VwGH 97/11/0066

VwGH97/11/00665.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des Mag. K in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 20. Februar 1997, Zl. 0/65/13/05/90-2505, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juni 1997 an zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.

Nach Einbringung der Beschwerde wurde er mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1997 für untauglich erklärt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 1997 äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, daß er damit nicht im Sinne des Gesetzes klaglosgestellt sei, weil der angefochtene Einberufungsbefehl nicht aufgehoben worden sei; er habe lediglich aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 8. April 1997) nicht vollstreckt werden können.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, daß mangels Aufhebung des angefochtenen Bescheides formelle Klaglosstellung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist allerdings nach ihrer Einbringung gegenstandslos geworden, weil der Beschwerdeführer den angefochtenen Einberufungsbefehl wegen festgestellter Untauglichkeit nicht mehr zu befolgen braucht.

Mangels Klaglosstellung im formellen Sinn kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und den zitierten Beschluß vom 16. April 1991).

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