Normen
AVG §16;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §15;
AVG §16;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §15;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung mit Geltungsdauer vom 24. Februar 1996 bis 13. August 1998.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen, am 29. Mai 1998 zugestellten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Mai 1998 wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt.
Am 9. Juli 1998 (Datum des Einlangens bei der erstinstanzlichen Behörde) stellte der Beschwerdeführer einen als "Verlängerungsantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer "Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz". In diesem Antrag gab er als seinen derzeitigen Wohnsitz eine inländische Adresse an.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 20. Mai 1998 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser zur hg. Zl. 98/18/0235 protokollierten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1998, dem Beschwerdeführer zugestellt am 1. Dezember 1998, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 11. Jänner 1999 richtete die Bezirkshauptmannschaft Hallein an den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, ein Schreiben folgenden Inhaltes:
"Bezug
Antrag vom 9.7.1998 auf Verlängerung des Aufenthaltes
und Ihr Schreiben vom 9.12.1998/ba
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
Unter Bezugnahme auf Ihren oben bezeichneten Antrag wird Ihnen mitgeteilt, dass der gesamte Aktenvorgang am 16.9.1998 zwecks Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg übermittelt wurde. Der Antrag vom 9.7.1998 auf Verlängerung des Aufenthaltes liegt daher derzeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein nicht vor.
Überdies ist im Sinne des § 15 (3) des Fremdengesetzes 1997 die Beendigung eines Aufenthaltes so eng mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, dass dieses Verfahren gemäß § 38 AVG vorübergehend bzw. bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Frage des anhängigen Aufenthaltsverbotes ausgesetzt werden muss.
Hochachtungsvoll
Für den Bezirkshauptmann:
ES (= Name des Unterfertigers in Maschinschrift) samt Paraphe"
Die Zustellung dieses Schreibens an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erfolgte am 14. Jänner 1999.
Mit einem bei der belangten Behörde am 11. März 1999 eingelangten Devolutionsantrag machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung des am 9. Juli 1998 überreichten Antrages auf die belangte Behörde geltend. Zu diesem Zeitpunkt war das zur hg. Zl. 98/18/0235 protokollierte Verfahren noch anhängig.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2000 wies diese den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1999 gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Wortlautes des § 73 AVG aus, dass das in Rede stehende Verfahren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. Jänner 1999, welcher dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 1999 zugestellt worden sei, gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden sei. Daraus ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages keine Säumnis im Sinne des § 73 AVG vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
In der Beschwerde wird in Übereinstimmung mit dem oben wiedergegebenen Akteninhalt der Gang des Verfahrens vor der Niederlassungs-, bzw. vor der Fremdenpolizeibehörde und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt. Ausdrücklich vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich aufhalte und hier einer Beschäftigung nachgehe.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es sich bei der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. Jänner 1999 nicht um einen Bescheid gehandelt habe. Sie sei weder als Bescheid bezeichnet noch entspreche ihr äußeres Erscheinungsbild einem solchen. Ein Entscheidungswille der Bezirkshauptmannschaft Hallein sei aus diesem Schreiben nicht erkennbar. Die belangte Behörde hätte daher zu untersuchen gehabt, ob die Voraussetzungen des § 15 FrG 1997 für eine formlose Aussetzung des Verfahrens vorgelegen seien oder nicht. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre die belangte Behörde berechtigt und auch verpflichtet gewesen, seinen Verlängerungsantrag unter Heranziehung des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 abzuweisen. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte dieser Versagungsgrund allerdings nicht mehr herangezogen werden dürfen. Mangels Vorliegens anderer Versagungsgründe hätte die belangte Behörde daher einen Aufenthaltstitel zu erteilen gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 Z. 1, § 12 Abs. 3 und § 15 FrG 1997 lauten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn
1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
...
§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, dass deren Verhängung nunmehr unterbleibt."
Die Frage, ob der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11. Jänner 1999 Bescheidcharakter zukommt oder nicht, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil auf Basis des mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Beschwerdevorbringens aus folgenden Überlegungen im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages keine Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde in Ansehung des am 9. Juli 1998 überreichten Antrages des Beschwerdeführers bestanden hat:
Der als Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bezeichnete Antrag ist entsprechend seinem Inhalt als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu werten. Da der Beschwerdeführer auf Grund eines hiezu berechtigenden Titels sich in Österreich zunächst auf Dauer niedergelassen hatte und diese dauernde Niederlassung ungeachtet des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes aufrecht erhielt, war sein Antrag vom 9. Juli 1998 gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 als solcher auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu werten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230).
