg 1955 §7a idF 1986/059;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind je Alleineigentümer der eingeforsteten Liegenschaften O und U sowie Miteigentümer der ebenfalls eingeforsteten O- und U-Laste. Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin der belasteten Grundstücke. Im Jahre 1978 stellten die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien den Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden
a) der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut einem näher genannten Regulierungserkenntnis vom 29. März 1870,
b) der Holzbezugsrechte der O- und der U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Februar 1876, und
c) der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 18. April 1868.
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: ABB) vom 27. Juni 1985 wurden gemäß den §§ 7 Abs. 4, 20, 21 und 22 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, LGBl. Nr. 65/1955 (Kurz: WWSG 1955) unter Spruchpunkt 1 die Anträge der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien auf Ablösung durch Abtretung von Grund
a) hinsichtlich der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut dem näher genannten Regulierungserkenntnis vom 29. März 1870,
b) der Holzbezugesrechte der O- und U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Februar 1876 und
c) der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 18. April 1868
wegen Unzulässigkeit der Ablösung abgewiesen.
Ferner erfolgte unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides der ABB über Antrag der beschwerdeführenden Partei eine Teilablösung von einem Holzbezugsrecht der laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 12. Februar 1878 berechtigten Liegenschaften U- und O-Laste in Geld.
Die mitbeteiligten Parteien erhoben gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides Berufung.
Mit Bescheid vom 15. April 1992 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (kurz: LAS) die von den Einforstungsberechtigten erhobene Berufung über die Teilablösung der Holzbezugsrechte der O- und U-Laste in Geld gemäß Spruchpunkt 2 des vorgenannten Bescheides der ABB als unbegründet ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Hinsichtlich der von den Einforstungsberechtigten begehrten Ablösung der Heimweiderechte der Liegenschaften O und U gemäß Spruchpunkt 1 lit. c des vorgenannten Bescheides der ABB bestätigte der LAS mit Bescheid vom 17. November 1995 die Abweisung des Antrages wegen Unzulässigkeit der Ablösung. Diesbezüglich erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Erkenntnis vom 11. März 1999, Zl. 96/07/0211, als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 lit. a und lit. b des vorgenannten Bescheides der ABB ist schließlich nach weiteren Verfahrensgängen auf Grund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Parteien die Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde übergegangen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 1998 hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 und 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 33 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (kurz: EFRG), stattgegeben und die Spruchpunkte 1 lit. a und b des Bescheides der ABB vom 27. Juni 1985 wie folgt abgeändert:
"1. Dem Antrag der .... (Namen der mitbeteiligten Parteien)
auf Ablösung der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O und U laut näher genannten Regulierungserkenntnissen vom 29. März 1870 und der verbleibenden Holzbezugsrechte (1,39 fm Nutzholz) der O- und U-Laste laut einer näher genannten Regulierungsurkunde vom 11. Juli 1876 wird stattgegeben.
2. Das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft O (einschließlich 1,39/2 fm Nutzholz aus der Aste) beträgt 9,21 ha.
3. Das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft U (einschließlich 1,39/2 fm Nutzholz aus der Aste) beträgt 8.75 ha.
4. Der Entschädigungsbetrag für die forstwirtschaftlichen Nutzungen, die das für die Liegenschaft O urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten, beträgt ATS 128.693,75.
5. Der Entschädigungsbetrag für die forstwirtschaftlichen Nutzungen, die das für die Liegenschaft U urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten, beträgt ATS 121.601,25.
6. Die unter 4. und 5. angeführten Entschädigungsbeträge sind binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides von .....
(Namen der mitbeteiligten Parteien) an die ..... (Name der
beschwerdeführenden Partei) zu bezahlen.
7. Der Wert der Ödlandflächen und der Flächen mit Schutzwald außer Ertrag wird mit ATS 2.--/m2 festgesetzt.
8. Die Ablöseflächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden, nicht maßstabgetreuen Übersichtskarte rot (O-Gut) und blau (U-Gut) gekennzeichnet.
9. Die Durchführung der Ablösung des gegenständlichen Einforstungsrechtes gemäß den vorhergehenden Punkten ist vom Amt der Salzburger Landesregierung-Agrarbehörde wahrzunehmen."
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe eingewendet, dass der in § 8 Abs. 1 EFRG festgelegte Umrechnungsschlüssel eine Spezialbestimmung darstelle, die für die Ablösung von Holzbezugsrechten in Grund und Boden nicht anwendbar sei. Diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Abgabe des der Regulierungsurkunde zu Grunde liegenden Holzes.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei allein aus dem Verb "abzugeben" in § 8 Abs. 1 EFRG nicht zu schließen, dass die besagte Gesetzesstelle auf eine Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden nicht anzuwenden sei. Sinn des Ablöseverfahrens sei es, eine Ablösefläche zu finden, die den urkundlichen Holzbezug dauernd sichere. Entscheidendes Kriterium sei somit auch im Ablösefall der Holzbezug. Nach der reinen Wortinterpretation beschreibe jedoch "abgeben" und "beziehen" einen identen Vorgang. Der Unterschied sei lediglich in dem Umstand begründet, dass bei der Abgabe eine Identität von Berechtigten und Verpflichtetem nicht gegeben sei. Bei der Ablösung werde hingegen diese Disparität zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem aufgehoben. Sowohl § 8 Abs. 1 als auch § 25 Abs. 1 EFRG würden aus ihrem immanenten Zweck heraus die Bedeckung der urkundlichen Rechte verfolgen. Die inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 8 Abs. 1 bis 3 EFRG sei § 12 Abs. 2 bis 4 WWSG 1955. Die zuletzt genannte Bestimmung befinde sich im II. Abschnitt des WWSG unter dem Titel "Ergänzungsregulierung und Regulierung, Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung". Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 WWSG 1955 sei demnach für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei sie "nach feststehender Praxis" auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahrens angewendet worden. Eine historische Interpretation führe somit zum Ergebnis, dass - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - die Umrechnungsbestimmungen gerade für ein Regulierungs- oder Ergänzungsregulierungsverfahren geschaffen worden seien. Im geltenden EFRG sei die Umrechnungsbestimmung im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" angesiedelt. Aus einer historischen Interpretation unter Heranziehung der Vorgängerbestimmung des EFRG ergebe sich somit, dass der Umrechnungsschlüssel auch in einem Ablöseverfahren anzuwenden sei. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand begründet, dass das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als "Einforstungsverfahren" einzuleiten sei. Ob eine Neu- oder Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen sei, entscheide nicht der Einleitungsbescheid, sondern werde auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt. Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten würden somit auf Grund der Systematik des Gesetzes im Gesamten als Einforstungsverfahren gelten.
