VwGH 92/10/0113

VwGH92/10/011321.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des H in X, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Naturschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhebt "Beschwerde nach Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in bezug auf den Antrag (Säumnisbeschwerde nach § 73 AVG) an den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied der Landesregierung (Ressortleiter) vom 16. Oktober 1991". Als belangte Behörde wird das Land Salzburg bezeichnet. In den Beschwerdegründen wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober 1991 beim "Ressortleiter der allgemeinen Verwaltung nach der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung Landeshauptmann Dr. Katschthaler" eine Säumnisbeschwerde gemäß § 73 AVG gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht wegen Nichterledigung nachstehender Anträge:

1. Vom 12. Dezember 1989 auf Feststellung, daß der am Bescheid vom 7. Dezember 1977, Zl. II/7471/12-1977, angebrachten Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Bescheides keine Rechtswirksamkeit mehr zukommt, zumal auch im Bescheid vom 14. April 1987 festgestellt wird, daß nur mehr die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme einzubringen sind.

2. Vom 29. November 1990 (datiert vom 22. November 1990) "mit Bescheid festzustellen, daß die ohne Datum ausgestellte Ausfertigung der Erledigung vom 7.12.1977 GZ II/7471/12-1977 mit der Überschrift "Auftrag zur Vorauszahlung von Kosten" nicht mit der Urkunde (Erledigung) im Geschäftsstück übereinstimmt, daher kein Bescheid im Sinne des Gesetzes ist, überdies auch dieser Erledigung Bescheidcharakter fehlt und daher kein Exekutionstitel gemäß § 3 VVG und § 1 EO vorliegt, hievon die Bezirksgerichte Thalgau zu E 241/90 und 251/90 und Salzburg zu 19 E 4345/86, 1973/89, 6771/90 zu verständigen und die angeführten Exekutionen einzustellen bzw. die Einstellung zu veranlassen".

Darauf seien ihm diverse Mitteilungen von Abteilungen (offenbar: des Amtes der Landesregierung), nicht aber bescheidmäßige Erledigungen seiner Anträge zugegangen.

Noch vor Einleitung des Vorverfahrens legte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schriftsatz den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Mai 1992 vor und führte aus, dieser sei ihm am 21. Mai 1992 zugestellt worden. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides wird dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1991 "auf Übergang der Entscheidung hinsichtlich der an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichteten Anträge vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 bezüglich Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 73 AVG stattgegeben".

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides werden die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 "auf Feststellung, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977, Zl. II/7471/12-1977, keine Rechtswirksamkeit mehr zukomme, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

Begründend wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober 1991 einen Antrag an die Landesregierung auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG gestellt und angeführt, daß er am 12. Dezember 1989 sowie am 22. November 1990 Anträge an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtet hätte, über die bisher nicht bescheidmäßig entschieden worden sei. In diesen Anträgen an die erste Instanz habe er im wesentlichen beantragt, festzustellen, daß dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 im Zuge der Anordnung der Ersatzvornahme zur Abtragung des errichteten Wochenendhauses Rechtswirksamkeit nicht mehr zukäme. Dies sei nach Ansicht des Beschwerdeführers im wesentlichen deshalb der Fall, weil die Ausfertigung der Erledigung nicht mit der im Akt erliegenden Urschrift übereinstimme bzw. der Kostenvorauszahlungsauftrag auf Grund der inzwischen durchgeführten Ersatzvornahme und nachträglich eingeholten Kostennote der Gemeinde in Höhe von S 16.669,-- inzwischen gegenstandslos geworden sei. Die Behörde erster Instanz habe über diese Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Dem Devolutionsantrag sei daher gemäß § 73 AVG stattzugeben gewesen. Mit den Anträgen vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 bezwecke der Beschwerdeführer die Feststellung, daß aus den oben angeführten Gründen dem Kostenvorauszahlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. Dezember 1977 keine Rechtswirksamkeit mehr zukäme. Einen inhaltlich gleichlautenden Antrag habe der Beschwerdeführer bereits am 8. September 1986 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gerichtet. Dieser sei schließlich nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Mit Berufungsbescheid vom 27. Oktober 1988 habe die Landesregierung diesen Bescheid bestätigt und festgestellt, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag vom 7. Februar 1977 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1989 sowie vom 22. November 1990 seien somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei.

In seinem als "Ergänzung der Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er halte (ungeachtet der Erlassung des wiedergegebenen Bescheides) die Säumnisbeschwerde aufrecht. Mit Spruchpunkt II. würden seine Anträge "nicht erledigt, insbesondere der zweite nicht, weil der Scheinbescheid von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid ausgeht, statt darüber zu befinden". Durch diesen "Scheinbescheid" sei dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter entzogen worden, weil er von der Abteilung 16 (offenbar: des Amtes der Landesregierung) ergangen sei; der Beschwerdeführer habe jedoch den "zuständigen Ressortleiter der Landesregierung Dr. Katschthaler" angerufen. Der Bescheid verstoße weiters gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Es handle sich um einen "Nichtbescheid", weil den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2, 59 und 60 AVG nicht entsprochen worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG eingetreten, wenn der versäumte Bescheid vor Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 321 Abs. 2 zitierte Rechtsprechung). Die in § 33 Abs. 1 VwGG vorgeschriebene Einvernahme des Beschwerdeführers zur Frage der Klaglosstellung konnte im Beschwerdefall unterbleiben, weil der Beschwerdeführer den nachgeholten Bescheid selbst vorgelegt und in seinem ergänzenden Schriftsatz mit näherer Begründung die Auffassung vertreten habe, er sei nicht klaglos gestellt. Eine weitere Einvernahme war daher entbehrlich.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt im Beschwerdefall Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG vor.

Die Darlegungen der - das Land Salzburg als belangte Behörde bezeichnenden, auf behauptete Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes als "Ressortleiter der Landesregierung" bezugnehmenden - Säumnisbeschwerde sind in ihrem Zusammenhang dahin zu deuten, daß der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Salzburger Landesregierung geltend macht; dies auch im Hinblick darauf, daß in der Sache zunächst eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft in einer Angelegenheit des Naturschutzes behauptet wurde.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem Bescheid der Salzburger Landesergierung um den "versäumten" - das heißt den Gegenstand der Geltendmachung der Entscheidungspflicht durch die Säumnisbeschwerde darstellenden - Bescheid.

Soweit der Beschwerdeführer dazu die Auffassung vertritt, seine Anträge ("insbesondere der zweite") würden durch den Bescheid nicht erledigt, ist er darauf zu verweisen, daß durch die Angabe der mit den Beschwerdebehauptungen übereinstimmenden Antragsdaten, der zusammenfassenden Darstellung des Antragsinhaltes im Spruchpunkt II. des Bescheides und der weiteren Konkretisierung des Antragsinhaltes in der Begründung des Bescheides, die zur Auslegung seines Spruches herangezogen werden konnte, eindeutig ersichtlich ist, daß der vorgelegte Bescheid in seinem Spruchpunkt II. die den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildenden Anträge des Beschwerdeführers (durch Zurückweisung) erledigt.

Soweit der Beschwerdeführer - wenngleich ohne nachvollziehbare Begründung - den Standpunkt vertritt, der "Scheinbescheid" verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums, ist er darauf zu verweisen, daß eine allfällige Rechtswidrigkeit des nachgeholten Bescheides der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nicht entgegensteht; im übrigen ist die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen (vgl. Art. 133 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 B-VG).

Im vorliegenden Zusammenhang ist auch der - offenkundig auf Mutmaßungen beruhende - Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich den Akt der ersten Instanz nicht vorlegen lassen, ohne Bedeutung, weil der Bescheid auch dann wirksam erlassen worden wäre, wenn diese Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe.

Die in Rede stehende, ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Erledigung der Salzburger Landesregierung weist auch sämtliche wesentlichen Merkmale eines Bescheides (Bezeichnung der Behörde, normativer Spruch, Beglaubigung) auf; der Spruch des Bescheides erledigt, wie oben bereits näher dargelegt wurde, im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge. Den Behauptungen des Beschwerdeführers zufolge wurde der Bescheid auch ihm gegenüber erlassen. Von einem "Nichtbescheid" kann daher nicht die Rede sein. Eine Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid den Anforderungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG nicht entspreche, ist daher entbehrlich.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz entfällt, weil keine Aufwendungen verzeichnet wurden.

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