VwGH 89/14/0083

VwGH89/14/008312.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der W-Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Z, vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 24. Februar 1989, 1.) Zl. 3/11-GA4-DK/88, betreffend Feststellung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 iVm § 7 Abs. 1 bis 3 WGG, 2.) Zl. 3/11/1-GA4-DK/88, betreffend Einschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115;
BAO §119;
BAO §93 Abs1 lita;
KStG 1988 §5 Z10;
PSchEGG §1 Abs2;
PSchEGG §10;
SchOG Slbg 1963 §1 Abs2;
SchOG Slbg 1963 §1 Abs3;
SchOG Slbg 1963 §14;
SchOG Slbg 1963 §20;
SchOG Slbg 1963 §27;
VwGG §34 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z4;
WGG 1979 §7 Abs3;
WGG 1979 §7 Abs4;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, als sie sich auf die als "Verwaltung" bezeichneten Geschäfte beziehen.

Im übrigen werden die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 21.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit seinen beiden Anträgen vom 21. Dezember 1988 begehrte der Beschwerdeführer, eine gemeinnützige Bauvereinigung, gemäß § 5 Z 10 KStG 1988 1.) die Feststellung, ob die geplante Durchführung der Errichtung einer Hauptschule samt Turnhalle für die Stadtgemeinde Z und einer Feuerwehrzeugstätte samt fünf Wohnungen für die Marktgemeinde S in den steuerbefreiten Geschäftskreis gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht, 2.) letzterenfalls - für den ein gesonderter Rechnungskreis eingerichtet werde - die Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht auf diese Geschäfte. Der Beschwerdeführer erläuterte im jeweiligen Antrag das Projekt und legte eine Ablichtung des Anbots an die betreffende Gemeinde bei.

Die belangte Behörde stellte im erstangefochtenen Bescheid fest, daß die Errichtung und Verwaltung der Hauptschule samt Turnhalle in Z und der Feuerwehrzeugstätte mit fünf Wohnungen in S in Bauherrngemeinschaft mit einer Leasinggesellschaft (nicht) unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fielen. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung beantragt. Das geplante Geschäft verwirkliche nicht den in § 7 Abs. 3 Z. 2 und 4 WGG genannten Tatbestand. Die Feuerwehrzeugstätte habe eine Nutzfläche von 2.089 m2, die fünf Mietwohnungen hätten eine solche von 369 m2.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers auf die Errichtung und Verwaltung einer Hauptschule samt Turnhalle in Z und einer Feuerwehrzeugstätte mit fünf Mietwohnungen in S ein; die Einschränkung gelte unter der Auflage, daß für diese Art von Geschäften ein gesonderter Rechnungskreis bestehe. Der Beschwerdeführer habe die Einschränkung beantragt. Die im Antrag bezeichneten Geschäfte fielen nicht in den Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG. Zum Verfahren betreffend eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 4 WGG für die Errichtung und Verwaltung von Geschäftsräumen, die über das Nutzflächenverhältnis des § 7 Abs. 3 Z. 2 und 4 WGG hinausgingen, habe die belangte Behörde gemäß § 33 Abs. 2 WGG (gegenüber der Landesregierung) zustimmend Stellung genommen. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers sei daher auf die Errichtung und Verwaltung der Projekte unter der Auflage zu beschränken gewesen, daß für diese (Art) Geschäfte ein gesonderter Rechnungskreis bestehe.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Bescheide in seinem Recht verletzt, daß der gestellte Antrag nicht überschritten und im Rahmen des Antrages (Errichtungen) die Zugehörigkeit zum Geschäftskreis gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG festgestellt werde, sodaß der Beschwerdeführer nicht einer unbeschränkten, wenngleich auf bestimmte Tätigkeiten eingeschränkten Steuerpflicht unterliege. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß sowohl die Feststellung als auch die Einschränkung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 antragsbedürftige Verwaltungsakte sind. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Ohne Antrag ist die Finanzlandesdirektion daher zur Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen.

