VwGH 94/15/0197

VwGH94/15/019710.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. September 1994, Zl. B 172-4/92, betreffend Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §67 Abs1;
EStG §67 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1997:1994150197.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Streitjahr in einem Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber, erhielt jedoch von diesem ab Juli des genannten Jahres wegen Arbeitsunfähigkeit keine laufenden Bezüge ausbezahlt. Sie erhielt in diesem Jahr wegen ihrer Krankheit aber Zahlungen von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (größtenteils Krankengeld).

Am 9. März 1992 stellte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt den auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Streitjahr und begehrte darin die rückwirkende Berichtigung der vom privaten Arbeitgeber nach dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs. 10) versteuerten sonstigen Bezüge durch Neuberechnung des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 unter Einbeziehung der von der genannten Gebietskrankenkasse an sie ausbezahlten Krankengelder.

Gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abwies; dies im wesentlichen mit der Begründung, eine Zusammenrechnung der Lohnbezüge und des Krankengeldes für die Berechnung der Sechstelgrenze sei nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin im Streitjahr GLEICHZEITIG steuerrechtlich in mehreren Dienstverhältnissen gestanden sei und das Jahressechstel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zitiert wurde das Erkenntnis vom 28. Jänner 1975, Zl. 1385/74 - jeweils nur von den laufenden Bezügen zu errechnen sei, die aus EINEM Dienstverhältnis fließen. Der Arbeitgeber dürfe nur von den Bezügen ausgehen, die er selbst bzw. die sein Vorgänger zur Auszahlung gebracht habe, keinesfalls aber laufende Bezüge in Ansatz bringen, die von einem anderen Arbeitgeber gewährt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift darauf aufmerksam gemacht, daß die Erhebung der Beschwerde deswegen verspätet sei, weil der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht, wie in der Beschwerde angegeben, am 22. September 1994, sondern bereits am 14. September 1994 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden sei.

Die hiezu befragte Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht, daß sie in der Zeit vom 10. bis 27. September 1994 vorübergehend von ihrer Abgabestelle abwesend gewesen ist und daß sie den angefochtenen Bescheid unmittelbar nach ihrer Rückkehr an ihre Abgabestelle am 28. September 1994 behoben hat. Im Hinblick auf den soeben dargestellten zeitlichen Ablauf ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang am 14. September 1994 im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZuStG nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (vgl. hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 1120 f). Ausgehend von dem eben genannten Tag als Zustelltag erfolgte die Erhebung der am 31. Oktober 1994 zur Post gegebenen Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 setzt die begünstigte Besteuerung mit den festen Steuersätzen dieser Gesetzesstelle voraus, daß der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige Bezüge erhält.

Abs. 2 dieser Gesetzesstelle begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 leg. cit. zu versteuern, indem er bestimmt, daß sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Dieses Sechstel ist immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, daß die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen (siehe hiezu Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschnitt 10 Tz 40; und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch 1988, Tz 18 zu § 67).

Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber entsprach nach der Aktenlage - auch in Ansehung der Sechstelberechnung - den oben dargestellten Grundsätzen. Zu der von der Beschwerdeführerin angestrebten Korrektur des Lohnsteuerabzuges durch den Arbeitgeber im Verfahren nach § 240 Abs. 3 BAO bestand somit kein Anlaß.

Auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, für welche Zeiträume die belangte Behörde einen Parallelbezug der Beschwerdeführerin von Lohn und Krankengeld angenommen habe, ist unberechtigt, weil durch Karenzurlaub und Krankheit ein bestehendes Dienstverhältnis nicht unterbrochen oder gar beendet wird. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Berufung selbst klargestellt, daß sie ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit im gesamten Streitjahr in einem "Beschäftigungsverhältnis" zu ihrem privaten Arbeitgeber gestanden ist, bloß ab Juli 1990 von diesem keine laufenden Bezüge mehr ausbezahlt erhalten hat.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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