VwGH 97/07/0121

VwGH97/07/012123.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der I in K, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Mai 1997, Zl. Wa-303003/15/Mül/Mo, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §1;
VVG §4;
VVG §1;
VVG §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) vom 22. August 1994 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit § 39 leg. cit. aufgetragen, den vom Grundstück Nr. 144 der KG K. (Eigentümer: P.) über die Grundstücke Nr. 142 und 145 derselben KG verlaufenden, von der Beschwerdeführerin zugeschütteten, zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer dienenden Graben in einer Art und Weise instandzusetzen, wodurch die ordnungsgemäße Weiterleitung der von Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil für das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist.

In der Begründung heißt es, die Ehegatten P. hätten bei der Wasserrechtsbehörde Beschwerde darüber geführt, daß die Beschwerdeführerin einen vom Grundstück Nr. 144 über die Grundstücke Nr. 142 und 145 verlaufenden Graben auf einer längeren Strecke völlig zugeschüttet habe. Der erwähnte Graben diene zur Ableitung der im Bereich des Grundstückes Nr. 144 aufgehenden Quellwässer sowie zur Ableitung der am Grundstück Nr. 144 aus einem Kanal ausmündenden Oberflächenwässer eines größeren Einzugsgebietes. Durch die nahe der Grundgrenze beginnende Verfüllung des Grabens durch die Beschwerdeführerin werde der Wasserabfluß total behindert. Das Wasser müsse nun nach einem entsprechenden Rückstau über das Grundstück Nr. 144 austreten; darin liege der Nachteil gegenüber den bisher bestandenen Abflußverhältnissen. Die von der Wasserrechtsbehörde zu dieser Beschwerde mit einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durchgeführten Ermittlungen hätten im wesentlichen eine Bestätigung des von den Ehegatten P. geschilderten Sachverhaltes erbracht. Im Grundstück Nr. 144 träten an einigen Stellen, u.a. auch im Bereich des dort bestehenden Teiches, Quellwässer zutage, die sich in einem Graben sammelten. Außerdem münde in diesen Graben ein Kanal aus, der Oberflächenwässer eines größeren westlich und nördlich angrenzenden Einzugsgebietes ableite. Unmittelbar nach der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 144 und 142 bzw. 145 sei dieser Graben auf einer längeren Strecke mit Maschineneinsatz völlig zugeschüttet worden, sodaß die am Tag der Besichtigung (8. August 1994) abfließenden Quellwässer auf dem Grundstück Nr. 144 zurückgestaut worden seien. In der Folge müßten die im Graben ankommenden Wässer nach entsprechendem Rückstau über das Grundstück Nr. 144 überfließen; eine Weiterleitung in den ursprünglichen Graben sei nicht mehr möglich. Die beschriebene Verfüllung des Abflußgrabens stelle auch nach dem Gutachten des Amtssachverständigen eine offenkundige und willkürliche Änderung der bisherigen Wasserabflußverhältnisse in diesem Bereich zum Nachteil des Grundstückes Nr. 144 dar. Dieser Nachteil könne nur durch Wiederherstellung des früheren Grabenverlaufes in einer Weise wettgemacht werden, die die ordnungsgemäße Weiterleitung der im Graben abfließenden Wässer gewährleiste.

Eine gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1995 abgewiesen.

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1995 gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, 95/07/0186, als unbegründet abgewiesen.

Am 17. Mai 1996 forderte die BH die Beschwerdeführerin auf, den ihr erteilten wasserpolizeilichen Auftrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen auszuführen.

Bei zwei von der BH in Beisein eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durchgeführten Augenscheinsverhandlungen am 11. Juni 1996 und am 5. August 1996 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war. In der Niederschrift über den Lokalaugenschein vom 5. August 1995 hielt der Amtssachverständige fest, im Bereich des auf dem Grundstück Nr. 144 entstandenen Aufstaues sei auf einer Länge von ca. 10 m eine starke Verschlammung im ehemaligen Abflußgraben eingetreten. Im Bereich der Aufschüttung habe sich ein neuer Abflußgraben gebildet, über den nunmehr die ankommenden Wässer nach einem kurzfristigen Aufstau, der in einer maximalen Tiefe von ca. 10 cm entstanden sei, abfließen könnten. Auch beträchtliche Mengen von Schlammabsonderungen hätten sich in diesem Teilstück eingestellt. Am Tag des Lokalaugenscheines sei nur mehr ein Quellaufgang zu erkennen, von dem Wässer über die erwähnte Stelle abfließen. Der Graben, der sich nun auf natürliche Weise ausgebildet habe, weiche vom ursprünglichen Graben beträchtlich ab. Der ursprüngliche Graben habe sich in eher gestreckter Form eingestellt, der nunmehr gebildete Graben liege mit seiner Sohlenlage wesentlich höher und bilde gegenüber früher stärkere Mäander. Das verfolgte Ziel, nämlich die vollständige Entleerung des oberhalb entstandenen Aufstaues und der damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen (Schlammbildung) sei somit noch nicht ganz erreicht. Eine vollständige Entleerung des aufgestauten Bereiches würde durch eine geringfügige Eintiefung des vorhandenen Grabens oder durch die Öffnung des ursprünglichen Grabens erzeugt.