Auch die systematische Interpretation führe zu demselben Ergebnis. Der § 8 Abs. 1 EFRG befinde sich im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" des EFRG. Dies bedeute, dass § 8 Abs. 1 EFRG sowohl für den II. Abschnitt "Ergänzungsregulierung und Regulierung", als auch für den III. Abschnitt "Ablösung von Nutzungsrechten" maßgebend sei.
Im Beschwerdefall - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - solle eine nachhaltige Sicherung der urkundlichen Holzbezugsrechte gewährleistet werden. Ausgangspunkt sei somit, die Waldgrundfläche mit stehenden Bäumen, also lebendem Rundholz. Es könne daher der Umrechnungsfaktor "1,68 Raummeter Brennholz ist ein Festmeter Nadelholz" nicht herangezogen werden, weil sich dieser auf abgelängtes, aufgescheitertes Holz beziehe. Vielmehr sei das Rundholz, das "als solches belassen" werde, maßgeblich. Zwei Raummeter Brennholz seien somit einem Festmeter Nadelholz gleichzusetzen.
Bei der Berechnung der Ablösungsfläche sei es wesentlich, zwischen Brenn- und Nutzholz zu differenzieren. Dies ergebe sich aus § 25 Abs. 1 EFRG, wonach bei Auswahl der Ablösegrundstücke die "abzulösenden Nutzungsrechte" zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei bei Entstehen der Regulierungsurkunde die Qualität des Holzes von maßgeblicher Bedeutung gewesen. So würden die urkundlichen Bestimmungen, dass auch Klaub- und Leseholz, Prügelholz und sonstige Qualitäten als Brennholz zu nehmen seien, darauf hinweisen, dass man sich der Holzqualität bewusst gewesen sei. Anlässlich der Regulierung seien nämlich Brenn- und Nutzholzqualität differenziert zureguliert worden, sodass auf Grund der Regulierungsurkunde selbst die Heranziehung des gesetzlichen Umrechnungsschlüssels unbedingt erforderlich sei. Eine andere Vorgangsweise würde jeglicher seit der Regulierung gehandhabter Praxis und jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken widersprechen. Auch würden die Regulierungsurkunden selbst Umrechnungsbestimmungen, und zwar über die Umrechnung besserer und minderer Holzsorten in urkundlich gebührendes Brennholz enthalten. Diese urkundlichen Umrechnungsbestimmungen würden sich jedoch ihrem Sinn nach in mehrfacher Hinsicht von der gesetzlichen Bestimmung unterscheiden. Beim Umrechnungsschema der Urkunden handle es sich um die Umrechnung von Scheitholz in Prügelholz innerhalb des Raummaßes. Die gesetzlichen Umrechnungsfaktoren hingegen würden die Umrechnung von Festmetern höherwertigen Nutzholzes in Raummeter Brennholz behandeln, was eine Umrechnung in doppeltem Sinne zur Folge habe, nämlich von Sortiment zu Sortiment und von Festmaß in das Raummaß. Die Heranziehung eines anderen als des im § 8 EFRG festgelegten Umrechnungsschlüssels wäre nach Ansicht der belangten Behörde willkürlich und rechtlich nicht vertretbar.
Es würde sich ein solches Vorgehen auch als unmöglich erweisen. Es müsste nämlich festgestellt werden, welchen heutigen Holzsortimenten das urkundliche Brenn- und Nutzholz entspreche. Ferner müsste die Wertigkeit der damaligen Holzbezüge für das berechtigte Gut zur Zeit der Erstellung der Regulierungsurkunde - differenziert nach Brenn- und Nutzholz - ermittelt und zu den heutigen Verhältnissen in Beziehung gesetzt werden. Die Festlegung eines gesetzlichen - auch für die Ablösung geltenden - Umrechnungsschlüssels stelle diese Umstände für die Rechtsanwendung in verbindlicher Weise außer Streit.
Unter Hinweis auf die mit dem hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0126, erfolgte Auslegung des § 24 Abs. 3 EFRG kommt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem Schluss, dass die teilweise Ablösung von Nutzungsrechten der Asten rechtswidrig gewesen sei. Trotz der eingetretenen Rechtskraft sollte nach Meinung der belangten Behörde diese Rechtswidrigkeit den mitbeteiligten Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Eine "sinnvolle Gesamtlösung" werde daher durch Einbeziehung der 1,39 fm Nutzholz der Asten in die Gesamtablöse des O- und U-Gutes erreicht.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Ablösung der Holzbezugsrechte der O- und U-Laste in Grund vorzunehmen sei, obliege auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht ausschließlich der belangten Behörde. Ein Gutachten der ABB, das die Entbehrlichkeit der Holzbezugsrechte der Asten hinsichtlich der streitgegenständlichen 1,39 fm feststelle, sei auf Grund des Übergangs der Entscheidungspflicht unmaßgebend. Da eine Ablösung in Grund anzustreben sei (§ 24 Abs. 4 EFRG), komme dieser Ablösungsform gegenüber einer Geldablösung Vorrang zu.
Es sei im Verfahren - so die belangte Behörde weiter - nichts hervorgekommen, was darauf schließen ließe, dass durch die Heranziehung der "Abteilung 168" als Ablösefläche die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Gutes zerstört würde. Nach Auskunft der beschwerdeführenden Partei (Forstverwaltung M.) würden die Einforstungsrechte in der relevanten Einforstungsgruppe des Bichlbergwaldes bzw. der Bichlalpe deutlich weniger als 100 % des jährlichen nachhaltigen Einschlages (ca. 25 %) betragen. Da die Größe der Ablösefläche für die Liegenschaften O- und U-Gut (einschließlich der Asten) dem Äquivalent der jährlichen Holzbezugsrechte entsprechen würden und demnach weder größer noch kleiner sei als die notwendige Fläche, um die Holzbezugsrechte der mitbeteiligten Parteien zu decken, führe eine Ablösung der Holzbezugsrechte der Liegenschaften O- und U-Gut (einschließlich der Asten) durch Grund nicht dazu, dass die Holzbezugsrechte der übrigen Berechtigten im Wald der verpflichteten beschwerdeführenden Partei nicht auch in Hinkunft nachhaltig abgedeckt würden. Rechte der übrigen Einforstungsberechtigten würden somit nicht berührt.
