Normen
AVG §1
AVG §32
AVG §33
AVG §71 Abs1
StudFG 1992 §39 Abs2 idF 1997/I/098
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 idF 1994/619
StudFG 1992 §70
StudienbeihilfeV Kandidaten Studienberechtigungsprüfung 1992 §3 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1998:1998120240.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird, wegen
Rechtswidrikgeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von
S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 sprach der Rektor der
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck die Zulassung des
Beschwerdeführers zur Studienberechtigungsprüfung für die
Studienrichtung Medizin aus und schrieb ihm gleichzeitig nach § 3
Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Studienberechtigungsgesetzes die Ablegung
bestimmter Prüfungen (darunter drei Pflichtfächer und ein Wahlfach)
vor.
Auf Grund seines Antrages gewährte die
Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. November 1996 zur
Vorbereitung für die Studienberechtigungsprüfung für das
Studienjahr 1996/97 Studienbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) in der Höhe von
S 8.800,-- monatlich. Dieser Bescheid enthält im Anschluß an den
Spruch folgenden Hinweis:
"Bitte beachten Sie die Nachweispflichten des § 48 StudFG".
Auf der Rückseite dieses Bescheides findet sich unter anderem
folgender Passus:
"2. Nachweispflichten des § 48 StudFG.
2.1. Wenn Sie in den ersten beiden insgesamt inskribierten
Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) Studienbeihilfe beziehen,
sind Sie verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester
folgenden Antragsfrist Nachweise über Ihren Studienerfolg
vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn Sie erstmals im zweiten
Semester Studienbeihilfe beziehen.
Beziehen Sie Studienbeihilfe im ersten Semester und
inskribieren nach diesem Semester nicht weiter oder setzen Ihr
Studium nicht unmittelbar fort, dann haben Sie zum Ausschluß der
Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden
Antragsfrist Studiennachweise über Prüfungen und
Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern Ihres Studiums im
Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.
Andernfalls ist die gesamte in den ersten beiden Semestern (im
ersten Ausbildungsjahr) bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
2.2. Als Bezieher von Studienbeihilfe haben Sie der
Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden
Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein
Erlöschen Ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat."
Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 sprach die
Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, aus, der
Beschwerdeführer habe die in den ersten beiden Semestern seines
Studiums bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 88.000,--
zurückzuzahlen. Begründet wurde die Rückzahlungspflicht damit, der
Beschwerdeführer habe den nach § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992
geforderten Nachweis über seinen Studienerfolg im Ausmaß des § 48
Abs. 2 leg. cit. nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist
vorgelegt.
In seiner (bei der Studienbeihilfenbehörde am 11. März 1998
eingelangten) Vorstellung legte der Beschwerdeführerin
Abschlußzeugnisse des Berufsförderungsinstitutes Tirol vom 8. April
und 25. Juni 1997 vor, in denen ihm der Besuch der mit Erlaß der
belangten Behörde anerkannten "bfi-Lehrgänge zur Vorbereitung auf
die Fachprüfung der Studienberechtigungsprüfung" bestätigt und die
positive Beurteilung der Fachprüfung in den Pflichtfächern (die der
Beschwerdeführer im Sommersemester 1997 erfolgreich abgelegt hatte)
beurkundet wurden. Der Beschwerdeführer machte in seiner
Vorstellung - soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von
Bedeutung ist - geltend, er habe sich im Juni 1997 zur
Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, begeben und
mitgeteilt, er werde im Wintersemester 1997/98 keine
Studienbeihilfe mehr beantragen, da er nebenbei arbeiten werde.