Die beim Lokalaugenschein anwesende Beschwerdeführerin erklärte, sie betrachte die ihr aufgetragenen Maßnahmen als erfüllt und werde keine weiteren Maßnahmen treffen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 dohte die BH der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von 4 Wochen die Ersatzvornahme an.

Am 13. Dezember 1996 teilte die Beschwerdeführerin der BH mit, daß sie den wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt habe. Sie überreichte der BH gleichzeitig ein Gutachten einer Consulting GmbH, welche sich mit den Wasserverhältnissen im Bereich der Grundstücke Nr. 142, 144 und 151 der KG K. beschäftigt. Darin heißt es, in dem Grabeneinschnitt, welcher sich östlich der Gehöfte in H. von Süden gegen Norden hinziehe, trete eine Hangwasserquelle zutage. Ein weiterer Wasserzutritt in diesem Gebiet werde durch den Überlauf eines Teiches gebildet. Als dritter wesentlicher Zulauf für den oberirdischen Abfluß sei ein Ableitungsrohr zu nennen, welches aus nordwestlicher Richtung komme. Auf Grund der zusätzlichen Wassereinleitung in das Gebiet über dieses Ableitungsrohr komme es zu einer hydraulischen Überforderung des teilweise künstlich geschaffenen Ableitungssystems. Dieses Ableitungsrohr sei der BH schon seit einer Verhandlung im Jahr 1993 bekannt.

Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob die Beschwerdeführerin den wasserpolizeilichen Auftrag erfüllt habe.

Der Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 13. Jänner 1997 aus, es sei am 8. Jänner 1997 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Die durch die Ortschaft H. nach Norden führende Straße steige nach der obersten Landwirtschaft P. noch etwa 500 m bis zum Geländehochpunkt an und führe bei stärkeren Niederschlägen infolge der in einer Geländesenke angelegten Trasse aus einem Einzugsgebiet von etwa 5 ha das Regenwasser ab. Im Bereich des Anwesens P. sei zum weiteren Schutz des Straßenkörpers eine Querrinne angelegt worden, die in einen Betonschacht münde und von dem der weitere Abfluß in einem Betonrohrkanal mit einem Durchmesser von 200 mm nach Osten zur Tiefenlinie erfolge. In dieses Rohr seien noch einzelne Dachwasserableitungen und die Hofentwässerung des Anwesens P. eingebunden. Da bei Starkniederschlägen unter Berücksichtigung eines gewissen Bodenrückhaltes mit einem Wasseranfall von rund 100 l/s/ha gerechnet könne (15-Minuten-Regen), sei die gesamte Abflußmenge von etwa 500 l/s in diesem Rohr bei weitem nicht abzuführen. Der Großteil werde daher zum Teil weiter über den Ortschaftsweg und zum Teil oberflächlich über die Grundstücke P. der Talniederung zufließen. Der Auslauf des Betonfalzkanals sei am Übergang des Hanges zum Talboden am Waldrand angeordnet, wo dieser seit Jahrzehnten in einem offenen Graben eine Fortsetzung bis zum Bachlauf gefunden habe. Auch die sonst oberflächlich abfließenden Niederschlagswässer gelangten breitflächig in diese Niederung und seien gemeinsam mit dem Dachüberlauf im Graben schadlos abgeführt worden. Der kleine, nahe dem Rohrstrangauslauf und etwas aufwärts davon befindliche Teich werde großteils von aufgehenden Quellen und Drainsträngen gespeist und durch eintretendes Niederschlagswasser. Infolge der Grabenzuschüttung durch die Beschwerdeführerin sei die Flächenentwässerung von 1 ha Einzugsgebiet unterbunden und dadurch im Waldbereich ein Aufstau um einige Dezimeter bewirkt worden. Wie der Lokalaugenschein deutlich gezeigt habe, hätten sich Wasserflächen und Dauervernässungen gebildet, die zu Schäden am Bewuchs auf dem Grundstück P. führen müßten. Um die früheren einwandfreien Abflußverhältnisse wiederherzustellen, sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH vom 22. Juli 1994 aufgetragen worden, den Entwässerungsgraben wiederzustellen. Obwohl von der Beschwerdeführerin die Auftragserfüllung bekanntgegeben worden sei, habe der Lokalaugenschein keine Änderung des Zustandes gezeigt. Es habe eher den Anschein, daß das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten die von der Behörde aufgetragene Maßnahmen als nicht notwendig erachte, weshalb auf diese "hydrologische Befundaufnahme" wie folgt eingegangen werde:

Es sei nicht durch zunehmende Wasseraustritte vom Grundstück Nr. 144 zu massiven Vernässungen und Stauwasserbildungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gekommen, sondern bei gleichbleibenden Abflüssen - reduziert um die Küchen- und Waschwässer, die jetzt in einer neuen Senkgrube gefaßt würden - wegen der Zuschüttung des Grabens auf den Waldgrundstücken zum Aufstau und daher zur Vernässung, wobei der größere Anteil der Überstauung auf das Grundstück P. reiche.

Seit dem Zuschütten des Ableitungsgrabens durch die Beschwerdeführerin sei keine zusätzliche Wassereinleitung erfolgt. Die Straßenwasserableitung mit Zuleitung vom Dachwasser des Anwesens P. sei vermutlich als bewilligungsfrei anzusehen. Außerdem könne in diesen Rohren nur eine Menge von etwa 50 l/s abgeleitet werden, was bei einem Starkregenereignis bei dem vorhandenen Einzugsgebiet etwa einem 10 %igen Anteil gleichkomme.

Wesentlich mehr Niederschlagswasser müsse oberflächlich dem Graben zufließen. Dies sei aber als natürlicher Zustand anzusehen, der zu Vernässungen führen müsse, wenn kein Ableitungsorgan zur Verfügung stehe. Im gegenständlichen Fall sei der wirkungsvolle Bestand eines Grabens durch Zuschütten beseitigt worden. Abschließend sei festzuhalten, daß bei den hier gegebenen Gefällsverhältnissen bzw. Hangneigungen bei stärkeren Niederschlägen Abschwemmungen von der Bodenoberfläche naturgemäß aufträten und direkt in den Bach oder in den Graben gelangten. Durch Unterbindung des weiteren Abflusses bewirkten der Aufstau und die Flächenausdehnung eine Verminderung der Schleppkraft, weshalb die Schwebstoffe hier zur Ablagerung gelangten. Erst mit der Zuschüttung des ursprünglichen Gerinnes durch die Beschwerdeführerin seien die Mißstände begründet und die früheren geregelten Abflußverhältnisse total verändert worden. Da ursprünglich der bestehende Graben in Verbindung mit dem Bachlauf die gegebenen Sohlhöhen ausgenützt habe und die gesamte ankommende Wassermenge schadlos habe abführen können, habe sich das Wasser nach Zuschüttung des Abflußgrabens einen neuen Weg auf den natürlichen Waldboden suchen müssen. Aufwärts davon gebe es die schädigende Dauervernässung auf dem Grundstück P., abwärts entlang des neu ausgebildeten Bachlaufes sicherlich die geringeren Vernässungserscheinungen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin.

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 ordnete die BH gemäß § 4 VVG an, daß der im Bescheid derselben Behörde vom 22. August 1994 enthaltene Auftrag zur Wiederherstellung des über die Grundstücke Nr. 142 und 145 der KG K. verlaufenden, von der Beschwerdeführerin zugeschütteten Grabens in einer Art und Weise, wodurch die ordnungsgemäße Weiterleitung der von Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil auf das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist, im Wege der Ersatzvornahme erfüllt wird.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 1997 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