Daß sich die beiden Anträge des Beschwerdeführers nur auf die Errichtung von Projekten bezogen, daher nicht auch auf die Verwaltung der errichteten Gebäude, ergibt sich aus den Anträgen klar und eindeutig. Das dem Antrag betreffend die Marktgemeinde S beigelegte Anbot über die Errichtung ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht "als erste Rechtshandlung des späteren Verwalters im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes" anzusehen und bietet daher keinen Anhaltspunkt für eine Vermutung, der Antrag könne sich auch auf Geschäfte der Verwaltung erstrecken.

Aus der vom Gesetz gewählten Antragsbedürftigkeit der Verwaltungsakte folgt, daß die belangte Behörde unter Berufung auf § 5 Z. 10 KStG 1988 mangels eines Antrages des Beschwerdeführers betreffend eine geplante Verwaltung der Gebäude weder einen Feststellungsbescheid noch einen Einschränkungsbescheid erlassen durfte. Auf einen Rechtsgrund zu amtswegiger Entscheidung hat sich die belangte Behörde nicht berufen. Ein solcher wäre auch nicht erkennbar. Die Absicht, vermeintliche abgabenrechtliche Nachteile des Beschwerdeführers "verwaltungsökonomisch" hintanzuhalten - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt -, reicht zur gesetzlichen Legitimation für bescheidförmiges amtswegiges Vorgehen entgegen der Vorschrift des § 5 Z. 10 KStG 1988 nicht aus.

Dem Beschwerdeführer kann allerdings darin nicht gefolgt werden, daß der erstangefochtene Bescheid deshalb auch im Sinne einer für ihn positiven Feststellung verstanden werden könnte, weil das Wort "nicht" zwischen Klammern gesetzt wurde. Die negative Feststellung ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung klar zum Ausdruck gekommen.

Da der zweitangefochtene Bescheid spruchgemäß von der "unbeschränkten Steuerpflicht" ausgeht, stellt er diese damit ebenfalls fest.

Beide Bescheide präjudizieren somit die Frage unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht des Beschwerdeführers. Insofern berühren sie dessen Rechtssphäre und können ihn in seinem Recht darauf verletzen, daß ein solches Präjudiz ohne Antragstellung im Sinne des § 5 Z. 10 KStG 1988 - hier hinsichtlich der Geschäfte der Verwaltung - durch die belangte Behörde nicht geschaffen wird.

Im genannten Umfang mußten die angefochtenen Bescheide deshalb wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, daß die Begründung der angefochtenen Bescheide zur Beurteilung der Frage, ob die Errichtung der erwähnten Projekte in den Geschäftskreis gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt, in einem solchen Ausmaß mangelhaft ist, das dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bescheide insofern unmöglich macht. Von der Anführung der Nutzflächen der Feuerwehrzeugstätte einerseits und der fünf Mietwohnungen andererseits abgesehen - die entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide allerdings nur im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z. 2, nicht jedoch im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG eine Rolle spielt - fehlt jegliche Feststellung des Sachverhaltes. Eine aus einem solchen ableitbare rechtliche Begründung dafür, warum die Errichtung der fünf Mietwohnungen nicht den notwendigen Geschäften gemäß § 7 Abs. 1 WGG zuzuzählen sein sollte, und warum die Errichtung der Feuerwehrzeugstätte und der Hauptschule samt Turnsaal nicht den Nebengeschäften gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG ("Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung") untergeordnet werden könne, ist den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmbar.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß die geplanten Geschäfte im Antrag nicht genau genug bezeichnet worden seien und den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht träfe, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie den Beschwerdeführer zu einer über die Antragstellung hinausgehenden Mitwirkung nicht herangezogen hat. Sie ist daher ihrer Pflicht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - allenfalls unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - festzustellen, nicht nachgekommen. Weder § 5 Z. 10 KStG 1988, noch § 119 BAO ist entnehmbar, daß der Abgabepflichtige der Behörde bereits im Antrag ein völlig entscheidungsreifes Tatsachenvorbringen liefern müßte, widrigens die Behörde begründungslos entscheiden dürfe. Auch in Fällen von Anträgen gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 hat die Behörde daher - ungeachtet der den Antragsteller treffenden Mitwirkungspflicht am Verfahren - gemäß § 115 BAO vorzugehen. Sie hat sich daher darüber Klarheit zu verschaffen, welche Tatsachenfragen von rechtlicher Relevanz sind und den Abgabepflichtigen zur allenfalls erforderlichen Ergänzung seines Vorbringens aufzufordern. Dies ist nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht geschehen.