Der
Organwalter der Stipendienstelle B. habe ihm die - wie sich jetzt
herausstelle - offenkundig falsche Auskunft erteilt, er habe keinen
Nachweis des günstigen Studienerfolges mehr zu erbringen. Der
Beschwerdeführer habe sich auf diese Auskunft verlassen und den
Nachweis des günstigen Studienerfolges, den er ja jederzeit hätte
erbringen können, nicht mehr vorgelegt. Zum Beweis dafür beantragte
er die Einvernahme des B. In diesem Fall komme § 51 StudFG 1992,
und zwar auch dessen Abs. 3 Z. 2, nicht zur Anwendung, weshalb er
den Antrag stelle, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Ferner stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Aus dem obigen Sachverhalt gehe hervor, daß ihn kein
Verschulden, äußerstenfalls ein bloß minderer Grad des Versehens,
treffe. Er habe erst mit der Zustellung des Rückzahlungsbescheides
der Stipendienstelle I. von der Verpflichtung zum Nachweis des
günstigen Studienerfolges erfahren.
Mit Bescheid vom 31. März 1998 wies der Senat der
Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität
Innsbruck (im folgenden Senat) den Antrag auf ersatzlose Aufhebung
des Rückzahlungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom
26. Februar 1998 ab, verminderte jedoch gleichzeitig gemäß § 51
Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 die Verpflichtung zur Rückzahlung auf
S 8.800,-- (Spruchpunkt 1). Ferner wies er den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 71 Abs. 1 Z. 1, 2
und 3 AVG ab (Spruchpunkt 2). Der Senat begründete seine
Entscheidung zu Spruchpunkt 1 damit, die gemäß § 1 Z. 3 der
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten der
Studienberechtigungsprüfung zur erstmaligen Erlangung der
Studienberechtigung erfolgte Gleichstellung mit ordentlichen Hörern
habe im Beschwerdefall zwei Semester betragen und das
Wintersemester 1996/97 sowie das Sommersemester 1997 umfaßt; gemäß
§ 3 Abs. 2 der genannten Verordnung seien zum Ausschluß der
Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 StudFG 1992
innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) des Semesters nach Ablauf
der Gleichstellung Nachweise über die Ablegung wenigstens der
Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der
Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. Im Beschwerdefall habe die
Antragsfrist in dem nach § 3 Abs. 2 der Verordnung maßgebenden
Wintersemester 1997/98 nach § 39 Abs. 2 StudFG 1992 am
15. Dezember 1997 geendet. Der Beschwerdeführer habe die von ihm
abgelegten Abschlußzeugnisse über bestimmte Fachprüfungen der
Stipendienstelle am 11. März 1998 verspätet vorgelegt. Deshalb sei
die Rückzahlungspflicht gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 auf 10
%
zu verringern gewesen, weil der Beschwerdeführer die zum Ausschluß
der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar
innerhalb der Frist erworben, jedoch erst nach deren Ablauf
vorgelegt habe.
Zu Spruchpunkt 2 wies der Senat auf die Mitteilung auf der
Rückseite des Bewilligungsbescheides vom 19. November 1996 über die
Nachweispflichten gemäß § 48 StudFG 1992 hin, die damit dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Einholen
diesbezüglicher Auskünfte könne die Vorlagen von Nachweisen nicht
ersetzen. Nur die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen könne
ihrer Folgen entkleidet werden, nicht dagegen die Versäumung
materiell-rechtlicher Fristen. Die Frist gemäß § 48 Abs. 1
StudFG 1992 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der obzitierten
Verordnung
sei keine verfahrensrechtliche Frist. Der Beschwerdeführer sei
durch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
gewesen, die ihm mit Bescheid vom 19. November 1996 zur Kenntnis
gebrachte Frist einzuhalten und die erforderlichen Studiennachweise
vorzulegen.
In seiner Berufung wiederholte der Beschwerdeführer - soweit
dies aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung
ist - seine Auffassung, § 51 Abs. 3 Z. 2 StudFG 1992 sei nicht
anzuwenden. Er habe bei B. vorgesprochen und hätte ihm jederzeit
die mit seiner Vorstellung vorgelegten Abschlußzeugnisse vorlegen
können, da er diese an jenem Tag bei sich gehabt habe. Zutreffend
habe der Senat festgestellt, daß die Nachweispflicht zu jedem
beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Frist erfüllt werden könne. Er
habe diesen Nachweis im Juni 1997 erbringen wollen; offensichtlich
habe sich B. für ihn nicht zuständig erachtet oder gemeint, daß der
Beschwerdeführer den Nachweis zu früh erbringen wolle. B. habe ihm
jedenfalls mitgeteilt, daß er keinen Nachweis mehr erbringen müsse.
Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme von B. Aus diesen
und anderen in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhaltenen Gründen
fordere er die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes 1 des
Bescheides des Senates. Zu Spruchpunkt 2 dieses Bescheides machte
der Beschwerdeführer geltend, der Senat sei unzuständig gewesen,
über seinen Wiedereinsetzungs-Antrag zu entscheiden. Da der
geforderte Studiennachweis der
Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle vorzulegen gewesen sei,
wäre diese Behörde nach § 71 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständig
gewesen. Er stelle daher den Antrag, Spruchpunkt 2 des Bescheides
des Senates ersatzlos aufzuheben und der
Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle I. zur Entscheidung
vorzulegen. Der Vollständigkeit halber sei auch inhaltlich auf die
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen: Entgegen der
Auffassung des Senates handle es sich um eine verfahrensrechtliche
Frist, weil die Unterlassung der Vorlage des Studiennachweises zur
Folge habe, daß das Rückzahlungsverfahren nach § 51 StudFG 1992
eingeleitet werde. Die Studienbeihilfenbehörde habe sowohl bei
Vorlage vor Ablauf der genannten Frist als auch nach Ablauf dieser
Frist, wenn der Studiennachweis nicht vorgelegt werde, tätig zu
werden. Dies spreche für das Vorliegen einer prozessualen Frist, da
durch die Vornahme der versäumten Handlung eine prozessuale
Rechtswirkung, nämlich der Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung,
ausgelöst werde. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes müsse der Gesetzgeber die Wirkung einer
Frist als materiell-rechtliche im Gesetz unzweifelhaft zum Ausdruck
bringen; ansonsten liege eine verfahrensrechtliche Frist vor. Auch
deshalb sei die strittige Frist eine verfahrensrechtliche.
Außerdem
treffe ihn wegen des Verhaltens von B. kein Verschulden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1998 wies
die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 51
Abs. 1 Z. 5 und Abs. 3 StudFG 1992 in der Fassung der Novelle
BGBl. I Nr. 98/1997 in Verbindung mit der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 573/1992
und der §§ 66 Abs. 4 und 71 AVG ab und bestätigte den Bescheid des
Senates. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht der
Beschwerde noch von Bedeutung ist - damit, es stehe unbestritten
fest, daß der Beschwerdeführer die am 15. Dezember 1997 abgelaufene
Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges nicht
eingehalten habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung einer
Studienbeihilfe sei zwingendes Recht; sie trete jedenfalls bei
Versäumung dieser Frist ein, und zwar unabhängig davon, was zu
dieser Versäumnis geführt habe. Es könne daher dahingestellt
bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige Auskunft
von einem Mitarbeiter der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle
I. erteilt worden sei oder nicht. Das Gesetz sehe lediglich die
Reduktion auf 10 % der ursprünglichen Forderung vor, wenn der
Studienerfolg innerhalb der Frist erlangt, aber nicht rechtzeitig
der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt worden sei. Zur behaupteten
unrichtigen Auskunft verwies die belangte Behörde auch auf die
unter Punkt 2 auf der Rückseite des
Studienbeihilfengewährungsbescheides vom 19. November 1996 gegebene
Information. Die vom Beschwerdeführer behauptete unrichtige
Auskunft von B. als Grund für die versäumte Nachweispflicht
erscheine daher nicht überzeugend. Von einem weiteren
Ermittlungsverfahren dazu, das erfahrungsgemäß zu keinem Ergebnis
führe, habe daher Abstand genommen werden können, da dies auf die
Entscheidung in der Sache keinen Einfluß habe. Was den
Wiedereinsetzungs-Antrag betreffe, treffe den Beschwerdeführer
schon deshalb kein minderer Grad des Verschuldens, weil er dem auf
der Rückseite des Bescheidformulars (Bescheid betreffend die
Gewährung der Studienbeihilfe) enthaltenen Hinweis betreffend die
Nachweispflichten nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes
und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens
vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet
beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992, BGBl. Nr. 305 in der
Fassung zuletzt BGBl. I Nr. 98/1997, anzuwenden.