Die vorliegende Ablösevariante "Abteilung 168" biete sich auf Grund der Tatsache an, dass dadurch eine Abrundung der berechtigten Güter im Sinne des Gesetzes herbeigeführt werde. Durch die Ablöse werde eine Enklave der beschwerdeführenden Partei im berechtigten Gut beseitigt. Die Abteilung 168 liege nämlich im orographisch linken Grabenhang des Stuhlfelder Baches im Norden und bilde eine Art "Schlauch", der mit der "Abteilung 167" auf einer Länge von ca. 500 lfm zusammenhänge. Durch Heranziehung der "Abteilung 168" als Ablösefläche sei für die beschwerdeführende Partei keine Beeinträchtigung der Arrondierung gegeben, gleichzeitig aber bei den berechtigten Gütern eine Arrondierung erreicht, weil die O- und U-Laste im Eigentum der mitbeteiligten Parteien direkt an die Ablösefläche angrenze. Im Verfahren sei nichts hervorgekommen, was auf eine Verletzung allgemeiner Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftlicher Interessen schließen lassen würde. Auch werde durch die Ablöse der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes nicht gefährdet.
Die belangte Behörde legt in der Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dar, aus welchen Gründen die Ablöseflächen aus der "Abteilung 168" entgegen der von der ABB vertretenen Auffassung dennoch für eine Ablösung in Grund auf Grund näherer Erhebungen vor Ort geeignet erscheinen und stellt eingehende Berechnungen betreffend die Ablöseflächen für die Liegenschaften der mitbeteiligten Parteien an. Zur Umrechnung von Brennholz in Nutzholz und Nutzholz in Brennholz wird auf den gesetzlichen Umrechnungsschlüssel nach § 8 Abs. 1 EFRG verwiesen, wonach 2 rm Brennholz gleich 1 fm Nutzholz und daher 1 fm Nutzholz gleich 1,4 fm Brennholz seien. Zur Einbeziehung jeweils der Hälfte der 1,39 fm Nutzholz betreffend die O- und U-Laste stellt die belangte Behörde fest, dass dies deshalb je zur Hälfte erfolge, weil diese Asten je zur Hälfte den beiden Mitbeteiligten gehörten. Auf Grund der angestellten Berechnungen ergibt sich nach den Ausführungen der belangten Behörde für das O-Gut eine Ablösefläche von 9,21 ha und für das U-Gut eine Ablösefläche von 8.75 ha.
Im Zusammenhang mit der Umrechnung von Brennholz zu Nutzholz wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 25 EFRG u.a. ausgeführt, es sei wesentlich, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sei. Auf Grund des Umrechnungsschlüssels werde eine Wertigkeit zwischen Brenn- und Nutzholz hergestellt. Unter Berücksichtigung dieser Wertrelationen müssten die Nutzungsrechte auf den Ablöseflächen dauernd gesichert sein. Brennholzqualität im durch die Urkunde zuregulierten Ausmaß müsse demgemäß von Gesetzes wegen auf der Ablösefläche nicht vorhanden sein. Durch den Umrechnungsschlüssel werde jedoch garantiert, dass auf Grund des Überschusses an Nutzholz das zuregulierte Brennholz massenmäßig gedeckt werde. Es sei der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass in natura ein Hektar Waldboden nicht 564,02 fm Brennholz liefere. In mathematischer Hinsicht werde unter Heranziehung des Umrechnungsschlüssels diese Menge jedoch sehr wohl durch einen Hektar Waldboden geliefert. Damit werde garantiert, dass der in der Urkunde zuregulierte Brennholzbedarf abgesichert werde. Der gesetzlichen Forderung des § 25 Abs. 1 EFRG werde Genüge getan und die ermittelte Ablösefläche sei als solche zur Deckung der zuregulierten Holzmenge geeignet.
Zur Frage der Jagdnutzung stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass diese unmittelbar das Grundeigentum betreffe. Das Jagdrecht sei demnach ein Ausfluss des Eigentums an Grund und Boden. Wer Grundeigentümer sei, sei auch Jagdberechtigter. Davon zu unterscheiden sei die Möglichkeit der Ausübung der Jagd. In diesem Sinne bestimme auch § 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, dass das Jagdrecht Grundlage jeder Jagdausübung sei. Es umfasse das Recht, Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht sei mit dem Grundeigentum verbunden und könne als selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
Im Fall der Ablösung in Grund und Boden gehe mit der Übertragung des Eigentums an Grund und Boden auch das Jagdrecht über. Aus der unmittelbaren Verbindung mit dem Eigentum an Grund und Boden folge das Jagdrecht diesem als Ausfluss des Eigentums. Es könne daher nicht als Nutzung anderer Art im Sinne des § 28 Abs. 1 EFRG angesehen werden. Eine Durchschneidung oder Verkleinerung des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei dergestalt, dass eine Wertminderung des Restgutes in Ansehung seiner jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten eintrete, könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Auch vermittle das Ablösegrundstück in seiner Größe von 17,96 ha, für sich betrachtet, keine jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten. Ob unter Hinzurechnung der Ablöseflächen zum bestehenden Grundbesitz der mitbeteiligten Parteien diese nunmehr über eine Eigenjagd verfügten, sei irrelevant.
Unter dem Gesichtspunkt des § 28 Abs. 2 EFRG kommt die belangte Behörde unter näherer Darlegung ihrer Berechnungen zu dem Schluss, dass die Differenz zwischen dem Abtriebswert und dem Wert der Holzbezüge kleiner als der halbe Wert der Holzbezüge sei. Für das O-Gut errechnete die belangte Behörde folgende Werte:
jährlicher Abtriebswert S 18.223,75, Wert der jährlichen Holzbezüge S 13.076.--, halber Wert der jährlichen Holzbezüge S 6.538.-- und Differenz zwischen dem jährlichen Abtriebswert und dem Wert der jährlichen Holzbezüge S 5.147,75. Für das U-Gut wurden folgende Werte errechnet: jährlicher Abtriebswert S 17.313,75, Wert der jährlichen Holzbezüge S 12.449,50, halber Wert der jährlichen Holzbezüge S 6.224,75 und Differenz zwischen dem jährlichen Abtriebswert und dem Wert der jährlichen Holzbezüge S 4.864,50. Es sei daher die Ablösung in Grund und Boden vorliegendenfalls auch ohne Willensübereinstimmung der Berechtigten und der Verpflichteten möglich.
