Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson unterlassen, der Bundespolizeidirektion Linz auf Verlangen binnen zwei Wochen nach der am 27. Juni 1997 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung bis zum 11. Juli 1997 dem Gesetz entsprechende Auskunft zu erteilen, wer ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 24. Jänner 1997 um 9.00 Uhr in Linz H-straße 37 abgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu verhängen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat der Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges, Mag. H. T., den Beschwerdeführer als die Person benannt, die Auskunft über das angefragte Abstellen des Kraftfahrzeuges geben könne. Die in der Folge an ihn gerichtete schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juni 1997 hat der Beschwerdeführer dahin beantwortet, dass er zum angegebenen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug dem G. L. zur Verfügung gestellt habe. Diesen treffe daher die "Auskunftspflicht".
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 schließe das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" aus, weil es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger Benannten stehe, eine weitere Person namhaft zu machen. Für den Fall, den angefragten Fahrzeuglenker nicht benennen zu können, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 lautet
"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."
Schon der Wortlaut dieser Gesetzesstelle spricht für die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eröffnet das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, treffe ausschließlich den Zulassungsbesitzer. Der Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nicht zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem von ihm benannten Auskunftspflichtigen. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm die Erteilung einer solchen Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich war, verpflichtet gewesen wäre, diese Aufzeichnungen zu führen. Dass diese Verpflichtung für den Beschwerdeführer gegeben war, ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung der Umstände, unter denen die im Rahmen der von ihm und seinem Partner betriebenen Rechtsanwaltskanzlei verfügbaren Kraftfahrzeuge - es seien mehrere Personen berechtigt, Fahrzeuge zu leihen; diese Personen würden oft Botengänge für den Betrieb der Anwaltskanzlei besorgen - verwendet werden. Gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, als vorhersehbar.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt diese Auslegung der angeführten Gesetzesstelle keine erweiternde Interpretation einer Strafnorm dar, weil - anders als in den Normen, die den von ihm zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen vom 24. Juni 1966, Slg. Nr. 6956/A, und vom 2. Dezember 1974, Zl. 504/74, zu Grunde lagen - in § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 eindeutige Verpflichtungen der Normunterworfenen festgelegt sind, sodass Verstöße gegen diese Verpflichtungen - unter Anwendung der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 leg. cit. - ohne weiteres geahndet werden können.
Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von einer Berufungsverhandlung absehen kann, wenn - wie im Beschwerdefall - eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer die Durchführung einer solchen in der Berufung nicht beantragt hat. Der insoweit gerügte Verfahrensmangel liegt somit - unabhängig von der Frage der geltend gemachten Relevanz - nicht vor.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Jänner 2000
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