Paragraphenbezeichnungen ohne Angabe des Gesetzes beziehen sich auf
das StudFG 1992; eine Zitierung dieses Gesetzes erfolgt im
folgenden nur bei Verwechslungsgefahr.
Nach § 5 Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 619/1994
hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung zu bestimmen,
inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung
vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums
ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf
Studienbeihilfe gleichzustellen sind. Die Verordnung hat die
Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die
Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe
an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 573/1992 (im folgenden Gleichstellungsverordnung), werden
Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz,
BGBl. Nr. 192/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen
wurden, ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruches auf
Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 gleichgestellt.
Nach § 1 Abs. 3 der Gleichstellungsverordnung gilt als erstes
Semester frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur
Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde und spätestens das auf
die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber
frei.
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer
auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als
zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei
Semester (§ 2 der Gleichstellungsverordnung).
§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung lautet:
"(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51
Abs. 1 Z. 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2
StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über
die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu
absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung
vorzulegen."
(Anmerkung: Das Zitat des § 51 Abs. 1 Z. 4 geht auf das
StudFG 1992 - Stammfassung zurück; seit der Novelle
BGBl. Nr. 619/1994 ist dieser Tatbestand in der Z. 5 geregelt.
Eine
Anpassung der Gleichstellungsverordnung erfolgte nicht.)
Das StudFG 1992 bestimmt zur Rückzahlung - soweit dies aus der
Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - folgendes:
Nach § 51 Abs. 1 Z. 5 (in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 201/1996) haben Studierende den gesamten Betrag der
erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern oder
in den ersten beiden Semestern eines an das Diplomstudium
anschließenden Doktoratsstudiums bezogen wurde, zurückzuzahlen,
wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2
festgelegten Ausmaß vorgelegt werden (Anmerkung: § 48 Abs. 2 sieht
zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung die Vorlage von
Nachweisen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von wenigstens der Hälfte der für
den weiteren Bezug von Studienbeihilfen benötigten Nachweise bzw.
beim Studium an bestimmten Akademien der Hälfte der vorgesehenen
Einzelprüfungen vor. Nach § 48 Abs. 1 sind die Nachweise spätestens
in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist - § 39
Abs. 2 - vorzulegen. Die Regelung entspricht daher im wesentlichen
§ 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung).
Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 619/1994 ist unter anderem im Fall des Abs. 1 Z. 5 die
Rückforderung bis auf 10 %, wenigstens aber auf S 1.000,-- zu
verringern, wenn die Studierenden die zum Ausschluß der
Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar
innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese
jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.
Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung der Novelle BGBl. I
Nr. 98/1997) sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom
20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit
vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Nach dem letzten Satz
dieser Bestimmung sind Anträge auch dann rechtzeitig eingebracht,
wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben
wurden.
Gemäß § 33 Abs. 1 hat die Studienbeihilfenbehörde ihren Sitz
in Wien.
§ 34 sieht die Einrichtung von Stipendienstellen vor, wobei
die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörden in Wien, Graz,
Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt kraft Gesetzes (Abs. 1
dieser Bestimmung) errichtet sind.
Nach § 35 Abs. 1 ist die Studienbeihilfenbehörde in erster
Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
1. Studienbeihilfe
2. Beihilfe für Auslandsstudien.
§ 36 legt die örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen
fest.
Nach § 37 Abs. 1 ist bei jeder Stipendienstelle für jede zu
ihrem örtlichen Wirkungsbereich gehörende Universität und
Kunsthochschule ein Senat der Studienbeihilfenbehörde einzurichten.
Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann nach § 42 die
Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
Vorstellung erheben.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat nach § 45 Abs. 1
1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt
ist, sowie
2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung
zu entscheiden.
Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der
Studienbeihilfenbehörde ist nach Z. 1 der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung unter anderem für die in § 5 Abs. 1 und
2 genannten Studierenden zuständig.