Bei einem Kapitalisierungsfaktor von 25 (Zinssatz: 4% p.a.) würden errechnen sich folgende Entschädigungsbeträge für die forstwirtschaftlichen Mehrnutzungen errechnen:
O-Gut: S 5.147,75 x 25 = S 128.693,75
U-Gut: S 4.864,05 x 25 = S 121.601,25
Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, es sei konsequenterweise die Umrechnung von Brennholz in Nutzholz mit einem Schlüssel von mindestens 4:1 vorzunehmen, weil bei der Gegenüberstellung des Wertes des Holzbezugsrechtes und des jährlichen Abtriebswertes der Wert des Brennholzes mit ATS 150.--, der des Nutzholzes jedoch mit ATS 700.-- veranschlagt worden sei, verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung insbesondere auf § 33 Abs. 2 EFRG. Danach sei als Wert der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes anzusetzen. Für die Entschädigungsermittlung sei sohin auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe auf die aktuellen ortsüblichen Preise zurückzugreifen. Bei der Ermittlung der Ablösefläche hingegen sei - wie bereits ausgeführt - der Umrechnungsschlüssel des § 8 Abs. 1 EFRG anzuwenden. Dieser ermögliche, der gesetzlichen Forderung des § 25 Abs. 1 EFRG, wonach die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sein müsse, nachzukommen. Eine Anwendung des Umrechnungsschlüssels 4:1 würde den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Darüber hinaus käme ein solches Vorgehen einem Willkürakt gleich, weil der im Verkehr zwischen Ortsansässigen übliche Preis vom Gesetz ausdrücklich nur auf die Entschädigungsermittlung beschränkt sei. Das EFRG sehe somit für die Wertrelation von Brenn- bzw. Nutzholz bei der Berechnung der Ablöseflächen einen anderen Schlüssel vor als bei der Entschädigungsermittlung, die nach aktuellen Preisen bzw. Werten vorzunehmen sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 33 Abs. 2 EFRG auf die Frage der Ermittlung der Ablöseflächen bleibe somit von vornherein kein Raum.
Zu der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Frage der Kapitalisierung des Wertes des Holzbezugsrechtes verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf die Regelungen des § 33 Abs. 2 und des § 28 Abs. 3 EFRG, wonach für die Entschädigungsermittlung nach § 28 Abs. 3 leg. cit. die Differenz des Abtriebswertes pro Jahr und des Wertes der jährlich zuregulierten Holzbezüge zu kapitalisieren sei. Für die Entschädigungsermittlung seien somit die Jahreswerte entscheidend. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei laufe darauf hinaus, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut der Abtriebswert an sich (und nicht richtigerweise der Abtriebswert pro Jahr) zum kapitalisierten jährlich regulierten Holzbezug (und nicht richtigerweise zum Wert des jährlich zuregulierten Holzbezuges) in Beziehung gesetzt würden. Darüber hinaus sei erst die Differenz zwischen jährlichem Abtriebswert und Wert des jährlichen Holzbezugs zu kapitalisieren. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Berechnungsmethode vermenge in unzulässiger Weise die von Gesetzes wegen vorgesehenen Vergleichsparameter, die sich aus einer Zusammenschau der §§ 28 Abs. 3 und §§ Abs. 2 EFRG ergeben würden.
Als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 28 Abs. 3 EFRG könnte - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - die Weidenutzung ins Auge gefasst werden. Das die "Abteilung 168" umfassende Grundstück Nr. 350/1 sei unter 22 anderen Grundstücken mit Weiderechten zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien und zu Gunsten anderer Einforstungsberechtigter belastet. Wie sich aus der Verhandlungsschrift des LAS vom 27. August 1993 ergebe, bestünden hinsichtlich der Weiderechte auf der "Abteilung 168" seitens der übrigen Weideberechtigten keine Einwände gegen eine Ablösung, weil die Weiderechte dort nicht mehr ausgeübt würden. Die vorliegenden Flächen seien 30o bis 40o geneigt und lägen in einer Seehöhe von 1400 m bis 1500 m. Diese Teilflächen seien teilweise felsig, örtlich abbrüchig und plaikig. Darüber hinaus würden die Teilflächen überwiegend einen Bestockungsgrad "zwischen 0,75 und 1,0" aufweisen. Das potenzielle Futterangebot für Weidetiere sei hinsichtlich Menge und Qualität daher als äußerst karg einzustufen. Auf Grund dieser Gegebenheiten sei eine Beweidung aus wirtschaftlicher Sicht weder sinnvoll noch zweckmäßig und teilweise unmöglich. Landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EFRG würden somit auf der Ablösefläche nicht anfallen und seien daher auch im Ablöseverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch sei die Möglichkeit eines höheren "Weidedruckes" auf den Restflächen des belasteten Gebietes der beschwerdeführenden Partei auszuschließen.
Wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Übersichtskarte ergebe - so die belangte Behörde weiter -, würden neben den Ablöseflächen auch Ödflächen und Schutzwaldflächen außer Ertrag vorliegen, die in den Ertragsflächen der Ablöse nicht enthalten seien. Zur besseren Abrundung der berechtigten Güter würden diese jedoch gleichzeitig mit der Ablöse in das Eigentum der mitbeteiligten Parteien übertragen. Da auf den Ödlandflächen und den Flächen mit Schutzwald außer Ertrag teilweise Baumbestand zu finden sei, werde der empirisch aus dem bisherigen Ablöseverfahren ermittelte Wert für die Ödlandfläche bzw. für die Flächen mit Schutzwald außer Ertrag mit ATS 2.--/m2 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren sich aus § 28 i.V.m. § 33 EFRG ergebenden Rechten, und zwar einerseits im Recht, für sämtliche mit dem Ablösegrundstück verbundenen, urkundlich nicht gedeckten Nutzungen wie insbesondere auch die jagdliche Nutzung und die Weidenutzung angemessen entschädigt zu werden, sowie andererseits im Recht, dass eine Ablöse in Grund und Boden bei den halben Wert der abzulösenden Rechte übersteigender Entschädigung nicht ohne ihre Zustimmung vorgenommen werde, verletzt. Weiters sieht sich die beschwerdeführende Partei in ihrem aus § 25 EFRG ableitbaren Recht verletzt, dass keine größere als die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte erforderliche Fläche als Ablösungsgrundstück bestimmt werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligten Partei erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu dem von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Umrechnungsschlüssel, wonach 2 rm Brennholz 1 fm Nadelnutzholz gleichzuhalten seien, bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die von der belangten Behörde für die zwingende Anwendung des Umrechnungsschlüssels des § 8 Abs. 1 EFRG vorgebrachten Argumente den Regelungsinhalt dieser Bestimmung ignorieren würden. Unmissverständlicher Inhalt dieser Bestimmung sei, dass die zuregulierten Brennholzmengen aus der belasteten Liegenschaft nicht abgedeckt werden könnten und der Verpflichtete in diesem Fall zur Abgabe höherwertigen Holzes (Nutzholz) verpflichtet werden solle, sich also nicht etwa auf die mangelnde Brennholzdeckung auf der Einforstungsfläche berufen könne.
