VwGH 96/17/0454

VwGH96/17/045429.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dkfm. MZ in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. Oktober 1996, Zl. IIIa-206/143, betreffend Einwendungen gegen den Rückstandsausweis in Angelegenheit der Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 samt Säumniszuschlägen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X), zu Recht erkannt:

Normen

AbgEO §12;
AbgEO §13;
AbgEO §15 Abs1;
AbgEO §4;
AbgVG Vlbg 1984 §96;
BAO §229;
EO §1 Z13;
VVG §3 Abs2;
AbgEO §12;
AbgEO §13;
AbgEO §15 Abs1;
AbgEO §4;
AbgVG Vlbg 1984 §96;
BAO §229;
EO §1 Z13;
VVG §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. Juli 1993 den Fremdenverkehrsbeitrag 1991 und mit Bescheid vom 16. Juli 1993 den Fremdenverkehrsbeitrag 1992 vor. Diese Bescheide wurden im Instanzenzug bekämpft und der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0384, den den zurückweisenden Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde vom 20. April 1995 bestätigenden Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung dieses der Gemeinde am 3. Juni 1996 zugestellten Erkenntnisses heißt es, daß die Abgabe nicht dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer, sondern allenfalls der von ihm vertretenen GesmbH & CoKG vorzuschreiben gewesen wäre. Schon der erstinstanzliche Bescheid erweise sich aus diesem Grund als rechtswidrig, weil die Abgabe dem Beschwerdeführer und nicht der die selbständige Erwerbstätigkeit ausübenden Gesellschaft vorgeschrieben worden sei.

Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 hob die belangte Behörde den genannten Bescheid vom 20. April 1995 in Befolgung des hg. Erkenntnisses vom 22. März 1996 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Den von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten und dem Beschwerdevorbringen sowie dem angefochtenen Bescheid ist nicht entnehmbar, daß die Berufungsbehörde in Befolgung des Bescheides der Vorstellungsbehörde die eingangs zitierten Bescheide des Bürgermeisters aufgehoben oder abgeändert habe.

Der Bürgermeister stellte den Rückstandsausweis vom 18. August 1994, in dem der Beschwerdeführer als Pflichtiger genannt war, betreffend nicht entrichtete Fremdenverkehrsbeiträge 1991 in der Höhe von S 93.864,-- und 1992 in der Höhe von S 81.331,-- sowie den berichtigenden Rückstandsausweis vom 9. Dezember 1994 in derselben Abgabengesamthöhe allerdings mit getrennt ausgeworfenen Fremdenverkehrsbeiträgen 1991 und 1992 sowie den Säumniszuschlagsbeträgen aus.

Den durch den Beschwerdeführer gegen den Rückstandsausweis vom 18. August 1994 erhobenen Einwendungen gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Dezember 1994 keine Folge, der Berufung des Beschwerdeführers dagegen wurde von der Abgabenkommission der Gemeinde mit Bescheid vom 27. März 1995 keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid der Abgabenkommission - wie schon im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Titelverfahren - mit dem Vorbringen, durch den Umstand, daß im Rückstandsausweis der Gemeinde vom 18. August 1994 die Nebenansprüche jeweils zur Hauptsache geschlagen worden seien, sei kein berichtigbarer Fehler unterlaufen, sondern ein klarer Gesetzesverstoß und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die zur Aufhebung des Rückstandsausweises führen müsse. Dazu komme, daß die Gemeinde auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers den genannten Rückstandsausweis mit dem Rückstandsausweis vom 9. Dezember 1994 berichtigt habe, ihn also durch einen anderen Rückstandsausweis ersetzt und damit für unwirksam erklärt habe. Die Abgabenkommission hätte daher schon aus diesen Gründen der Berufung stattgeben und aussprechen müssen, daß der Anspruch der mitbeteiligten Gemeinde aus dem genannten Rückstandsausweis vom 18. August 1994 erloschen und die gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei geführte Exekution unzulässig sei. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Rückstandsausweis hätte die Abgabenkommission auch prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und daher nicht abgabepflichtig im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes gewesen sei.