In der Begründung heißt es, ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik habe laut Niederschrift der BH vom 5. August 1996 festgestellt, daß die Anschüttung an diesem Tag und damit nach Ablauf der der Beschwerdeführerin eingeräumten Frist nicht beseitigt gewesen sei. Zwar habe sich durch die Erosionswirkung des abfließenden Wassers ein neuer Abflußgraben gebildet. Infolge der wesentlich höheren Grabensohle sei von dem noch vorhanden gewesenen Teil der Anschüttung aber immer noch eine gewisse Stauwirkung mit Vernässung und Verschlammung einer angrenzenden Fläche ausgegangen. Da die Anschüttung bis unmittelbar an die Grundgrenze zum benachbarten Grundstück der Ehegatten P. heran ausgeführt worden sei, reichten diese Auswirkungen jedenfalls auch auf das Nachbargrundstück. Damit stimmten auch die Feststellungen eines weiteren Amtssachverständigen für Wasserbautechnik über das Ergebnis eines am 8. Jänner 1997 durchgeführten Lokalaugenscheines überein. Dieser Sachverständige habe einen durch die Anschüttung bewirkten Aufstau um einige Dezimeter und damit in Verbindung Wasserflächen und Dauervernässungszonen auf dem Grundstück der Ehegatten P. festgestellt. Der Versuch der Beschwerdeführerin, dieses Ergebnis des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens durch Vorlage eines Gutachtens zu entkräften, gehe fehl. Auch in diesem Privatgutachten werde das Bestehen von Vernässungszonen auf dem Grundstück Nr. 144 - verursacht durch Wasserrückstau - bestätigt. Die in dem Gutachten weiters enthaltenen Ausführungen betreffend zusätzliche Wasserableitungen von den Grundstücken der Ehegatten P. in diesem gestauten Bereich bezögen sich auf die Grundlagen des zu vollstreckenden wasserpolizeilichen Auftrages. Im Vollstreckungsverfahren gehe es aber nur mehr darum, ob der wasserpolizeiliche Auftrag erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Hinsicht keinerlei Aktivitäten gesetzt. Auch sei der im Bereich der Anschüttung wieder entstandene Abflußgraben nicht tief genug, um die nachteiligen Stauwirkungen zu verhindern und auch nicht so tief wie die Grabensohle vor Ausführung der Anschüttung. Zu den laut vorgelegtem Gutachten zusätzlich erfolgenden Ableitungen werde bemerkt, daß sich diese bis zur Ausführung der Anschüttung nicht nachteilig ausgewirkt hätten. Außerdem stelle das Gutachten keinen Beweis zum Ausmaß einer von den Ehegatten P. zusätzlich zum natürlichen Wasseranfall bewirkten Ableitung dar. Soweit die Beschwerdeführerin glaube, die Beseitigung der Anschüttung sei ihr nur soweit aufgetragen worden, als es um den ungehinderten Abfluß des nicht von Ableitungen der Ehegatten P. - also aus dem natürlichen Einzugsgebiet des Grabens - stammenden Wassers gehe, verkenne sie den Inhalt des ihr erteilten Auftrages. Eine solche Einschränkung sei diesem nicht zu entnehmen, sei nicht beabsichtigt gewesen und würde nicht der Rechtslage entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Bereich der Liegenschaft der Ehegatten P. erfolge offenbar seit längerem und sei jedenfalls bis zur Anschüttungsmaßnahme der Beschwerdeführerin ohne nachteilige Auswirkungen geblieben. Die Angabe der Beschwerdeführerin, der Graben sei vor Ausführung der Anschüttung 5 cm tief gewesen, sei an Hand der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung, insbesondere der vor Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages durchgeführten, klar widerlegbar. Die vom Amtssachverständigen festgestellte Aufschüttungshöhe von 1 m stehe dem jedenfalls entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Beschwerdefall sei für die Entscheidung darüber, ob es einer Vollstreckung des Titelbescheides bedürfe, wesentlich, "ob der zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer dienende Graben zur ordnungsgemäßen Weiterleitung der von Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil für das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist". Die Beschwerdeführerin sei nämlich auf Grund des Titelbescheides nicht dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß künstlich geschaffene und wasserrechtlich nicht genehmigte Wassereintragungen über Rohrleitungen ordnungsgemäß über ihr Grundstück weitergeleitet werden. Sie sei lediglich verpflichtet, Quell- und Oberflächenwässer entsprechend ordnungsgemäß weiterzuleiten. Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten werde der mit Abstand umfangreichste Wassereintrag durch das künstliche Ableitungsrohr herbeigeführt. Der Gutachter komme zum Schluß, daß ohne diese künstliche Ableitung eine ordnungsgemäße Weiterführung der Quell- und Oberflächenwässer sehr wohl gegeben sei und daß daher überhaupt kein Grund für eine Vollstreckungsmaßnahme bestehe. Dazu habe die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei weiters die Vollstreckungsverfügung inhaltlich nicht ausreichend determiniert. Es werde darin lediglich auf die Ersatzvornahme unter Bezugnahme auf den Spruch des Titelbescheides - und auch diesen nur teilweise beinhaltend - verwiesen. In keiner Weise werde angegeben, wie die Ersatzvornahme konkret durchzuführen sei. Die Vollstreckungsverfügung stimme auch mit dem Titelbescheid nicht überein und gehe über diesen hinaus. Im Titelbescheid werde nämlich die Instandsetzung des zugeschütteten Grabens, welcher zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer diene, angeordnet. In der Vollstreckungsverfügung werde die Wiederherstellung des zugeschütteten Grabens durch Ersatzvornahme angeordnet, ohne daß auf die für den konkreten Vollzug notwendige Funktion des Grabens eingegangen werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Titelbescheid (Bescheid der BH vom 22. August 1994, bestätigt durch Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1995) wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den vom Grundstück Nr. 144 über die Grundstücke Nr. 142 und 145 verlaufenden, von ihr zugeschütteten, zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer dienenden Graben in einer Art und Weise instandzusetzen, wodurch die ordnungsgemäße Weiterleitung der von Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil für das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist.

