VwGH 92/16/0068

VwGH92/16/006818.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. April 1991, Zl. GA 11-633/91, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1090;
ABGB §936;
BAO §200;
BAO §299;
BAO §302 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
ABGB §1090;
ABGB §936;
BAO §200;
BAO §299;
BAO §302 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand der hier strittigen Gebührenbemessung ist das Rechtsgeschäft, über welches die im folgenden auszugsweise wiedergegebene Urkunde errichtet wurde:

"LEASINGVERTRAG FÜR UNTERNEHMER

abgeschlossen zwischen dem Vermieter (Leasinggeber): XY-GmbH in W

über das MIETOBJEKT

Mietobjekt ist das vom Mieter vorgeschlagene Grundstück und die

auf diesem befindlichen Gebäude und Anlagen.

Die auf dem Grundstück befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen (§ 51 BewG) sind nicht Gegenstand des Mietvertrages.

Das Mietobjekt besteht aus folgendem Grundstück:

Grundbuch: N KG N

EZ 2005 GP 1631 Größe 43.589 m2

welches vom Vermieter in Form eines Kaufvertrages erworben wird und den darauf errichteten Gebäuden und Anlagen:

KOSTENDARSTELLUNG

Gesamtinvestitionskosten (Mietberechnungsbasis) sind alle nachfolgend erfaßten Kostenarten bis zur Übergabe des Mietobjektes.

Die vom Mieter geschätzten Gesamtinvestitionskosten betragen

max. für:

.

.

.

.

4. GESAMTINVESTITIONSKOSTEN S 147,241.882

(Mietberechnungsbasis) =============

1. Mieten, Mietdauer:

1.1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer

abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen unter

Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

jeweils zum Jahresende aufgekündigt werden. Der Mieter

verzichtet jedoch ausdrücklich darauf, innerhalb der

ersten 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit (spätestens ab

Bezug) von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

1.3.2. Beginnend mit dem 1.Februar 1988 sind die Mieten jeweils monatlich im voraus fällig, wobei die Zahlung so fristgerecht zu leisten ist, daß die monatliche Miete jeweils spätestens am fünften eines jeden Monats am Konto von XY-GmbH eingelangt ist. Unter der Maßgabe einer angenommenen jährlichen Amortisationsquote von 4 % auf die abnutzbaren Teile des Mietobjektes beträgt die Monatmiete 0,8233 % der vom Vermieter aufgewandten Gesamtinvestitionskosten (Mietbemessungsbasis).

1.4. Option,

1.4.1. Der Mieter erhält nach ordnungsgemäßer Erfüllung des

gegenständlichen Mietvertrages ein Optionsrecht, wonach er das Mietobjekt zum Zeitpunkt des Ablaufes des vorliegenden Vertrages erwerben kann. Macht der Mieter von seinem Optionsrecht nicht innerhalb von 30 Tagen Gebrauch, so erlischt dieses. Der Kaufpreis entspricht dem kalkulatorischen Buchwert unter Zugrundelegung der angeführten AfA, einschließlich allfälliger für die Erhaltung des Objektes getätigten Aufwendungen.

11. Vorzeitige Auflösung:

11.1. Die XY-GmbH kann diesen Vertrag vorzeitig auflösen, wenn

11.1.1. der Mieter mit Zahlungen in der Höhe von mindestens zwei Mieten trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist im Rückstand ist, oder

11.1.2 Über das Vermögen des Mieters das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren rechtswirksam eröffnet wird, ohne daß eine Betriebsfortführung erfolgt, ergebnislos Exekution in sein Vermögen geführt wird, oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung wird, oder

11.1.3. der Mieter sonstigen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nach Mahnung durch die XY-GmbH mittels eingeschriebenen Briefes nicht innerhalb von 14 Tagen nachkommt.

11.2 Der Mieter haftet im Falle der vorzeitigen Auflösung durch die XY-GmbH bis zum Ablauf des Kündigungsverzichtes durch den Mieter für den allfälligen Mietausfall."

