Normen
AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
VwRallg;
AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekuton zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Mai 1989 um 0.55 Uhr auf der Lasberger Bezirksstraße bei Straßenkilometer 12,6 aus Richtung St. Oswald kommend einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb nach § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Oberösterreichische Landesregierung ging bei dieser Entscheidung davon aus, die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers habe einen Alkoholgehalt bei der ersten Messung von 0,60 mg/l und bei der zweiten Messung einen solchen von 0,56 mg/l ergeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser leitete u.a. aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 4a und 4b des § 5 StVO 1960 ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 1991, Zl. G 274/90, u. a., hat der Verfassungsgerichtshof den zweiten Satz des Abs. 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/Liter" in Abs. 4b des § 5 StVO 1960 als verfassungsgwidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. B 1402/89-15 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden und hob diesen Bescheid auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es sei nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig gewesen sei. Die belangte Behörde werde im fortgesetzten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer überhaupt Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung geäußert wurden und ob deshalb - unter dem Blickwinkel der nunmehr bereinigten Rechtslage - die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens notwendig gewesen wäre.
Mit dem als Ersatzbescheid erlassenen Bescheid vom 23. Juli 1991 erkannte die Oberösterreichische Landesregierung den Beschwerdeführer neuerlich der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig. In der Begründung dieses Bescheides führte die Oberösterreichische Landesregierung unter anderem aus, im Rahmen eines ergänzenden Beweisverfahrens seien die Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden, wobei beide unabhängig voneinander angegeben hätten, es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer "das Alkomatergebnis" in Zweifel gezogen oder gar eine Blutabnahme verlangt hätte, "denn diese wäre auch über 0,5 mg/l Atemalkoholgehalt veranlaßt worden". Auch habe er nichts von einer Mundspülung erwähnt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem bereits oben erwähnten Erkenntnis vom 1. März 1991 ausgeführt, es sei offenkundig, daß nur die Blutuntersuchung den Anforderungen entspräche, die an ein forensisch brauchbares Beweismittel zu stellen seien. Bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes sei aber für Wahrscheinlichkeitsurteile kein Raum. Es könne daher der Alkomattest nicht geeignet sein, mit der in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit den Nachweis einer Alkoholbeeinträchtigung zu erbringen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %0) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.
Zufolge Abs. 2a dieser Bestimmung ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen.
Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen, so gilt deren Ergebnis zufolge Abs. 4a in seiner durch das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 1. März 1991 bereinigten Fassung als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt.
Nach Abs. 4b (bereinigte Fassung) haben die Organe der Straßenaufsicht, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft ergeben hat, auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.
Die zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthalten somit Rechtsvermutungen, nämlich einerseits, daß bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %0) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, und andererseits, daß das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt.
Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage kann keine Rede davon sein, daß als Beweismittel für eine relevante Alkoholisierung eines Kraftfahrers lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme. Eine solche Blutalkoholbestimmung bildet vielmehr zufolge § 5 Abs. 4a leg. cit. lediglich das einzig zulässige Mittel zur Erbringung des Gegenbeweises.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "aktenkundiger Weise meinen Zweifeln an der Richtigkeit des Alkomatenergebnisses Ausdruck verliehen", ist in Ansehung des entscheidenden Zeitpunktes der Atemluftprobe nicht zutreffend. Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsstrafakten bieten vielmehr keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme.
Schließlich verkennt der Beschwerdeführer auch die Rechtslage, wenn er meint, die belangte Behörde wäre bei Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache an das Ergebnis des über die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers abgeführten Administrativverfahrens gebunden, sodaß die belangte Behörde, da dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht entzogen worden sei, davon auszugehen gehabt hätte, er sei zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen. Denn die Frage der Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht Voraussetzung und daher auch nicht Vorfrage einer Verurteilung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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