Die Beschwerdeführerin hat zwar behauptet, diesen Auftrag erfüllt zu haben; diese Behauptung ist aber durch die von der BH unter Beiziehung von Amtssachverständigen durchgeführten Ermittlungen widerlegt. Im übrigen zeigt auch das Beschwerdevorbringen selbst, daß die Beschwerdeführerin nichts zur Erfüllung des ihr erteilten Auftrages getan hat, sondern daß sie der Auffassung ist, die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages sei gar nicht notwendig, weil Quell- und Oberflächenwässer ohnedies abfließen könnten. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich in Wirklichkeit gegen den Titelbescheid richtet, welcher aber in einem Verfahren, in dem es um die Vollstreckung des Titelbescheides geht, nicht mehr bekämpft werden kann.

Nichts zu gewinnen ist für die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, daß im Titelbescheid von einem "zur Ableitung der Quell- und Oberflächenwässer dienenden" Graben die Rede ist. Es handelt sich dabei lediglich um ein beschreibendes, nicht aber um ein normatives Element des Titelbescheides. Normativ ist lediglich die Anordnung, den Graben in einer Art und Weise instandzusetzen, daß die ordnungsgemäße Weiterleitung der von Grundstück Nr. 144 ankommenden Wässer ohne Nachteil für das Grundstück Nr. 144 gewährleistet ist. Im übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt und insbesondere auch aus der Begründung des Titelbescheides, daß durch die Anordnung des Titelbescheides - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch die Ableitung solcher Oberflächenwässer gewährleistet werden sollte, die in konzentrierter Form - nämlich in Form einer kanalisierten Ableitung - dem Ableitungsgraben zugeführt werden. Wie sich insbesondere aus der Verhandlungsschrift der BH vom 25. Mai 1993, aber auch aus einer Reihe anderer Aktenteile ergibt, war das Ableitungsrohr, welches in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten erwähnt wird, bereits vor der Erlassung des Titelbescheides vorhanden und der BH vor der Erlassung des Titelbescheides bekannt. Dies ist auch im Privatgutachten der Beschwerdeführerin vermerkt. Auch in der Begründung des Titelbescheides ist die Einmündung eines der Ableitung von Oberflächenwässern dienenden Kanals in den Graben auf Grundstück Nr. 144 erwähnt. Daraus wird deutlich, daß die BH der Erlassung des Titelbescheides einen Sachverhalt zugrunde legte, wonach der von der Beschwerdeführerin zugeschüttete Graben der Ableitung aller vom Grundstück Nr. 144 - in welcher Form auch immer - abfließenden Wässer diente, also auch derjenigen Oberflächenwässer, welche durch einen Ableitungskanal in das Ableitungsgerinne eingeleitet wurden.

Die Vollstreckungsverfügung (Anordnung der Ersatzvornahme) verweist auf den Titelbescheid und ist damit eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedurfte es nicht. Die Vollstreckungsverfügung geht, wie dargelegt, auch nicht über den Titelbescheid hinaus.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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