Mit dem Bescheid vom 21. Oktober 1996 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er sei überhaupt nicht abgabepflichtig, der Rückstandsausweis sei rechtswidrig, weil die Nebengebühren nicht gesondert ausgewiesen worden seien, dann habe er keine nach Ausstellung des Rückstandsausweises eingetretenen, die Vollstreckung hemmenden Tatsachen behauptet oder dargetan. Solche Tatsachen seien den Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 96 des Abgabenverfahrensgesetzes-AbgVG, LGBl. für Vorarlberg Nr. 23/1984 (idF LGBl. Nr. 80/1987), ist als Grundlage für die Vollstreckung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben und nach Jahren, die Nebenansprüche und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das verwaltungsbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muß die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378).

Im Rückstandsausweis vom 18. August 1994 wurden die Fremdenverkehrsbeiträge 1991 und 1992 getrennt aber den jeweiligen Säumniszuschlag beinhaltend angeführt. Mit dem amtswegig berichtigten Rückstandsausweis vom 9. Dezember 1994 - dieser nimmt ausdrücklich auf den Rückstandsausweis vom 18. August 1994 Bezug - wurden die Säumniszuschläge und die Abgaben jeweils gesondert angeführt, ohne daß dadurch eine Änderung in der Gesamtsumme eintrat.

Gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.

Erkennt die Behörde, die den Exekutionstitel ausgestellt hat (Titelbehörde), von selbst, daß der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen, bzw. aufzuheben (formlos, ohne daß es eines förmlichen Bescheides bedarf). Ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet (Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 55).

Der Rückstandsausweis vom 18. August 1994 gliedert die Abgaben zu Unrecht nicht vollständig auf. Wenn die belangte Behörde darin aber eine berichtigbare Unrichtigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 AbgEO erblickte, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. War doch für den Beschwerdeführer, dem die Abgabenbescheide zugestellt waren, ohne weiteres erkennbar, daß es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Fremdenverkehrsbeiträge 1991 und 1992 samt den jeweiligen Säumniszuschlägen handelte, die jedoch nicht gesondert angeführt waren. Eine Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war zulässig; es bedurfte in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises. Der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobene Vorwurf, die Nebenansprüche seien nicht getrennt ausgewiesen worden, ist daher nicht begründet. Es kann auch keine Rede davon sein, daß mit der Berichtigung des Rückstandsausweises dieser ersetzt und "für unwirksam erklärt" worden wäre. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens der Rückstandsausweis in der berichtigten Fassung.

Mit seinem Vorbringen, die Behörde habe nicht geprüft, ob er abgabepflichtig gewesen sei, bekämpft der Beschwerdeführer die Abgabenfestsetzungsbescheide.

In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß §§ 12 und 13 AbgEO können jedoch keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides erhoben werden (Stoll, BAO-Kommentar, 2380).

Wenn der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren gegen den Rückstandsausweis vorbringt, er habe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und der Abgabenanspruch habe nicht zu Recht bestanden, dann sind dies unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel. Die Berufungsbehörde war daher im Recht, wenn sie deswegen der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Dezember 1994 keine Folge gab.

Die Entscheidung der belangten Behörde über die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung hatte sich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des bei ihr bekämpften Bescheides zu richten. Auch nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0384, aus dem hervorging, daß der Beschwerdeführer nicht Abgabenschuldner der ihm vorgeschriebenen und gegen ihn vollstreckten Abgaben war, konnte die Vorstellung keinen Erfolg haben, weil die Abgabenkommission bei ihrer Berufungsentscheidung vom 27. März 1995 von in diesem Zeitpunkt aufrechten und vollstreckbaren Abgabenfestsetzungsbescheiden auszugehen hatte, mögen diese auch, wie der Verwaltungsgerichtshof später erkannte, rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Daran ändert es nichts, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Rückverweisung der Abgabenangelegenheit - wie die Beschwerde zu Recht vorbringt - verpflichtet gewesen wäre, der Berufung des nicht abgabepflichtigen Beschwerdeführers in den Abgabenverfahren stattzugeben und die gegen ihn erlassenen Abgabenbescheide aufzuheben und die Abgabenbehörde erster Instanz sodann die Vollstreckung einzustellen gehabt hätte. Daß dies nach der Aktenlage bisher noch nicht geschehen ist, begründet allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte