Normen
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. August 1999 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsbürger, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37, 38 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie § 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Februar 1993 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von S 300,-- (gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Strafregisterauszug richtig: 300 Tagessätzen a 50,--) und mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Juni 1998 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden; das Oberlandesgericht Innsbruck habe mit Urteil vom 29. Oktober 1998 die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. Dezember 1998 wegen der §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Die angeführten Verurteilungen erfüllten die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG, da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei handle es sich um eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, welche die Annahme rechtfertige, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde, sowie anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Von der Möglichkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde auf Grund der besonderen Verwerflichkeit der begangenen Delikte, insbesondere weil der Beschwerdeführer wiederholt und über Jahre hinweg seine eigene Tochter missbraucht und so psychisch schwer belastet habe, Gebrauch gemacht.
"Aufenthaltsverfestigungstatbestände" stünden dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 30 Jahren in Österreich, sei verheiratet und Vater von sieben Kindern. Da er seine eigene minderjährige Tochter von 1989 bis 1997 missbraucht habe, sei sein Verhältnis zu seiner Familie jedoch relativiert zu sehen. Wie dem Urteil entnommen werden könne, sei er keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen; im Hinblick auf den Vollzug der Haftstrafe finde überdies derzeit kein Eingriff in sein Berufsleben statt. Angesichts seines langjährigen inländischen Aufenthalts stelle das Aufenthaltsverbot dennoch einen wesentlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.
Ein derartiger Eingriff sei jedoch zulässig, wenn die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei. Es sei eine der grundlegendsten Aufgaben des Staates, seine Bürger vor körperlicher und psychischer Gewaltanwendung zu schützen. Insbesondere Kinder, die derartigen Übergriffen oft hilflos gegenüberstünden, seien im besonderen Maß auf den Schutz des Staates angewiesen. Fremde, für die die körperliche Integrität anderer keine Rolle spiele und die zur Erreichung eigener Wünsche bereit seien, andere Personen schweren psychischen Belastungen auszusetzen, missachteten diese Grundziele des Staates auf das Schwerste. Gerade auch der Umstand, dass im Bereich von Sexualdelikten nur selten mit einer Verhaltensbesserung des Täters gerechnet werden könne und dieser somit auch künftig eine unberechenbare Gefahr für seine Umwelt darstelle, mache die Setzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zum Schutz seiner potenziellen Opfer - hier insbesondere seiner Tochter - dringend erforderlich. So habe der Beschwerdeführer in der Zeit von ungefähr 1989 bis Mai 1994 seine am 25. Mai 1980 geborene unmündige Tochter in wiederholten Angriffen auf - im bekämpften Bescheid näher dargestellte - andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, dieses Verhalten bis Herbst 1997 in wiederholten Angriffen durch die beschriebenen Handlungen fortgesetzt, von ungefähr 1989 bis Herbst 1997 seine Tochter durch die wiederholte gefährliche Drohung mit dem Tod zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung und einer Mitteilung über die Unzuchtshandlungen an andere Personen genötigt, indem er ihr mehrmals erklärte, dass er zunächst sie und dann sich selbst umbringen werde, wenn sie jemanden von diesen Handlungen erzähle und schließlich in der Zeit vom Dezember 1997 bis zum 3. Februar 1998 vorsätzlich eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole, unbefugt besessen und geführt. Als erschwerend habe das Gericht die zahlreichen deliktischen Angriffe über einen sehr langen Zeitraum gewertet; weiters, dass der Beschwerdeführer einen sehr massiven, geradezu exzessiven sexuellen Missbrauch seiner Tochter zu verantworten habe, der in seiner Intensität dem Tatbild des § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen) nahe gekommen sei, die Wiederholung des Verbrechens der schweren Nötigung, die beträchtliche Schädigung der psychischen Gesundheit seiner Tochter als Folge der Untaten, die einschlägige Vorverurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genehmigungspflichtige Schusswaffe sowohl unbefugt besessen als auch geführt habe. Als Milderungsgrund habe demgegenüber nur das teilweise Geständnis berücksichtigt werden können.
Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten zeige eine krasse Missachtung des Wertgefühls und des Anstandes anderer Personen und lasse auf einen besonders verwerflichen Charakter schließen. Damit könne aber hinkünftig nicht ausgeschlossen werden, dass er eine Gefahr für andere, insbesondere seine Tochter, darstelle. Dass der Beschwerdeführer nur einmal wegen "eines derartigen Deliktes" gerichtlich verurteilt worden sei, könne entgegen seiner Ansicht nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil im Hinblick auf den achtjährigen Deliktszeitraum keineswegs von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen werden könne. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies zu seinen Gunsten geltend machen wolle, zeige, dass ihm der wahre Unrechtsgehalt seines Verhaltens immer noch nicht klar sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich hinkünftig von seiner Tochter - oder anderen Personen - fernhalten werde. Er habe seine mj. Tochter über einen Zeitraum von acht Jahren wiederholt missbraucht und gefährlich mit dem Tode bedroht, falls sie dritten Personen von den Vorfällen berichten würde. Die Duldung eines derartig massiven und über Jahre gehenden Verhaltens widerspreche den grundlegendsten Interessen des österreichischen Staates. Da gerade "in diesem Deliktsbereich" die Herbeiführung einer Verhaltensänderung beim Täter äußerst schwierig sei und der Täter oft auch nach längeren Zeiträumen des Wohlverhaltens wieder einschlägig rückfällig werden würde, könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Insbesondere der Umstand, dass gerade das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten bei anderen Menschen schwere seelische bzw. psychische Probleme auslöse - so habe seine Tochter trotz ihres jugendlichen Alters bereits mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen - führe zu einem sehr starken öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Es lasse auf eine besondere charakterliche Verwerflichkeit schließen, wenn der eigene Vater nicht einmal auf so krasse Hilferufe wie Selbstmordversuche seiner Tochter reagiere, sondern mit seinem verbrecherischen Tun unbeeindruckt fortfahre. Das schändliche Verhalten und das besonders starke öffentliche Interesse daran, sexuelle Übergriffe insbesondere gegenüber Kindern zu unterbinden, lasse das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Maßnahme die gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers bei weitem überwiegen.
Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach dem "Assoziationsabkommen" (gemeint: des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates) erfülle, könne in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben; auch das "Assoziationsabkommen" verbiete die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht. Da der Beschwerdeführer gravierend in die körperliche Integrität und in die Psyche seines Kindes eingegriffen habe und ein besonderes Interesse des "öffentlichen Staates" an der Verhinderung derartigen Missbrauches bestehe, habe er durch sein Verhalten in wesentliche Grundinteressen des österreichischen Staates eingegriffen. Damit sei die Aufenthaltsbeendigung jedenfalls zulässig, zumal das Aufenthaltsverbot nicht auf Grund der gerichtlichen Verurteilung als solcher, sondern auf Grund des dahinter stehenden schändlichen Verhaltens erlassen werde.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in unbefristeter Dauer sei erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seines Tuns vor Augen zu führen und den Verwaltungszweck, nämlich den Schutz dritter Personen, zu erreichen. Auf Grund des jahrelangen Missbrauchs und des Umstandes, dass eine Verhaltensänderung in diesem Bereich sehr schwierig sei, könne "keine kürzere Frist" verhängt werden. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer erst über mehrere Jahre hindurch beweisen, dass er nunmehr in der Lage sei, sein sexuelles Verhalten zu kontrollieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gesteht ausdrücklich zu, dass ihn das Landesgericht Feldkirch (bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt vier Jahren und drei Monaten (unter Berücksichtigung einer Zusatzstrafe) verurteilt habe und dass damit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei. Ferner bekämpft er nicht den von der belangten Behörde aus den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten gezogenen Schluss, dass die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keinen Einwand.
Der Beschwerdeführer bekämpft indes den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 37 FrG. Er halte sich seit ca. 30 Jahren ununterbrochen in Österreich auf, wo auch seine gesamte Familie (Ehegattin und Kinder) lebe. Die gesamte Familie sei hier "sozial voll integriert", weshalb die familiären und freundschaftlichen Bindungen äußerst intensiv seien, während zur Türkei praktisch kein Kontakt mehr bestehe. Überdies habe sich der Beschwerdeführer über 20 Jahre hindurch in Österreich praktisch vollkommen wohl verhalten; die Verurteilungen im Jahr 1998 resultierten allesamt "im Wesentlichen aus der 'familiären Situation', insbesondere aus verleumderischen Angriffen seiner Tochter". Die gesamte weitere Familie stehe fest zum Beschwerdeführer und benötige ihn.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst hat die von ihm geltend gemachte Integration nämlich in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Das gilt umso mehr, als diese Straftaten in den letzten Jahren verübt wurden, weshalb dem behaupteten 20-jährigen Wohlverhalten in Österreich - vor Begehung dieser Straftaten - nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Verurteilungen beruhten auf verleumderischen Angriffen seiner Tochter, ist dem die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils entgegenzuhalten. Im Übrigen vermag er die von ihm begangenen Straftaten nicht dadurch zu bagatellisieren, dass sie "im Wesentlichen aus der 'familiären Situation' resultierten"; abgesehen davon, dass er auch eine genehmigungspflichtige Schusswaffe unbefugt besessen und geführt sowie einen schweren Betrug - dieser liegt der verhängten dreimonatigen Zusatzstrafe durch das Landesgericht Feldkirch zugrunde - begangen hat, waren nämlich die zum Nachteil seiner leiblichen Tochter begangenen Sittlichkeitsdelikte von besonders krasser Ausprägung. Hiebei sei neben den, im Einzelnen hier nicht wiedergegebenen, in ihrer Intensität einem Beischlaf nahe kommenden Tathandlungen, insbesondere auf die lange Dauer des deliktischen Angriffs und auf den Umstand hingewiesen, dass das zum Beginn der Tathandlungen gerade neun(!) Jahre alte Opfer mehrfach Selbstmordversuche unternahm, welche den Beschwerdeführer nicht von einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens abhalten konnten. Angesichts dessen und angesichts der besonderen Schwere der ihm zur Last fallenden Straftaten, woraus ein hoher Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abzuleiten ist, hat die belangte Behörde einerseits zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 37 Abs. 1 FrG zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei; andererseits erweist sich vor diesem Hintergrund auch das Ergebnis der von ihr gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung, wonach das öffentliche Interesse an der fremdenpolizeilichen Maßnahme die gegenläufigen Interessen (des Beschwerdeführers und - allenfalls - eines Teiles seiner Familie) bei weitem überwiege, als unbedenklich.
Auch die Berufung auf den Beschluss Nr. 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist nicht zielführend. Art. 14 Abs. 1 dieses Beschlusses ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es - wie vorliegend - aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033). Im gegenständlichen Fall ließ das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der angefochtene Bescheid auch im Licht des Urteils des EuGH vom 10. Februar 2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97 ) unbedenklich erscheint. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Beschwerdeführer die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen, weshalb der insoweit gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Auch gegen die Nichtbefristung des verhängten Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken. Schon mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Zeit, die seit Begehung der Straftaten durch den Beschwerdeführer verstrichen ist, kann nicht abgeschätzt werden, wann mit einem Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe zu rechnen ist, zumal der Beschwerdeführer keine Umstände aufzeigt, die vorliegend eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen würden.
Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 2000
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