Nach § 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 ist auf Verfahren
über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für
Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46
dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Vorab ist festzuhalten, daß das StudFG 1992 (auf Grund einer
mißglückten Gesetzestechnik) keine ausdrückliche Regelung enthält,
welche Behörde zur Erlassung eines Rückzahlungsbescheides zuständig
ist. Der Rückforderungsanspruch nach § 51 ist im Ergebnis eine
Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen
nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die
Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster
Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von
Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die
Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz
zuständig. Zwar besteht seit der Novelle BGBl. Nr. 619/1994 nach
§ 48 Abs. 4 (vor dieser Novelle: Abs. 2) nur mehr eine
eingeschränkte Meldepflicht der Studierenden gegenüber der
Studienbeihilfenbehörde, die - anders als die frühere Rechtslage
nach § 48 Abs. 2 - keine Meldepflicht für Sachverhalte vorsieht,
die eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben. Doch ändert
dies nichts an dem für die Zuständigkeit maßgebenden inhaltlichen
Zusammenhang zwischen (hoheitlicher) Gewährung der Studienbeihilfe
und der Verpflichtung zur Rückzahlung, der sich schon aus den
einzelnen Rückforderungstatbeständen nach § 51 Abs. 1 klar und
unmißverständlich ergibt. Im übrigen besteht auch nach der neuen
Rechtslage ein Zusammenhang zwischen § 48 Abs. 4 und § 51 Abs. 1
Z. 3 (vgl. das zur früheren Rechtslage nach § 48 Abs. 2 ergangene
hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/12/0259).
Außerdem ist auch § 70 (Anwendung des AVG) ausdehnend
auszulegen. Der Ausdruck "Zuerkennung" (von Studienbeihilfen und
Beihilfen für Auslandsstudien) umfaßt alle Angelegenheiten in bezug
auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich (mit
Bescheid) abzusprechen ist (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung
das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/12/0152). Das AVG
findet daher z.B. auf Rückzahlungsbescheide nach § 51 Anwendung.
Es
gilt aber auch für damit im Zusammenhang stehende
verfahrensrechtliche Bescheide (hier: Erledigung eines
Wiedereinsetzungs-Antrages).
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf
Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung nach § 48 StudFG 1992 und
in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde über
seinen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 4 AVG verletzt. In
der Folge enthält die Beschwerde - wie noch darzustellen sein
wird - ausschließlich Ausführungen, die im Zusammenhang mit dem
Wiedereinsetzungsantrag stehen.
Zwar hat der Beschwerdeführer mit dieser Formulierung des
Beschwerdepunktes zutreffend erkannt, daß die belangte Behörde
durch die Abweisung seiner Berufung einen mit dem Bescheid des
Senates inhaltsgleichen Bescheid erlassen hat, der zwei Absprüche
enthält, nämlich
1. die Verpflichtung zur Rückzahlung von S 8.800,--
Studienbeihilfe nach § 51 Abs. 3 Z. 2 und
2. die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht
bestritten, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für die ihm
vorgeschriebene Rückzahlung nach § 51 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit
Abs. 3 derzeit gegeben sind. Offenbar geht er aber davon aus, daß
im Falle der - seiner Meinung nach gebotenen - Zuerkennung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der
Vorlagefrist für Nachweise eines günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung in Verbindung mit § 39 Abs. 2
Satz 1 StudFG 1992) der Tatbestand der geltend gemachten
Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr gegeben wäre. Unabhängig
davon, ob der vom Beschwerdeführer gestellte
Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zulässig ist oder nicht und wer
zu dessen Erledigung zuständig ist, wäre dies aber erst die
Rechtsfolge der Bewilligung der Wiedereinsetzung (vgl. § 72 Abs. 1
AVG), die jedoch im Beschwerdefall im maßgebenden Zeitpunkt der
Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag. Es ist auch
nicht die in § 72 Abs. 3 AVG geregelte Fallkonstellation gegeben,
sodaß die Rechtsmittelbehörden im Beschwerdefall auch berechtigt
gewesen wären, nur über die Rückzahlungsverpflichtung des
Beschwerdeführers allein abzusprechen, ohne die Entscheidung über
seinen Wiedereinsetzungsantrag, dem auch keine aufschiebende
Wirkung nach § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt worden war, abzuwarten.