Der im Beschwerdefall zu beurteilende Sachverhalt - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei in mehrfacher Hinsicht völlig anders gelagert als der in § 8 Abs. 1 EFRG geregelte Fall. Zum einen gehe es im Beschwerdefall nicht darum, nicht vorhandenes Nutzholz abzugeben, sondern Nutzholzmengen, die die urkundliche Nutzholzgebühr übersteigen würden, in Brennholzgebühren umzurechnen. Dies sei genau der gegenteilige Fall als jener, der in § 8 Abs. 1 EFRG geregelt sei. Zum anderen regle § 8 Abs. 1 leg. cit. Sachverhalte, die bei der laufenden Abgabe von Servitutsholz auftreten würden. Die Ablösung von Einforstungsrechten in Grund und Boden sei kein Fall des "Einforstungsrechtetagesgeschäftes", sondern bezwecke die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem durch Zurverfügungstellung von Grund. Dabei solle - so auch nach Ansicht der belangten Behörde - die Ablösungsfläche ein Äquivalent zum Wert der Holzbezugsrechte bieten. Es dränge sich daher für den Fall der Ablöse eine Umrechnung nach der Wertrelation zwischen Nutzholz und Brennholz geradezu auf. Es sei somit auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Wahl eines anderen Umrechnungsschlüssels als den des § 8 Abs. 1 EFRG als "jedem wirtschaftlich vernünftigen Denken" widersprechend oder gar willkürlich und rechtlich nicht vertretbar ansehe, zumal die belangte Behörde ja auch bei der Ermittlung des Wertes der urkundlichen Holzbezüge von unterschiedlichen Werten für Nutzholz (ATS 700.--) und Brennholz (ATS 150.--) ausgehe. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde daher das Wertverhältnis zwischen Nutz- und Brennholzbezugsrecht berücksichtigen und demgemäß einen Umrechnungsschlüssel von zumindest 1:5 zu Grunde legen müssen, weil es andernfalls zu einer dem Wert der in der Regulierungsurkunde enthaltenen Holzbezugsrechte widersprechenden erheblichen Aufwertung des Brennholzbezugsrechtes und damit zu einer gesetzwidrigen Benachteiligung und Schlechterstellung des Verpflichteten käme.
§ 8 Abs. 1 EFRG lautet:
"(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten minderwertigen Sortimenten nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei unbeschadet anderer Vereinbarungen 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz von 18 cm Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten sind. Das höherwertige Holz ist auf die übliche Scheiterlänge, jedenfalls aber nicht über 1,2 m auszuarbeiten. Wenn auf Verlangen des Berechtigten das Rundholz als solches belassen wird, sind zwei Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten."
Gemäß § 11 EFRG bildet die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechte das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistung.
Nach § 25 Abs. 1 EFRG ist im Fall der Ablösung durch Abtretung von Grund aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit im Fall pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz EFRG hat die Abtretung von Grund mit tunlichster Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.
Den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Ablösung (vgl. § 11 EFRG) nach § 25 Abs. 1 bei der Ablösung in der Form von Abtretung von Grund vor allem darauf zu achten hat, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert wird. Es geht dabei primär um die tatsächliche gesicherte dauernde Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte aus dem Ablösungsgrundstück.
Der von der belangten Behörde beigezogene forstliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1997 u.a. ausgeführt, dass für den Fall, dass man den aktuellen wirtschaftlichen Wert für eine allfällige Umrechnung heranziehen würde, der eventuelle Verkaufserlös für eine derartige Berechnung (gemeint: Umrechnung von Brennholz in Nutzholz) nicht zulässig wäre. Entscheidend wäre der so genannte Stockpreis, der jedoch keine Ansatzmöglichkeit zur Ermittlung eines stichhaltig begründbaren Umrechnungsfaktors biete.
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass sich die dem nunmehrigen § 8 EFRG korrespondierende Bestimmung im § 12 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 65/1955 (kurz: WWSG 1955), befand. Diese Bestimmung stand im II. Abschnitt des WWSG, der die Überschrift "Ergänzungsregulierung und Regulierung, Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung" und wurde erst durch die WWSG-Novelle LGBl. Nr. 59/1986 in den I. Abschnitt dieses Gesetzes, der die Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" trug, verschoben. In den Erläuterungen zu § 7a in der novellierten Fassung (vgl. 129 der Beilagen zum sten. Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session der 9. GP, S. 25) heißt es:
"Diese Bestimmung über die Holzumrechnung übernehmen wörtlich den bisherigen § 12 Abs. 2 bis 4. Sie gelten auch außerhalb eines förmlich eingeleiteten Ergänzungsregulierungsverfahrens, weshalb sie in den allgemeinen Teil überstellt wurden."
Aus diesen Darlegungen zeigt sich, dass der Gesetzgeber auf Grund der Überstellung dieser Bestimmung in den I. Abschnitt des Gesetzes (Allgemeine Bestimmungen) die Umrechnung nach der Formel "zwei Raummeter Brennholz entsprechen einem Festmeter Nadelnutzholz" allgemein im Rahmen des EFRG - also auch im Zusammenhang mit der Ablösung von Nutzungsrechten - angewendet wissen wollte.
Ferner bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass selbst dann, wenn die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden hinsichtlich des O- und U-Gutes zulässig wäre, keinesfalls die 1,39 fm Bau- und Zeugholz der O- und U-Laste in die Grundablöse des O- und U-Gutes einbezogen werden hätten dürfen. Möge auch im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0126, die teilweise Geldablösung der Asten ohne gleichzeitige Ergänzungsregulierung der verbleibenden Nutzungsrechte rechtswidrig gewesen sein, so könne diese Rechtswidrigkeit in der von der Behörde vorgesehenen Form nicht saniert werden, weil es sich im gegenständlichen Fall um unterschiedliche Liegenschaften (O- und U-Gut; O- und U-Laste) und unterschiedliche Regulierungsurkunden hinsichtlich der Güter und der Asten handle. Zudem seien die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der berechtigten Liegenschaften verschieden (Einzeleigentum beim O- und U-Gut; Miteigentum bei der O- und U-Laste). Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Holzbezugsrechte der im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden O- und U-Laste zu trennen und jeweils gesondert in die Ablöse zu Gunsten der im Alleineigentum stehenden Güter O und U einzubeziehen, sodass eine gemeinsame Ablösungsfläche für die Güter und Asten bestehe, sei auch unvereinbar mit den Bestimmungen des EFRG betreffend die Zuschreibung des Ablösungsgrundstückes zur berechtigten Liegenschaft, Ersichtlichmachung als Ablösungsgrundstück, Absonderungsverbot etc. und sei daher unzulässig. Darüber führe auch der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Vorrang einer Grundablösung nicht hinweg.
Unbestritten geblieben ist, dass die Holzbezugsrechte der Ound der U-Laste teilweise bis auf 1,39 fm Bau- und Zeugholz rechtskräftig in Geld abgelöst wurden.
Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat nach § 31 Abs. 1 EFRG die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann im Fall des Vorliegens wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Ablösung auch durch die Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.
Schon aus den zuletzt zitierten Bestimmungen ist zu ersehen, dass auch bei Vorliegen von mehreren Nutzungsberechtigten - wobei vom Gesetz nicht unterschieden wird, ob allenfalls Miteigentum an einer berechtigten Liegenschaft besteht - eine Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen kann. Überdies ist aus den vorstehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Partei für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, dass damit eine Verletzung von subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht wird.
Ferner vertritt die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf ein von der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Geldablösung der 1,39 fm Bau- und Zeugholz der Asten vorliegen würden, weil das Holzbezugsrecht für die berechtigten Asten dauernd entbehrlich sei.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 EFRG ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nur dann zulässig, wenn und insoweit die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.
In dem von der Behörde erster Instanz im Bescheid vom 27. Juni 1985 zitierten Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. Mößl vom 13. November 1984 wurde bezüglich der Ablösung oder Teilablösung der Holzbezugsrechte der Asten ausdrücklich festgehalten, dass die zuregulierte Bau- und Zeugholzgebühr auf Grund des Bestandsalters "heute noch nicht gedeckt" werden kann. Vielmehr ging der Amtssachverständige in diesem Gutachten nur von einer nicht mehr notwendigen Brenn- und Zaunholzbezug bzw. von einer "teilweisen Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes" aus. Für eine dauernde Entbehrlichkeit des gesamten, diese Asten betreffenden Holzbezugsrechtes finden sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedoch keine Anhaltspunkte in diesem Gutachten.
Auch mit dem allgemeinen Hinweis, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die Waldabteilung 168 in den berechtigten Gütern keine Enklave sei und daher § 24 Abs. 4 Z. 1 EFRG nicht zur Untermauerung der Rechtsansicht der belangten Behörde herangezogen werden könne, zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal der von der belangten Behörde beigezogene forstliche Amtssachverständige in seiner ergänzenden gutachtlichen Äußerung vom 1. Februar 1998 insbesondere auf die durch die Ablösung erfolgende Abrundung der berechtigten Güter hinwies. Diese Feststellungen des Amtssachverständigen blieben im Zuge des gewährten Parteiengehörs sowie im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde unwidersprochen. Damit ist jedoch die nach § 24 Abs. 4 Z. 2 EFRG für eine Ablösung in Grund genannte Voraussetzung gegeben.
Die beschwerdeführende Partei wendet weiters ein, die belangte Behörde gelange zu Unrecht zu dem Schluss, dass die gemäß § 28 Abs. 2 EFRG zu leistende Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte nicht übersteige und die verfahrensgegenständliche Ablösung daher auch ohne Willenübereinstimmung der Berechtigten und der Verpflichteten möglich sei. Der Wert der verfahrensrelevanten Einforstungsrechte betrage nach den Feststellungen der belangten Behörde für die berechtigte Liegenschaft O-Gut ATS 13.076.-und für die berechtigte Liegenschaft U-Gut ATS 12.449,50. Die Richtigkeit dieser Werte werde von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich anerkannt. Die für die forstwirtschaftlichen Mehrnutzungen der Ablösegrundstücke von den Berechtigten (= mitbeteiligten Parteien) zu leistenden Entschädigungen würden gemäß Spruchpunkt 4. und 5. des angefochtenen Bescheides ATS 128.693,75 (O-Gut) bzw. ATS 121.601,25 (U-Gut) betragen und seien jeweils um ein Vielfaches höher als der festgestellte (halbe) Wert der abzulösenden Nutzungsrechte. Die belangte Behörde komme zu ihrem Ergebnis deshalb, weil sie zur Beurteilung der Zustimmungspflicht der Ablösung - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - nicht die Entschädigung, sondern die Differenz zwischen dem Abtriebswert der Ablösungsgrundstücke und dem Wert der Holzbezüge heranziehe und dem halben Wert der Holzbezüge gegenüberstelle.
Gemäß § 28 Abs. 1 EFRG gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung, wenn von den Ablösungsgrundstücken außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen werden, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt das gleiche, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- und forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte übersteigt.
Nach § 28 Abs. 3 EFRG ist die Entschädigung in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des § 33 zu ermitteln.
§ 33 trägt als Überschrift "Ermittlung der Entschädigung".
Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zu Stande kommt, wird nach § 33 Abs. 1 EFRG der Ablösebetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festgesetzt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Absätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuss, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 der Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, jeweils festgesetzte Zinsfuss.
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, die beschwerdeführende Partei vermenge in ihren Beschwerdeausführungen in unzulässiger Weise die vom Gesetz vorgesehenen Vergleichsparameter, die sich aus einer Zusammenschau der §§ 28 Abs. 3 und 33 Abs. 2 EFRG ergeben würden. Ein Vergleich eines kapitalisierten Wertes mit einem Jahreswert sei jedoch absolut unzulässig. Man müsste dann konsequenterweise auch den halben Wert der Holzbezüge kapitalisieren. Auch dann läge der zu leistende Entschädigungsbetrag unter dem halben Wert der kapitalisierten Holzbezüge. Folge man den Beschwerdebehauptungen, würde indessen ein jährlicher urkundsmäßig zustehender Holzbezug zu einem kapitalisierten Wert in Beziehung gesetzt. Dabei müsse logischerweise der kapitalisierte Wert den Jahreswert immer übersteigen. Ein solches Ergebnis wäre aber völlig unlogisch, sinnwidrig und der Absicht des Gesetzgebers widersprechend.
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde als Abtriebswert jenen Geldwert ermittelte, der sich aus der Nutzung des auf der gesamten abzulösenden Fläche befindlichen Nutz- und Brennholzes im Laufe von 120 Jahren (= angenommene Lebensdauer des Waldes in diesem Gebiet) ergibt. Dieser Wert wurde dann für die nach § 28 Abs. 2 EFRG anzustellende Berechnung durch entsprechende Division auf einen jährlichen Abtriebswert reduziert. Der jährliche Abtriebswert beträgt nach den Berechnungen der belangten Behörde für das O-Gut S 18.223,75 und für das U-Gut S 17.313,55.
