VwGH 90/11/0041

VwGH90/11/004121.9.1990

B gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 6. Dezember 1989, Zl. 8V-1502/8/89, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines und Erteilung der Lenkerberechtigung

Normen

AVG §52;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §31a;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs4a;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
AVG §52;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31;
KDV 1967 §31a;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs4a;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid vom 6. Dezember 1989 entschied der Landeshauptmann von Kärnten über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 1988, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Villach am 13. Juli 1988, gestellten Anträge dahingehend, daß der Antrag "auf Wiederausfolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26.1.1989" (richtig: 1988) "vorübergehend entzogenen Lenkerberechtigung" gemäß § 74 Abs. 2 KFG 1967 und der Antrag "auf Verlängerung der mit Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft Villach vom 22.8.1986 ..... bis

20.8.1988 befristeten Lenkerberechtigung" gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 67 Abs. 2 und 69 KFG 1967 abgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid vom 26. Jänner 1988 - ungeachtet des Umstandes, daß darin auf § 73 Abs. 1 und nicht auf § 74 Abs. 1 KFG 1967 Bezug genommen wurde, jedoch entsprechend der hiebei sonst verwendeten Diktion - bis 20. August 1988 vorübergehend entzogen worden ist. Ob diese Ansicht zutrifft und daher diese für die Anwendung des § 74 Abs. 2 KFG 1967 maßgebliche Voraussetzung vorlag, kann allerdings auf sich beruhen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß der vorliegende Sachverhalt der Einleitung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 74 Abs. 2 KFG 1967, die eine Wiederausfolgung des Führerscheines ausschließe, "gleichzuhalten" sei. Sie hat dies damit begründet, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bis 20. August 1988 befristet gewesen und eine Wiederausfolgung des Führerscheines bereits deshalb nicht in Betracht gekommen sei, weil eine befristete Lenkerberechtigung nach Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sei, erlösche. Der Beschwerdeführer, der sich gegen diese Rechtsansicht wendet, ist zwar damit im Recht, daß die Lenkerberechtigung nach Ablauf der Zeit, für die sie vorübergehend entzogen wurde, ipso iure wieder auflebt (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1987, Zl. 87/11/0100, mit weiteren Judikaturhinweisen). Er übersieht aber, daß diese Rechtsfolge zwingend voraussetzt, daß die Lenkerberechtigung rechtlich existiert, was dann nicht der Fall ist, wenn sie auf Grund einer Befristung erloschen ist. Der Ausspruch über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung hatte jedenfalls nicht die Rechtswirkung, daß in der Folge von einer nicht befristeten Lenkerberechtigung auszugehen gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer stand bezüglich seines Anliegens, wiederum Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken zu dürfen, lediglich die (von ihm auch tatsächlich wahrgenommene) rechtliche Möglichkeit offen, einen auf die Beseitigung der verfügten Befristung abzielenden Antrag zu stellen und auf diese Weise eine über den 20. August 1988 hinausgehende Erteilung der Lenkerberechtigung zu erlangen. Daran vermag auch der Umstand, daß der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines bereits vor dem Erlöschen der Lenkerberechtigung gestellt wurde, nichts zu ändern. Nur wenn die befristet erteilte Lenkerberechtigung hinsichtlich ihrer Gültigkeit verlängert worden wäre, wäre dem Beschwerdeführer, ohne daß allerdings hiebei die gesetzliche Grundlage gemäß § 74 Abs. 2 KFG 1967 heranzuziehen gewesen wäre, sein Führerschein (mit dem nunmehr maßgeblichen Inhalt der Berechtigung im Sinne des § 71 Abs. 1 KFG 1967) wieder auszufolgen gewesen. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausfolgung seines Führerscheines abgelehnt hat.

2. Der Beschwerdeführer hat vor Ablauf der Befristung den Antrag gestellt, "die befristet erteilte Lenkerberechtigung zu verlängern". Eine solche "Verlängerung" wäre der belangten Behörde nach dem mit dem Ablauf der Befristung verbundenen Erlöschen der Lenkerberechtigung verwehrt gewesen, hätte dies doch andernfalls eine zum Teil (nämlich in bezug auf den Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Lenkerberechtigung und der Bescheiderlassung) "rückwirkende" Erteilung der Lenkerberechtigung bedeutet, welche unzulässig gewesen wäre, zumal die hiebei konkret anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des KFG 1967 (in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges nicht vorsehen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in Ansehung der Entziehung einer Lenkerberechtigung im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A). Das ändert aber nichts daran, daß die belangte Behörde über diesen Antrag, der in Wirklichkeit als solcher auf Erteilung einer (nach Ablauf der Befristung gültigen) Lenkerberechtigung anzusehen war, zu entscheiden hatte.