Im Zeitpunkt der Einbringung dieses als solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu wertenden Antrages lag freilich ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgte erst später. Es war daher zunächst zu untersuchen, welche Auswirkung das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes auf die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung des Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vom 9. Juli 1998 hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 99/19/0102, Folgendes ausgesprochen:
"In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt § 15 FrG 1997 die Rechtsfolgen einer von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlassten Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (den Verlängerungsantrag). In diesem vom Gesetz unmittelbar geregelten Fall bewirkt die Veranlassung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Ablaufhemmung der Frist des § 73 AVG. Führt das von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlasste Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu einem rechtskräftigen Bescheid über diese, so ist das Verfahren über den in Rede stehenden Antrag formlos einzustellen. Nicht die Einstellung bewirkt den Entfall der Entscheidungspflicht, sondern schon die davor erfolgte Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/19/0075, ausführte, ist es aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, § 15 FrG 1997 auch auf nicht von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlasste aufenthaltsbeendigende Verfahren anzuwenden. Im Falle der Anhängigkeit eines solchen aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei der Fremdenpolizeibehörde hat die Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde zunächst nach § 15 Abs. 1 FrG 1997 vorzugehen und kann sodann die in § 15 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde herbeiführen.
Erwächst jedoch die nicht von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlasste Aufenthaltsbeendigung (nach Inkrafttreten des § 15 FrG 1997) in Rechtskraft (ohne dass diese Behörde auf die eben geschilderte Weise den Wegfall der Entscheidungspflicht herbeigeführt hat), so ist der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde die Erteilung der Bewilligung zwingend versagt (§ 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 und § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992). Anders als bei Anhängigkeit eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei den Fremdenpolizeibehörden ist daher im Falle der rechtskräftigen Beendigung eines solchen Verfahrens für die Durchführung der in § 15 Abs. 1 FrG 1997 vorgesehenen Verfahrensschritte durch die Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde kein Raum. Andererseits stünden der ansonsten gebotenen Antragsabweisung die §§ 12 Abs. 3, 15 FrG 1997 entgegen. In dieser Konstellation endet die Entscheidungspflicht der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde ex lege mit der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung. Der Wegfall der Entscheidungspflicht und damit der Säumnis tritt also bereits bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ein. Davon zu unterscheiden ist die formlos vorzunehmende Einstellung des Verfahrens selbst, auf die es für die Frage der Beendigung der Säumnis nicht ankommt (vgl. in diesem Zusammenhang den zur vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG 1997 ergangenen hg. Beschluss vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0395).
Schließlich ist § 15 Abs. 3 FrG 1997 ab dem 15. Juli 1997 auch dann anzuwenden, wenn, wie hier, bei Inkrafttreten dieser Bestimmung eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme bereits in Rechtskraft erwachsen war. Auch diesfalls ist der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde die Erteilung der Bewilligung gleichermaßen verwehrt wie die Abweisung des Antrages. Sie hat daher, ebenso wie wenn eine Aufenthaltsbeendigung nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwächst, mit formloser Einstellung vorzugehen. Die Entscheidungspflicht endet diesfalls bereits mit Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 FrG 1997 am 15. Juli 1997."
Ausgehend von den in dem zitierten Erkenntnis entwickelten Grundsätzen irrt der Beschwerdeführer zunächst, wenn er die Meinung vertritt, die belangte Behörde wäre bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt und verpflichtet gewesen, seinen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 abzuweisen. Einer solchen Entscheidung stünden nämlich nach dem Vorgesagten die §§ 12 Abs. 3, 15 FrG 1997 entgegen.
Daraus folgt aber, dass der belangten Behörde vorliegendenfalls schon im Zeitpunkt der Antragstellung infolge des Vorliegens des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 die Antragsstattgebung, aber auch - wie eben ausgeführt - gemäß §§ 15, 12 Abs. 3 FrG 1997 die Antragsabweisung verwehrt war. Ebenso wie bei der dem zitierten hg. Erkenntnis vom 10. September 1999 zu Grunde liegenden Fallkonstellation war § 15 Abs. 3 FrG 1997 auch auf den hier gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers anzuwenden. Die Voraussetzungen hiefür lagen bereits bei Antragseinbringung vor. Ein Verfahren über diesen Antrag war demnach zunächst nicht einzuleiten. Eine Entscheidungspflicht über den Antrag bestand nicht.
Eine Aufnahme des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vom 9. Juli 1998 wäre aus dem Grund des § 15 Abs. 3 letzter Satz FrG 1997 erst dann geboten, wenn nach einer allfälligen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch den Verwaltungsgerichtshof endgültig feststünde, dass dessen Verhängung nunmehr unterbleibt.
Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren aber im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Devolutionsantrages noch anhängig war, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde unabhängig von der Frage des Bescheidcharakters ihrer Erledigung vom 11. Jänner 1999 nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 2000
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