Die beschwerdeführende Partei zeigt mit ihrem Vorbringen zur Frage der Kapitalisierung der Entschädigung keinen unzulässigen Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nach diesem Gesetz auf, weil - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt hat - nur miteinander vergleichbare Werte bei der nach § 28 Abs. 2 EFRG anzustellenden Berechnung gegenüberzustellen sind. Würde man der Argumentation der beschwerdeführenden Partei folgen, so hätte die belangte Behörde den kapitalisierten Wert der Entschädigung dem immer erheblich niedrigeren - weil nicht kapitalisierten - halben Wert der (jährlichen) Nutzungsrechte gegenüberzustellen gehabt. Dies liefe jedoch letztlich auf eine jedenfalls erforderliche Zustimmung nach § 28 Abs. 2 EFRG hinaus, wodurch sich jedoch die in dieser Bestimmung enthaltene Berechnungsformel als überflüssig erweisen würde. Ein derartiger Sinngehalt kann jedoch dem Gesetz nicht unterstellt werden. Ob nun aber die einfachen (jeweils auf ein Jahr bezogenen) Werte betreffend die Entschädigung und den halben Wert der Nutzungsrechte, oder - was im Hinblick auf den in § 28 Abs. 3 EFRG enthaltenen Verweis auf die Ermittlung der Entschädigung nach § 33 leg. cit. zutreffend wäre - die jeweils mit demselben Faktor kapitalisierten Werte in der nach § 28 Abs. 2 EFRG anzustellenden Berechnung in Ansatz gebracht werden, bleibt jedoch im Ergebnis für die Frage, ob eine Zustimmung nach der zuletzt genannten Bestimmung notwendig ist oder nicht, mangels entsprechender rechnerischer Auswirkung ohne Belang.
Die beschwerdeführende Partei wendet weiters ein, die belangte Behörde habe bei der Ermittlung der Entschädigung hinsichtlich beider Ablösungsflächen nur den Abtriebswert herangezogen und somit ausschließlich die über die abzulösenden Nutzungsrechte hinausgehenden Holznutzungsrechte berücksichtigt. Die Entschädigungsfähigkeit der jagdlichen Nutzung werde hingegen von der belangten Behörde u.a. mit der Begründung verneint, dass die Jagdnutzung lediglich Ausfluss des Grundeigentums sei und daher nicht als Nutzung anderer Art im Sinne des § 28 Abs. 1 EFRG anzusehen sei. Dies sei in zweierlei Hinsicht unrichtig.
Die Jagdnutzung - so die beschwerdeführende Partei weiter - sei nicht unter § 28 Abs. 1, sondern unter § 28 Abs. 2 EFRG zu subsumieren, welche Bestimmung den Fall land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen, die über das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungen hinausgehe, regle. Die Jagd sei Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft und es sei dies für das Bundesland Salzburg sogar noch ausdrücklich in § 1 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 klargestellt. Auch die von der belangten Behörde selbst ins Treffen geführte enge Verknüpfung zwischen Grundeigentum und Jagdrecht, das nicht unabhängig vom Grundeigentum begründet werden könne, indiziere die Subsumtion unter § 28 Abs. 2 EFRG. Die Ansicht der Behörde, dass die Jagdnutzung bei der Ermittlung der Entschädigung überhaupt außer Betracht zu bleiben habe, stehe im klaren Widerspruch zu der sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 2 EFRG ergebenden Absicht des Gesetzgebers, den im Wege des Ablösungsverfahrens enteigneten Eigentümer für sämtliche auf den Ablösungsgrundstücken bestehende, über die abzulösenden Nutzungsrechte hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten zu entschädigen. Insbesondere gehe die Argumentation der belangten Behörde ins Leere, dass aus der unmittelbaren Verbindung zwischen dem Eigentum an Grund und Boden das Jagdrecht als Ausfluss des Eigentumsrechtes folge und deshalb nicht als entschädigungsfähige Nutzung angesehen werden könne, stelle sich doch letztlich jede Form der Nutzung einer Liegenschaft entsprechend dem Wesen des Eigentumsrechtes als der Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen der Sache nach Willkür zu schalten und jeden davon auszuschließen, als Ausfluss des Eigentumsrechts dar. Die ohne nähere Begründung in den Raum gestellte Behauptung der belangten Behörde, dass das Ablösungsgrundstück in seiner Größe von 17,96 ha keine jagdliche Nutzungsmöglichkeit biete, sei nicht nachvollziehbar und evident unrichtig. Der Auffassung der belangten Behörde folgend käme es dazu, dass zwar einerseits bei der Bemessung der zu leistenden Entschädigung für das Ablösungsgrundstück die Jagdnutzung bzw. das Jagdrecht außer Betracht bliebe, der Berechtigte jedoch nach dem Eigentumserwerb am Ablösungsgrundstück und damit dem Erwerb des Jagdrechtes sämtliche daraus resultierenden Nutzungs- und Vermögensvorteile hätte. Es käme dadurch zu einer Verschiebung, nämlich erheblichen Erhöhung des Wertes der abzulösenden Einforstungsrechte und zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Bereicherung der mitbeteiligten Parteien. Die beschwerdeführende Partei ginge hingegen ihres Jagdrechtes bzw. ihrer jagdlichen Nutzungsmöglichkeit verlustig, ohne hiefür jemals entschädigt worden zu sein. Die Rechtsauffassung der Behörde verbiete sich schon aus dem Grundsatz einer verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen.
In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Meinung, dass der Umstand, dass nach § 1 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 die Jagd Bestandteil der Land- und Forstwirtschaft sei, nicht zu dem Schluss berechtige, die Jagdnutzung sei unter die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 28 Abs. 2 EFRG zu subsumieren. Bei der Jagdnutzung handle es sich nun einmal weder um eine landwirtschaftliche noch um eine forstwirtschaftliche Nutzung. Vielmehr sei diese eine nach § 28 Abs. 1 EFRG von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zu unterscheidende Nutzung anderer Art. Das Salzburger Jagdgesetz 1993 sehe in § 87 jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landwirtschaft und im § 90 Maßnahmen zum Schutze des Waldes und landwirtschaftlicher Kulturen vor. In diesem Zusammenhang von der Jagd als land- und forstwirtschaftlicher Nutzung zu sprechen, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwischen dem Jagdrecht als solchem und der davon zu unterscheidenden Möglichkeit der Ausübung der Jagd unterschieden. Zum einen sei das Jagdrecht Grundlage jeglicher Jagdausübung. Entscheidend für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde sei jedoch, dass das Jagdrecht als ein selbstständiges dingliches Recht nicht begründet werden könne. Dieser Umstand habe nach Ansicht der belangten Behörde die von ihr im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung zur Folge. Ein Durchschneidung oder Verkleinerung des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei dergestalt, dass eine Wertminderung des Restgrundes in Ansehung seiner jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten eintrete, sei von der beschwerdeführenden Partei in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nie behauptet worden. Korrespondierend dazu würden den mitbeteiligten Parteien auch keine entschädigungsfähigen jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten erwachsen. Die mitbeteiligten Parteien erhielten mit dem Ablösegrundstück in seiner Größe von 17,96 ha weder eine Eigenjagd noch sonstige entschädigungsfähige Vorteile.
