VwGH 93/18/0457

VwGH93/18/045711.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1992, Zl. UVS-01/14/00123/92, betreffend Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland gerichteten, im "Betreff" als Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bezeichneten Schreiben vom 30. Juli 1992 übersandte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) eine an ihn gerichtete Beschwerde gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz. In diesem Schreiben legte die belangte Behörde ihre Auffassung dar, warum sie sich für unzuständig hält. Von der Weiterleitung wurde der Beschwerdeführer durch Übersendung einer Ausfertigung dieses Schreibens verständigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 1413/92-3, ablehnte und sie mit Beschluß vom 10. September 1993, B 1413/92-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nicht in Bescheidform ergangene Verständigung einer Partei von der Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG nicht als Bescheid anzusehen (siehe die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E.Nr. 6 und 7 zu § 6 Abs. 1 AVG zitierten Entscheidungen).

Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte. Das zentrale Argument der Beschwerde, die Partei habe im Falle wiederholter Weiterleitungen keine Möglichkeit, eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen, überzeugt nicht, weil es einer Partei, welche die Rechtsansicht der abtretenden Behörde betreffend ihre Unzuständigkeit nicht teilt, freisteht, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu bestehen. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - aus (siehe den hg. Beschluß vom 3. April 1989, Slg. Nr. 12.896/A).

Da es sich somit bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid handelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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