Daraus folgt aber auch, daß der Abspruch über die
Rückzahlungspflicht im angefochtenen Bescheid in dem für die
Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt seiner
Erlassung rechtmäßig war und daran selbst eine nachträgliche
Aufhebung der negativen Entscheidung über den
Wiedereinsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof nichts
ändern würde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die
Vorschreibung zur Rückzahlung von Studienbeihilfe im Ausmaß von
S 8.800,-- richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet
abzuweisen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes
macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid gehe
davon aus, daß die Frist zur Erbringung des Nachweises über den
Studienerfolg eine materiell-rechtliche Frist sei. Ein Nachweis
dafür werde nicht erbracht. Dieser Frist komme jedoch auch
verfahrensrechtlicher Charakter zu, weil dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Verfahrens betreffend Gewährung der Studienbeihilfe eine
bestimmte Frist gesetzt worden und innerhalb dieser Frist eine
Verfahrenshandlung (Vorlage der Fachprüfungszeugnisse) zu tätigen
sei, die die Rückzahlungsverpflichtung ausschließe. Daß die Frist
nicht nach Zeiträumen, sondern mit einem Endtermin bestimmt werde
(hier: 15. Dezember 1997), sei ohne Bedeutung. Aus dem StudFG 1992
lasse sich nicht entnehmen, daß die strittige Frist eine
ausschließlich materiell-rechtliche sei; nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes sei in einem solchen Fall von einer
verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Es liege eine
doppelfunktionelle Frist vor, bei der die Anwendbarkeit des § 71
AVG jedenfalls gegeben sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer strebt mit seinem
Wiedereinsetzungs-Antrag die Beseitigung des Rechtsnachteiles an,
der ihm dadurch entstanden ist, daß er die von ihm (rechtzeitig)
erworbenen Studiennachweise über einen günstigen Studienerfolg
nicht innerhalb der nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung
in Verbindung mit § 39 Abs. 2 StudFG 1992 bestimmten Frist (im
folgenden kurz: Vorlagefrist) vorgelegt hat. Hätte er den
erforderlichen Nachweis in diesem Sinne fristgerecht vorgelegt,
wäre ein Rückforderungsanspruch gemäß § 51 Abs. 1 Z. 5 dem Grunde
nach gar nicht entstanden, sodaß auch die im Beschwerdefall
herangezogene Bestimmung des § 51 Abs. 3, die lediglich bezüglich
der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten
Voraussetzungen eine Begünstigung gegenüber § 51 Abs. 1 Z. 5
vorsieht, nicht anzuwenden gewesen wäre.
Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, daß die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nur gegen die
Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer
materiell-rechtlichen Frist in Betracht kommt (vgl. dazu z.B.
Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens6,
Rz 612, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen
Verwaltungsverfahrens5, unter E 1 zu § 71 AVG angeführte
Rechtsprechung).
Entgegen seiner Auffassung handelt es sich jedoch bei der
strittigen Vorlagefrist um eine materiell-rechtliche Frist, wie der
Senat der Studienbeihilfenbehörde in seiner Entscheidung zutreffend
erkannt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Verweis auf § 39 Abs. 2 StudFG 1992 in § 3 Abs. 2 der
Gleichstellungsverordnung legt - ähnlich wie z.B. § 48 Abs. 1 - zum
einen bloß den Zeitraum fest, innerhalb dessen
a) der erforderliche Studiennachweis für den Nachweis des
günstigen Studienerfolges spätestens erworben (dies ist aus § 51
Abs. 3 Z. 2 abzuleiten) und
b) vorgelegt werden muß.