Wenn der Beschwerdeführer - im übrigen aktenwidrig - meint, zur vorangegangenen Befristung der Lenkerberechtigung sei es nur zufolge des amtsärztlichen Befundes hinsichtlich seiner Sehtüchtigkeit gekommen, und er daraus ableitet, daß sich das Ermittlungsverfahren nunmehr lediglich darauf zu erstrecken gehabt hätte, indem "eine entsprechende Augenuntersuchung durchzuführen" gewesen wäre, so verkennt er die Rechtslage. Der belangten Behörde ist - im Sinne ihrer Ausführungen in der Gegenschrift - darin beizupflichten, daß gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die unter anderem zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet sind, und gemäß § 67 Abs. 2 leg. cit. die Behörde vor der Erteilung der Lenkerberechtigung ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen hat, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Der die Erteilung der Lenkerberechtigung nach deren Erlöschen regelnde § 67 Abs. 4a KFG 1967 macht davon keine Ausnahme. Das gemäß § 69 KFG 1967 zu erstattende ärztliche Gutachten unterlag daher keiner Einschränkung, sondern hatte vielmehr auf alle bei Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde stützte diesbezüglich ihre Entscheidung auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Gutachten Dris. S vom 28. August 1989, in welchem es im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung heißt:

"In der Vorgeschichte finden sich 5 Führerscheinentzüge (1975, 1978, 1984, 1985 und 1987) wegen Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand. In einem nervenpsychologischen Test wurden kraftfahrspezifische Einschränkungen im Bereich der Beobachtungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit ermittelt. Außerdem besteht ein Zustand nach Schädeltrauma (Operation eines subduralen Hämatoms). Bei der Untersuchung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien ergaben sich Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom, die neurologische Untersuchung erbrachte u.a. einen feinschlägigen Tremor manus bds., Unsicherheit im Blind- und Strichgang, Motalitäts- und Sensibilitätsstörungen an oberen und unteren Extremitäten. In der blutchemischen Untersuchung waren u.a. die Werte für Y-GT (62 U/1), SGPT (60 U/1) erhöht. Im psychologischen Test waren Scores erhebbar, die eine Beeinträchtigung der Reaktionssicherheit nicht ausschließen lassen. Auf Grund der oben angeführten Vorgeschichte und Befunde ist Herr B derzeit geistig nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe A, B und F zu lenken".

In ihrem "Ergänzungsgutachten" vom 18. Oktober 1989 nahm die Sachverständige zu den dagegen erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. Darin führte sie aus, daß es den Tatsachen entspreche, daß die Begutachtung in erster Linie auf das "Gutachten der Universitätsklinik" (gemeint ist der Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien vom 30. Juni 1989) abstelle, jedoch "auch Angaben aus dem Akt sowie z.B. aus den Gendarmerieberichten, anamnestische Angaben des Untersuchten, Befunde einer amtsärztlichen Untersuchung und Laborbefunde verwertet und in die Endbeurteilung miteinbezogen" worden seien. Die amtsärztliche Untersuchung sei "aus psychischer und physischer Sicht vorwiegend positiv" gewesen. Auf Grund der Einschränkungen, die dabei festgestellt worden seien, sei jedoch eine fachärztliche Begutachtung für erforderlich erachtet worden. Wenn der Beschwerdeführer anführe, daß "die Dauerbelastung hinsichtlich des Psychotests positiv" gewesen sei und dies jedenfalls bedeute, daß er "sicherlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppen als geeignet anzusehen sei", so müsse "auf die Gesamtheit der Befunde der psychologischen Untersuchung hingewiesen" werden. "Aus den psychologischen Tests" hätte sich - wie im einzelnen angeführt - "eine Reihe von Mängeln ergeben, vor allem betreffend Reaktionssicherheit aber auch Belastbarkeit, sodaß die vom verkehrspsychologischen Test erhobenen Befunde damit größtenteils" hätten bestätigt werden können. Bei der blutchemischen Untersuchung seien die Werte "Gamma-GT und SGPT derart erhöht" gewesen, "daß verbunden mit der Vorgeschichte sehr wohl auf eine Lebererkrankung alkoholischer Genese geschlossen werden" könne; die diesbezügliche Therapie bestehe "deshalb auch in absoluter Alkoholkarenz". Abschließend werde darauf hingewiesen, "daß jeder der einzelnen Befunde und Faktoren für sich allein keine so absolut negative Auswirkung" habe, "um eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu bedingen". "Da jedoch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ein ständiges Ineinanderwirken verschiedenster Faktoren und Leistungen" erfordere, erscheine "die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F im Zusammenwirken der oben erwähnten Befunde und Faktoren nicht gegeben".