Vorab ist auf Grund dieser Einwendungen zu klären, welche Art von Nutzungen von § 28 Abs. 1 EFRG und welche von Abs. 2 dieser Bestimmung erfasst sind. Wie schon aus der Textierung des § 28 Abs. 1 leg. cit. zu ersehen ist, bezieht sich diese Bestimmung auf "Nutzungen anderer Art", die "außer den abzulösenden Nutzungen" bezogen werden. Hingegen werden in § 28 Abs. 2 EFRG "land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ....., die das urkundlich festgelegte Maß der Nutzungen überschreiten", geregelt. Aus der Zusammenschau beider Bestimmungen zeigt sich daher, dass sich § 28 Abs. 2 EFRG nur auf die abzulösenden Nutzungen bezieht, während sämtlichen anderen Nutzungen (arg.: "außer den abzulösenden Nutzungen") in Abs. 1 geregelt werden.
Dies ist deshalb entscheidend, weil für die das Zustimmungsrecht bestimmende Berechnung nach § 28 Abs. 2 EFRG nur jene land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen heranzuziehen sind, auf die sich die abzulösenden Nutzungsrechte - im Gegensatz zu den anderen, unter Abs. 1 fallenden Nutzungen - beziehen, um einerseits die Verpflichteten vor zu großzügig ausfallenden Ablösungen und andererseits die Berechtigten vor zu hohen Entschädigungen für die im Rahmen der Ablösung überlassenen Mehrnutzungen zu schützen.
Die angesprochene Differenzierung zwischen den unter § 28 Abs. 1 und 2 EFRG fallenden Nutzungen kommt auch durch die Verwendung des Wortes "doch" am Beginn des zweiten Teilsatzes des Abs. 2 sowie durch die Wendung "in diesen beiden Fällen" in Abs. 3 dieser Bestimmung zum Ausdruck.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass Mehrnutzungen aus der Jagd und auch allenfalls aus möglichen Weiderechten (vgl. zu letzterem auch die nachfolgenden Ausführungen) nicht unter § 28 Abs. 2 EFRG, sondern unter Abs. 1 fallen. Die auf die abzulösenden Holznutzungen entfallenden Mehrnutzungen sind hingegen nach § 28 Abs. 2 leg. cit. zu behandeln.
Die belangte Behörde hat aber die Rechtslage insofern verkannt, als sie die aus der Jagd resultierenden Mehrnutzungen auf den Ablösungsflächen bei der Berechnung der Entschädigung - trotz entsprechender Einwendungen der beschwerdeführenden Partei -
gänzlich unberücksichtigt ließ. Aus einem den Verwaltungsakten zuliegenden Gutachten vom 13. Jänner 1997 ist jedoch zu ersehen, dass der Amtssachverständige seinerzeit bereits einen konkreten Vorschlag für eine Entschädigung für die aus der Jagd resultierende Mehrnutzung auf den Ablösungsflächen ausgearbeitet wurde. Es werden daher unter Berücksichtigung allfälliger in der Zwischenzeit eingetretener Änderungen betreffend die Höhe der Entschädigung von der belangten Behörde diesbezüglich ergänzende Ermittlungen anzustellen sein.
Von der beschwerdeführenden Partei wird ferner eingewendet, die belangte Behörde sei ungeachtet der Belastung des Ablösegrundstückes mit zahlreichen Weiderechten zu dem Ergebnis gekommen, dass dadurch landwirtschaftliche Nutzungen im Sinne des § 28 Abs. 2 EFRG nicht anfielen und daher im Ablösungsverfahren auch nicht zu berücksichtigen seien. Daraus, dass die Weiderechte dort tatsächlich nicht ausgeübt würden und die übrigen Einforstungsberechtigten auch keine Einwände gegen die Auswahl der Ablösefläche erhoben hätten, könne entgegen der von der belangten Behörde gebrauchten Argumentation kein Rückschluss auf die nach § 28 Abs. 2 EFRG "ausschließlich maßgebende Möglichkeit" einer Weidenutzung gezogen werden, zumal ja gerade durch die Nichtausübung der Weiderechte seitens der Einforstungsberechtigten etwa eine Vergabe als Zinsweide offen stehe. Die Möglichkeit einer Weidenutzung sei von der belangten Behörde auch gar nicht ausgeschlossen worden und hätte daher als entschädigungsfähiges Nutzungsrecht im Sinne des § 28 Abs. 2 EFRG mit berücksichtigt werden müssen. Auch wenn die belangte Behörde das potenzielle Futterangebot hinsichtlich Menge und Qualität als karg einstufe, erübrige dies nicht ein Ermittlungsverfahren, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der möglichen Weidenutzung und des dementsprechenden Teils der Entschädigung.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Mehrnutzung betreffend Jagd dargestellt, fallen auch allfällige mögliche Mehrnutzungen, die aus der Weidenutzung resultieren, nicht unter § 28 Abs. 2 EFRG, sondern unter Abs. 1 dieser Bestimmung. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde als nicht unmöglich eingestufte Weidenutzung - wobei das Futterangebot für Weidetiere von der belangten Behörde hinsichtlich Menge und Qualität auf Grund der konkreten Gegebenheiten der Ablösungsflächen als äußerst gering eingeschätzt wurde - belastete die belangte Behörde infolge unterlassener Ermittlungen betreffend den Wert einer allfälligen Entschädigung für eine allfällige Weidenutzung dieser Flächen gleichfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schließlich wendet die beschwerdeführende Partei ein, dass die Ablösungsfläche mit Weiderechten dritter Einforstungsberechtigter belastet sei. Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Weiderechte auf dieser Fläche ohne Relevanz seien und somit die Ablösungsgrundstücke lastenfrei ins Eigentum der berechtigten Liegenschaften zu übertragen seien. Dies stehe in klarem Widerspruch zu § 29 Abs. 2 ERFG, wonach die auf dem Ablösungsgrundstück haftenden dinglichen Lasten (mit Ausnahme der in Abs. 1 geregelten Hypothekarrechte) unberührt blieben und im Fall der Teilung einer Liegenschaft auf das Trennstück zu übertragen seien. Wäre eine Ablösung daher zulässig, so wäre die Belastung der Ablösungsgrundstücke mit Weiderechten mitzuübertragen.
Nach § 29 Abs. 1 EFRG erlöschen die auf dem verpflichteten Gut haftenden Hypothekarrechte bezüglich des Ablösungsgrundstückes.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Wegeanlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
Angesichts des klaren Wortlautes des § 29 Abs. 2 erster Satz EFRG zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen eine weitere dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, weil das verbleibende verpflichtete Grundstück auf diese Weise in erhöhtem Ausmaß (bezogen auf die verbleibende Restfläche) belastet wird.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Februar 2002
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