Auch wenn in § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung (ebenso
wie in § 48 Abs. 1 bis 3 StudFG 1992) nicht ausdrücklich normiert
ist, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, kann es keinem
Zweifel unterliegen, daß dies die
Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle ist. Zum
anderen erfaßt der Verweis mangels erkennbarer Einschränkung auch
den letzten Satz des § 39 Abs. 2. Dies bedeutet, daß der
Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z. 5 dann nicht entsteht,
wenn der Studierende spätestens innerhalb der Vorlagefrist nach
§ 39 Abs. 2 die notwendigen Studiennachweise erworben und diese im
Falle der Übermittlung im Postweg - adressiert an die zuständige
Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde - am letzten Tage
dieser Frist nachweislich zur Post gegeben hat (sofern die
Postsendung jemals bei der Behörde einlangt). Sonstige Rückschlüsse
können aus dem Verweis auf § 39 Abs. 2 nicht gezogen werden.
Die Unterlassung der fristgerechten (d.h. innerhalb der Frist
auf § 39 Abs. 2 im obigen Sinn erfolgten) Vorlage der Nachweise
eines günstigen Studienerfolges im Ausmaß des § 3 Abs. 2
Gleichstellungsverordnung läßt demnach den dem materiellen Recht
zugeordneten Rückforderungsanspruch jedenfalls dem Grunde nach
entstehen, wie sich aus § 51 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit Abs. 3
StudFG 1992 ergibt. Deshalb ist auch die Vorlagefrist nach § 39
Abs. 2 - in bezug auf den Rückforderungsanspruch - eine
materiell-rechtliche Frist.
Die Höhe des Rückforderungsanspruches hängt vom weiteren
Verhalten des Studierenden ab: Legt er nach Ablauf der Vorlagefrist
den geforderten Studiennachweis vor, tritt eine Verminderung der
Höhe der Rückzahlung ein. Auch dies betrifft eine Frage des
materiellen Rechts, weshalb die zeitliche Begrenzung dieser
Nachholungsmöglichkeit gleichfalls dem materiellen Recht zuzuordnen
ist. Wielange die Nachholungsmöglichkeit im Falle des § 51 Abs. 3
Z. 2 eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich
geregelt. Die Klärung dieser Frage kann im Beschwerdefall aber
dahingestellt bleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag des
Beschwerdeführers auf die Beseitigung der Rechtsfolgen der
Versäumnis der (zeitlich vorgelagerten) Vorlagefrist nach § 39
Abs. 2 (und nicht der Nachholungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 3 Z. 2)
abzielt.
Die Pflicht zur Vorlage des Nachweises eines günstigen
Studienerfolges entsteht im Falle der Gewährung der Studienbeihilfe
nach § 3 Abs. 2 der Gleichstellungsverordnung unmittelbar kraft
Verordnung; zu ihrer Entstehung bedarf es keiner darauf gerichteten
besonderen behördlichen Anordnung im
Studienbeihilfengewährungsverfahren. Der im Bescheid der
Studienbeihilfenbehörde vom 19. November 1996 enthaltene Hinweis
auf die Nachweispflicht hat daher lediglich informativen Charakter,
macht jedoch die Vorlagefrist nicht zu einer verfahrensrechtlichen
Frist.
Die Erfüllung der Nachweispflicht erfolgt vielmehr außerhalb
eines Verwaltungsverfahrens. Dem Gesetz läßt sich auch kein Hinweis
dafür entnehmen, daß automatisch mit dem ungenützten Verstreichen
der Vorlagefrist nach § 39 Abs. 2 die amtswegige Einleitung eines
Rückzahlungsverfahrens nach § 51 gegen den "säumigen" Studierenden
verbunden wäre. Die Vorlagefrist weist daher auch nicht den
Charakter einer doppelfunktionellen Frist auf, weil ihr Ablauf
keine prozessualen Rechtswirkungen auslöst (anders hingegen die
Rechtsfolge eines Antrages auf Gewährung der Studienbeihilfe - vgl. dazu das zu § 13 StudFG 1983 ergangene hg. Erkenntnis vom
