Normen
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art129;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
B-VG Art129;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. August 1994 (erlassen am 20. September 1994) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes
(BGBl. Nr. 466/1992) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG iVm § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem von der Österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten Touristensichtvermerk (Gültigkeitsdauer vom 12. August 1993 bis 12. November 1993) in das Bundesgebiet eingereist. Am 4. Februar 1994 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei - aus der Aktenlage ergebe sich kein Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin, die nach wie vor bei ihrem Gatten in H wohne, Österreich in der Zwischenzeit verlassen habe - zeitlich im Anschluß an den vorgenannten Touristensichtvermerk gestellt worden, sodaß der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht und daher der Aufenthaltsbewilligungs-Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG abzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1994,
B 2157/94-5, ablehnte und sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluß vom 2. März 1995, B 2157/94-8).
In ihrer dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erstatteten Beschwerdeergänzung vom 12. April 1995 macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerdevorbringen zu behandeln, weil der zuletzt genannte Gerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß ausgesprochen habe, "daß das Beschwerdevorbringen (auch) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle", verkennt sie die Rechtslage. Zur näheren Begründung wird hiezu im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, verwiesen.
2. In der Beschwerde bleiben der im angefochtenen Bescheid als maßgeblich festgestellte Sachverhalt und der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluß auf die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 (erster Fall) FrG unbekämpft. Auf dem Boden dieser Sach- und Rechtslage stößt die Ansicht der belangten Behörde, daß die beantragte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG zu versagen gewesen sei, auf keine Bedenken.
3. Zur Entkräftung der Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde wäre zur Vornahme einer "Güterabwägung nach § 19 Fremdengesetz" verpflichtet gewesen, wird auf die - in Einklang mit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes stehende - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, derzufolge bei Anwendung des (zwingenden) Versagungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht in Betracht kommt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0408, vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0231, vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0931, vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0048, und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0181).
4.1. In der Beschwerde wird schließlich geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei "nunmehr auch eindeutig europarechtswidrig". Die Versagung der Aufenthaltsbewilligung sei zwar vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wirksam geworden, beruhe also noch auf einer früher geltenden Rechtslage; allerdings bestehe "nicht der geringste Zweifel, daß nach Europarecht (wie im übrigen auch nach der Straßburger Menschenrechtsprechung) die Tatsachen- und Rechtslage zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, und nicht die Tatsachen- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Letztbescheides maßgeblich ist". Die allenfalls andere Rechtslage zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne also für sie nicht mehr maßgeblich sein, weil sie nunmehr ein Aufenthaltsrecht nach dem für Österreich am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen "Europäisch-Türkischen Assoziations-Abkommen in Verbindung mit den Artikeln 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80" geltend machen könne.
4.2. Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Vielmehr hält er an der in seiner Rechtsprechung und im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung fest, daß er - seiner Kontrollfunktion entsprechend - die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1967, Slg. Nr. 7227/A, und die weiteren einschlägigen, bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 559 f, zitierten Entscheidungen; Ringhofer, Der Verwaltungsgerichtshof, Graz-Wien-Köln 1955, S. 216; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, S. 142; Dolp, a.a.O, S. 53; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht7, Wien 1992, Rz 1020). Auch aus dem EU-Beitrittsvertrag läßt sich nichts anderes ableiten. Da demnach Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, haben das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 und der Beschluß Nr. 1/80 des durch das Abkommen geschaffenen Assoziierungsrates vom 19. September 1980 - unbeschadet der Frage, ob diese für Österreich mit 1. Jänner 1995 unmittelbar wirksam geworden sind - im Beschwerdefall als Prüfungsmaßstab außer Betracht zu bleiben.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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