Gemäß § 30 Abs. 1 KDV 1967 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen ist, 2. die nötige a) Körpergröße, b) Körperkraft und c) Gesundheit besitzt und 3. ausreichend frei von Gebrechen ist. Darüber hinaus müssen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben sein.

Die belangte Behörde hat, indem sie dem Gutachten ihrer Sachverständigen (samt Ergänzung) gefolgt ist, beim Beschwerdeführer ausschließlich das Vorliegen der geistigen Eignung, die hiebei synonym auch als "psychische Eignung" bezeichnet wird, verneint. Sie ist nicht davon ausgegangen, daß es dem Beschwerdeführer an einer der im § 30 Abs. 1 Z. 2 und 3 KDV 1967 angeführten Voraussetzungen mangelt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil sich damit nicht nur die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn "bezüglich Sehfähigkeit und Sehtüchtigkeit zu untersuchen", als nicht wesentlich für ihre Entscheidung von selbst erledigt, sondern dies weiters bedeutet, daß die belangte Behörde keinen der im Gutachten erwähnten, damit im Zusammenhang stehenden Faktoren für so gravierend angesehen hat, daß sie daraus eine solche Schlußfolgerung, insbesondere auch nicht hinsichtlich der festgestellten "Lebererkrankung alkoholischer Genese" auf eine Alkoholabhängigkeit oder chronischen Alkoholismus (siehe § 34 Abs. 1 lit. d KDV 1967), geschlossen hat. Sie hat auch nicht angenommen, daß dem Beschwerdeführer die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, bei der es sich um das Merkmal der geistigen UND körperlichen Eignung handelt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0035, und vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0024), fehlt. Dafür wären auch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht ausreichend gewesen, weil der verkehrspsychologische Befund vom 30. August 1988 - ungeachtet seines Inhaltes und der daraus zu ziehenden Schlüsse - im Hinblick darauf, daß er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides älter als 1 Jahr war, im Sinne des § 67 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 als wesentlicher Teil des erstellten Gutachtens nicht mehr eine taugliche Entscheidungsgrundlage sein konnte (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1986, Zl. 86/11/0001, und vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0251), sondern hiefür ausschließlich der Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 30. Juni 1989 in Betracht kam, in dem aber auf Grund des durchgeführten psychologischen Tests diesbezüglich im Ergebnis lediglich davon die Rede ist, daß "Scores erhebbar" gewesen seien, "die eine Beeinträchtigung der Reaktionssicherheit nicht ausschließen lassen". Eine solche Beeinträchtigung wird daher als möglich hingestellt, ohne daß zum Ausdruck kommt, sie werde mit Sicherheit oder zumindest einer ihr nahekommenden Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich eintreten. Auf Grund des Sachverständigengutachtens rechtfertigte auch dieser "Faktor" für sich alleine nicht die Annahme der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers. Sowohl § 31 zweiter Satz als auch § 34 Abs. 3 KDV 1967 sehen zwar vor, daß die angeordnete Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat. Diese Prüfung hat jedenfalls - unabhängig davon, ob sie umfassend genug war - nicht ergeben, daß beim Beschwerdeführer nicht die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (siehe dazu auch § 31a KDV 1967) gegeben ist.

Die Annahme der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze und ihm daher die Erteilung der Lenkerberechtigung zu versagen sei, beruht aber auf einem unschlüssigen Gutachten. Im ärztlichen Gutachten wurden verschiedene "Befunde und Faktoren", die nach § 30 Abs. 1 KDV 1967 für die Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Ungunsten des Beschwerdeführers von Belang sein können, aufgelistet und aus ihrem "Zusammenwirken" auf die mangelnde geistige Eignung des Beschwerdeführers geschlossen. Diese Schlußfolgerung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, hat es doch die ärztliche Sachverständige unterlassen, auf Grund ihres Fachwissens die relevanten, keineswegs offenkundigen Zusammenhänge zwischen den einzelnen dafür maßgebenden "Befunden und Faktoren" in bezug auf die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken, näher darzutun (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0300). Die Frage, ob auf Grund des "Zusammenwirkens" der genannten "Befunde und Faktoren" davon gesprochen werden kann, daß beim Beschwerdeführer gemäß § 31 erster Satz KDV 1967 Erscheinungsformen psychischer Krankheiten oder geistiger Behinderungen bzw. schwere geistige und seelische Störungen vorliegen, die eine Beeinträchtigung seines Fahrverhaltens erwarten lassen, sodaß er nicht als ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 dieser Verordnung gilt, läßt sich daher noch nicht abschließend beantworten.

Da somit in diesem Punkt der Sachverhalt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Hingegen war in dem den Punkt 1 betreffenden Teil die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid lediglich in einer einzigen Ausfertigung (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren von S 150,--) beizubringen war.

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