Die Vertragspartner schlossen am 29. Dezember 1987 eine Zusatzvereinbarung, welche u.a. folgenden Inhalt hat:

"Der Mieter verpflichtet sich bei Abschluß des Leasingvertrages an den Vermieter eine einmalige Mietvorauszahlung in der Höhe von S 42.000.000,-- (in Worten Schilling zweiundvierzigmillionen) zuzüglich der geltenden USt zu leisten.

Diese Mietvorauszahlung wird für eine Periode von 20 Jahren ab 01. Februar 1988 anteilig auf die jeweils zu leistende Leasingrate in Anrechnung gebracht und ist in der Kalkulation der zur Vorschreibung gelangenden Leasingrate bereits berücksichtigt.

Die Vertragsparteien kommen darüber überein, daß eine Verzinsung der Mietvorauszahlung nicht stattfindet.

Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages gem. Pkt. 11, findet eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung nicht statt. Der noch nicht verbrauchte Anteil der Mietvorauszahlung verfällt vielmehr als nicht rückforderbare und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe zugunsten des Vermieters, der jedoch verpflichtet ist, diesen Betrag bei der Errechnung der dem Vermieter aus der Vertragsauflösung gegen den Mieter zustehenden Forderung zu verrechnen. (Vertragsinteresse - Pkt.11.2 des Leasingvertrages). Ein Rückforderungsanspruch des Mieters ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Parteien verzichten ausdrücklich darauf, diesen Vertrag anzufechten, des weiteren verzichtet der Mieter darauf, die Mietvorauszahlung, aus welchem Titel immer, ganz oder anteilig zurückzufordern oder eine andere Verrechnung zu begehren."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, was die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betrifft, allein die Frage strittig, ob die in der Zusatzvereinbarung genannte einmalige Leistung von S 42 Mio. der Vergebührung gemäß § 33 TP 5 GebG im vollen Umfang unterliegt (ein Prozent = 420.000,-- + 10 % Ust = S 462.000,--) oder, wie die beschwerdeführende Leasingnehmerin meint, bloß mit einem auf drei Jahre umgelegten Anteil (42 Mio : 240 x 36 = 63.000,-- + 10 % = 69.300,--), sodaß die Gebühr hätte um S 392.700,-- (= Aussetzungsbetrag) weniger betragen sollen.

Die zuletzt genannte Anrechnung nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (im folgenden: Finanzamt) im endgültigen Bescheid gemäß (§ 200 Abs. 2 BAO) vom 24. August 1990 sowie auch schon im vorläufigen Bescheid vom 10. Mai 1988 und in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 1988 vor. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß § 299 Abs. 2 BAO den Bescheid des Finanzamtes vom 24. August 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die Anrechnung im vollen Umfang zu erfolgen hätte.

Dagegen richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem antragsgemäß nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht gemäß § 299 Abs. 2 BAO verletzt, daß ein (auch bereits in Rechtskraft erwachsener) Bescheid von der Oberbehörde nur dann aufgehoben werden könne, wenn der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 33 TP 5 GebG lautet auszugsweise:

"Bestandverträge

(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert

1. im allgemeinen .... 1 v.H.;

...

(2) Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.

(3) Bei unbestimmter Vertragsleistung sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht."

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen übereinstimmend davon aus, daß das vorliegende Vertragswerk der Vergebührung gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegt. Im vorliegenden Vertrag wird ja bloß eine Option eingeräumt und nicht etwa vereinbart, daß das Leasingobjekt mit der Zahlung der letzten Monatsmiete in das Eigentum des Leasingnehmers übergehe (siehe die Darstellung der hg. Judikatur bei Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz6 B I 4. zu § 33 TP 5 GebG sowie Arnold, Gebühren- und verkehrsteuerrechtliche Probleme des Leasingvertrages, in: Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft, 588 f).

Bei Beurteilung der Frage, inwieweit die den Gegenstand der Zusatzvereinbarung bildende Vorauszahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, sei auf die von Frotz-Hügel-Popp (a.a.O, B II 1 b, cc) vorgenommene Unterscheidung verwiesen:

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