Durch den Hinweis auf das Nutzflächenverhältnis beim Projekt in der Marktgemeinde S im Zusammenhang mit der Zitierung des § 7 Abs. 3 Z. 2 WGG kommt in der Begründung der angefochtenen Bescheide zwar noch erkennbar zum Ausdruck, warum die belangte Behörde die Errichtung der Feuerwehrzeugstätte nicht dem Kreis der Nebengeschäfte gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 WGG zuzählt. Im übrigen fehlt es jedoch an jedem Anhaltspunkt für die von der belangten Behörde angestellten rechtlichen Überlegungen zu den noch in Betracht kommenden Tatbeständen des § 7 Abs. 1 WGG (fünf Mietwohnungen) und dem Tatbestand nach § 7 Abs. 3 Z. 4 ("Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung") WGG (hinsichtlich Hauptschule samt Turnsaal und hinsichtlich Feuerwehrzeugstätte). Da solche rechtlichen Überlegungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht aufscheinen, ist ihr Nachvollzug und damit die Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeschlossen.

Die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Bescheide zu § 7 Abs. 3 Z. 2 WGG treffen den Beschwerdeführer nicht, weil er nicht behauptet, die strittigen Geschäfte seien solche nach dieser Gesetzesstelle. Das festgestellte Nutzflächenverhältnis betreffend das Projekt in der Marktgemeinde S wird von ihm daher auch nicht bestritten. Die Beschwerde behauptet lediglich, die Errichtung der fünf Wohnungen falle jedenfalls unter die notwendigen Geschäfte gemäß § 7 Abs. 1 WGG, die Errichtung der Hauptschule samt Turnsaal und die Errichtung der Feuerwehrzeugstätte jedoch unter den Nebengeschäftstatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG.

Das Gesetz räumt im § 5 Z. 10 KStG 1988 "im Zweifelsfall" den Feststellungsantrag und damit einen Feststellungsanspruch ein. Dieser ist folglich nicht von den allgemeinen, weitergehenden Voraussetzungen für ein Feststellungsbegehren abhängig. Des Nachweises eines "Feststellungsinteresses" bedarf es also nicht. Die Ansicht der belangten Behörde, ein Zweifelsfall im Sinne des § 5 Z. 10 KStG 1988 sei bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die gemeinnützige Bauvereinigung mit einem Antrag auf Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 WGG an die Landesregierung gewendet hat, ist verfehlt. Ein derartiger Antrag kann nämlich auch vorsorglich gestellt werden. Die belangte Behörde ist daher mit ihrer Meinung im Unrecht, sie wäre im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer bei der Landesregierung gestellten Antrag gemäß § 7 Abs. 4 WGG zur Zurückweisung des Feststellungsantrages mangels Feststellungsinteresses berechtigt gewesen.

Ob die Landesregierung bereits zur Ansicht gelangt ist, die strittigen Geschäfte fielen nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG, wofür im übrigen eine Aufforderung der Landesregierung an die belangte Behörde zur Stellungnahme zu dieser Frage keinen ausreichenden Anhaltspunkt bietet, ist gemäß § 116 Abs. 1 BAO solange bedeutungslos, als die Landesregierung keinen Bescheid erlassen hat, der dieser Ansicht spruchgemäß Ausdruck verleiht. Daß ein derartiger Bescheid bereits vorliege oder gar zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits vorgelegen sei, wird auch in der Gegenschrift nicht behauptet.

Die belangte Behörde hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide - wie bereits erwähnt - zu Unrecht das Nutzflächenverhältnis in Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG gebracht. Dies machte die die Errichtungen betreffenden Bescheide jedoch noch nicht inhaltlich rechtswidrig, weil die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen mangels weitergehender Begründung nicht erkennbar sind.

"Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfes der Wohnbevölkerung" (§ 7 Abs. 3 Z. 4 WGG) können, wie sich aus dem Bericht des Bautenausschusses (1220 BlgNR. 14. GP. 3) entnehmen läßt, "auch der Allgemeinheit dienen", sofern ihr Betrieb nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegt. Da sich der Gesetzgeber unter Gemeinschaftseinrichtungen Einrichtungen zur besseren Nutzung der Wohnungen (die von der Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden) vorgestellt hat, wie Sammelheizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Aufzüge, Lesezimmer, Kindergärten, Zentralwaschküchen (vgl. 760 BlgNR, 14. GP. 17), muß auch eine "Gemeinschaftseinrichtung zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung" überwiegend den Bewohnern von derartigen Wohnungen dienen; daß sie "auch der Allgemeinheit dienen", ist jedoch der Zurechnung zu den Nebengeschäften der Bauvereinigung unschädlich.

Der Begriff der Gemeinschaftseinrichtung schließt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die wiedergegebene demonstrative Aufzählung nicht aus, auch Pflichtschulgebäude oder Feuerwehrzeugstätten als Gemeinschaftseinrichtungen anzusehen, wenn die bereits geschilderte Voraussetzung (überwiegende Dienlichkeit für die Bewohner der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnanlagen) gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht, ein Pflichtschulgebäude und eine Feuerwehrzeugstätte könnten nur Geschäftsräume im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 WGG und keine Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG sein. Für Geschäftsräume kommt es nämlich nicht darauf an, ob sie überwiegend zur Befriedigung des Bedarfs der Benützer von Wohnungen dienen, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden (vgl. den Bericht des Bautenausschusses, 1220 BglNRr. 14. GP. 3). Gerade dieses Merkmal ist aber für Gemeinschaftseinrichtungen wesentlich. Es ist daher nicht auszuschließen, daß eine Bauvereinigung Wohnungen für eine so große Anzahl von Bewohnern errichtet hat oder verwaltet, daß die Pflichtschule oder die Feuerwehrzeugstätte überwiegend Bewohnern dieser Wohnungen dienen und nur im übrigen auch der sonstigen Wohnbevölkerung und damit der Allgemeinheit.

Ob ein solcher Sachverhalt im Beschwerdefall verwirklicht ist, läßt sich aber mangels entsprechender Feststellungen der belangten Behörden nicht beurteilen und insbesondere der Aktenlage nach zur Zeit nicht ausschließen.

Was die Hauptschule samt Turnsaal anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß sich der Begriff der "Errichtung ... öffentlicher Pflichtschulen" im Sinne des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (§ 1 Abs. 2, § 10) und dementsprechend des Slbg Schulorganisations-Ausführungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 und 3, § 14) mit dem Begriff der Errichtung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (§ 2 Z. 1, § 7 Abs. 1 und 3) nicht deckt. Unter der Errichtung einer Pflichtschule im Sinne der erwähnten schulrechtlichen Bestimmungen ist nämlich der Rechtsakt der Schulerrichtung und nicht der Bau eines Schulhauses zu verstehen (vgl. Heinl-Loebenstein-Verosta, Das österreichische Recht, IV, c 2, Anm 1 zu § 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz). Die Pflicht der Gemeinde zur Schulerrichtung schließt daher die Errichtung eines Schulgebäudes (als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des WGG) durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht aus. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß schon im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Hauptschulsprengelbestimmung (vgl. § 27 Slbg Schulorganisations-Ausführungsgesetz idF LGBl 1983/73) ein Hauptschulgebäude wohl nur in seltensten Ausnahmefällen eine Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG im Sinne obiger Rechtsausführungen sein wird. Was die in der Beschwerde ins Auge gefaßte Möglichkeit der Benützung der Turnhalle des zu errichtenden Hauptschulgebäudes "durch alle Bewohner" der vom Beschwerdeführer errichteten und verwalteten Wohnungen anlangt, ist auf die Bewilligungsbedürftigkeit einer derartigen Benützung auf Grund des mit dem Bundes-Grundsatzgesetz übereinstimmenden § 20 Abs. 2 und 3 Slbg Schulorganisations-Ausführungsgesetz zu verweisen.

Ein Grund, der die Errichtung der fünf Wohnungen in der Marktgemeinde S dem Kreis der notwendigen Geschäfte des § 7 Abs. 1 WGG entzöge, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar.

Die angefochtenen Bescheide mußten daher im übrigen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war, soweit der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil insofern die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Im übrigen war von der Durchführung der Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abzusehen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren hinsichtlich Umsatzsteuer war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist, was die zitierte Verordnung beweist.

Wien, am 12. September 1989

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