21. Jänner 1991, 90/12/0250).
Da sich die Wertung der hier strittigen Vorlagefrist im
Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch unzweifelhaft aus dem
Gesetz bzw. der Verordnung ergibt, liegt im Beschwerdefall auch
kein Anwendungsfall der zugunsten der Einordnung als
verfahrensrechtlicher Frist nach der Rechtsprechung bestehenden
Zweifelsregel (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1983,
82/08/0070) vor.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag war daher schon aus
diesen Gründen nicht stattzugeben, sodaß auf die weitere in der
Beschwerde angeschnittene Frage, ob die Voraussetzungen nach § 71
Abs. 1 AVG im Beschwerdefall nicht entgegen der Auffassung der
belangten Behörde erfüllt worden seien, nicht einzugehen ist. Der
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt könnte aber (wenn
er sich so abgespielt hat, wie es der Beschwerdeführer behauptet
hat) allenfalls bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen
einen Amtshaftungsanspruch begründen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer
geltend, der Senat hätte nicht über den Wiedereinsetzungs-Antrag
entscheiden dürfen. Zuständig hiefür sei die zuständige
Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde (hier: Außenstelle
Innsbruck) gewesen, bei der auch die versäumte Handlung vorzunehmen
gewesen sei. Der (zuständige) Senat der Studienbeihilfenbehörde sei
funktionell ausschließlich für Entscheidungen über die Vorstellung
zuständig.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Da gemäß § 71 Abs. 4 AVG jene Behörde zur Entscheidung über
den Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig ist, bei der die versäumte
Prozeßhandlung vorzunehmen ist und, wie oben dargelegt, der
Nachweis des günstigen Studienerfolges nach § 3 Abs. 2 der
Gleichstellungsverordnung gegenüber der
Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle zu erbringen
ist, wäre im Beschwerdefall die Stipendienstelle Innsbruck als
Außenstelle der monokratisch organisierten Studienbeihilfenbehörde
mit dem Sitz in Wien zur Entscheidung über den
Wiedereinsetzungs-Antrag zuständig gewesen. Für die Zuständigkeit
ist es rechtlich unerheblich, wie über den Wiedereinsetzungs-Antrag
zu entscheiden ist.
Der Einwand der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, es
habe im Beschwerdefall ohnehin die Studienbeihilfenbehörde
entschieden, weil auch die Entscheidung des Senates dieser Behörde
zuzurechnen sei, verkennt die unterschiedlichen funktionellen
Zuständigkeiten zwischen den Stipendienstellen einerseits und den
Senaten andererseits. Die Stipendienstellen haben als dislozierte
Außenstellen der Studienbeihilfenbehörde (ohne eigene
Behördenqualität) die Zuständigkeit nach § 35 (im oben
dargestellten extensiven Sinn) wahrzunehmen, während dem
zuständigen Senat der Studienbeihilfenbehörde nach § 45 Abs. 1
ausschließlich eine Rechtsmittelfunktion (Vorstellung;
Vorlageantrag) eingeräumt ist (vgl. dazu näher mit ausführlicher
Begründung das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, 94/12/0081).
Unter Berücksichtigung dieser funktionellen
Zuständigkeitsverteilung wäre aber der Senat der
Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität
Innsbruck nicht berufen gewesen, über den gleichzeitig mit der
Vorstellung gegen den Bescheid der
Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Innsbruck vom
19. November 1996 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (wegen Versäumung der Vorlagefrist für
Studiennachweise) zu entscheiden. Er wäre vielmehr verpflichtet
gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zu
seiner Entscheidung zuständigen Stipendienstelle der
Studienbeihilfenbehörde weiterzuleiten. Stattdessen hat er mit
seiner Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag eine
Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam. Die
belangte Behörde hätte daher den Spruchpunkt 2 des bei ihr mit
Berufung bekämpften Bescheides des Senates gemäß § 66 Abs. 4 AVG
ersatzlos aufheben müssen, um auf diese Weise den Weg für die
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch die zuständige
Behörde frei zu machen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den
Bescheid insoweit als sie damit die Berufung gegen den
Spruchpunkt 2 des Bescheides des Senates abgewiesen hat, mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1
und 2, 49 und 50 VwGG in Verbindung mit der
Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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