Normen
ABGB §1379;
ABGB §1380;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs8 idF 1974/469 ;
EStG 1972 §67 Abs8;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der damals 61-jährige Beschwerdeführer ging als Angestellter mit 1. Oktober 1984 in Pension. Im Jahre 1985 wurde ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Pensionsabfindung ausbezahlt und hievon Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 6 EStG einbehalten. Der Beschwerdeführer begehrte beim Finanzamt Rückzahlung zuviel einbehaltener Lohnsteuer mit der Begründung, es hätte nur Lohnsteuer nach dem Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs. 8 EStG einbehalten werden dürfen. Dieser Steuersatz hätte für Pensionsabfindungen schon vor der Änderung dieser Bestimmung durch das AbgÄG 1985, BGBl. Nr. 557, angewendet werden müssen, weil diese keine Änderung der Rechtslage sondern nur deren Klarstellung herbeigeführt habe; abgesehen davon sei jedenfalls § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG anzuwenden, weil es sich bei der Pensionsabfindung um eine Vergleichssumme gehandelt habe, die auf einem außergerichtlichen Vergleich beruhte. Die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber wären zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages (insbesondere der Höhe nach) strittig gewesen, darunter auch der Pensionsanspruch. Auf Grund der Pensionsordnung habe kein Anspruch auf Pensionsabfindung bestanden; außerdem hätte laut Pensionsordnung die Pensionszahlung erst nach Ablauf der Anzahl von Monaten zu laufen begonnen, die der Abfertigungsberechnung zugrunde gelegt worden seien (vgl. Punkt 10. C der Pensionsordnung).
Die belangte Behörde wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den Rückzahlungsantrag im Instanzenzug ab. Sie vertrat unter Hinweis auf die Materialien zum AbgÄG 1985 die Meinung, die Abfertigung von Pensionsansprüchen sei in den Kreis der durch § 67 Abs. 8 EStG begünstigten Bezüge erst durch dieses Gesetz einbezogen worden und gelte daher erst mit Wirksamkeit ab 1986. Für das hier maßgebliche Jahr 1985 sei die Rechtslage vor dem AbgÄG 1985 entscheidend. Danach könnten unter den in § 67 Abs. 8 erster Satz EStG erwähnten Zahlungen Pensionsabfindungen nicht verstanden werden. Die Pensionsabfindung sei aber auch keine Vergleichssumme gewesen, die auf einem Vergleich beruht habe (§ 67 Abs. 8 letzter Satz EStG); die Vereinbarung, abweichend von der Pensionsordnung keine Pension in monatlichen Raten, sondern eine vom Versicherungsunternehmen berechnete Abfertigungssumme zu bezahlen, stelle nämlich keinen Vergleich dar, sondern nur eine Änderung der Zahlungsmodalität.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Rückzahlung (Anwendung des Belastungsprozentsatzes auf die Lohnsteuerberechnung) verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht mehr, daß schon die Rechtslage vor dem AbgÄG 1985 Pensionsabfindungen an sich den Belastungsprozentsatz zuerkannt habe. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß auch unter Ausschöpfung des weitesten Wortsinnes unter Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume oder unter Nachzahlungen und nachträglichen Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre (§ 67 Abs. 8 erster Satz EStG) Pensionsabfindungen nicht verstanden werden können.
Der belangten Behörde kann allerdings darin nicht gefolgt werden, daß Pensionsabfindungen aus denselben Gründen dem Anwendungsbereich des § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG entzogen wären. Dem Gesetz ist nämlich nicht entnehmbar, daß als Vergleichssummen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur Beträge in Betracht kämen, die Zahlungen, Nachzahlungen oder nachträgliche Zahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 erster Satz EStG seien. Eine derartige Auslegung nähme der Bestimmung über Vergleichssummen ihre Bedeutung für den Fall, daß sie neben laufendem Arbeitslohn
von demselben Arbeitgeber gewährt werden (arg: ... und zwar auch
dann ...). Es wird auch etwa in Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Aufl., unter Tz 89 zu § 67 die Ansicht vertreten, auch Pensionsabfertigungen (Pensionsabfindungen und dergleichen) könnten Gegenstand eines Vergleiches und daher in Vergleichssummen im Sinne der erwähnten Vorschrift enthalten sein (nicht jedoch Abfertigungen). Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht mit der weiter unten gemachten Einschränkung.
Die in der Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, nur ein Neuerungsvertrag könne ein Vergleich sein, ist unrichtig. Selbst wenn man nämlich der Meinung Wolffs in Klang2, 6. Band, Seite 277, folgen wollte, der Vergleich sei kraft Gesetzes ein Neuerungsvertrag - eine Ansicht die vom OGH schon wiederholt abgelehnt wurde (vgl. etwa EvBl 1955, 23; SZ 55/152; EvBl 1984,
75) - erlaubt dies nur die Folgerung, jeder Vergleich habe die Wirkung einer Novation, nicht jedoch den Schluß, es könne nur das Gegenstand eines Vergleiches im Sinne des § 1380 ABGB sein, was Gegenstand eines Neuerungsvertrages sein könne, Nebenbestimmungen im Sinne des § 1379 daher nicht.
Geht man von dem für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bindenden Sachverhalt aus, den die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, nämlich, daß die Pensionsordnung des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers keine Pensionsabfindung vorgesehen habe, so müßte eine Vereinbarung, die im Rahmen einer generellen Bereinigung arbeitsrechtlicher Ansprüche aus Anlaß eines vom Arbeitgeber ins Auge gefaßten Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis ausgehandelt wird, wonach anstelle der Pension eine Abfindung bezahlt wird, jedenfalls dann als Vergleich angesehen werden, wenn die betroffenen Ansprüche des Arbeitnehmers und damit die entsprechenden Pflichten des Arbeitgebers zwischen den Parteien streitig oder zweifelhaft waren, wobei die Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit rein subjektiv zu verstehen ist, wenn tatsächlich ernsthafte Zweifel entstanden sind (vgl. Ertl in Rummel, Komm zum ABGB, 2. Band, Rz 3 zu § 1380). Eine derartige Vereinbarung änderte im übrigen auch den Gegenstand der Leistung und nicht nur das Wann und Wie der Erfüllung der Pensionsforderung. Daß ernsthafte Zweifel bestanden, hat der Beschwerdeführer aber durch Vorlage von Korrespondenzstücken und Erinnerungsvermerken (OZ 6/16 der Verwaltungsakten) schlüssig dargetan, weil sich diesen entnehmen ließ, daß ihm von Arbeitgeberseite völlig verschiedene Pensionshöhen (S 10.001,--, S 8.300,--, S 6.200,-- und schließlich S 5.385,--) genannt worden sein sollen und sich der Beschwerdeführer auf seinerzeitige Zusagen von Arbeitgeberseite für seine höheren Forderungen berufen habe. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde nicht zu widerlegen versucht.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Sachverhaltsgrundlage ihrer eigenen Entscheidung hinsichtlich des Inhaltes der Pensionsrichtlinien des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit der Behauptung angreift, schon 1984 hätten die Arbeitnehmer ein innerhalb eines Jahres auszuübendes Wahlrecht zwischen Firmenpension und Pensionsabfindung gehabt, weshalb dieses Wahlrecht nicht mehr Vergleichsgegenstand gewesen sein könne, verstößt sie damit gegen das auch sie treffende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Die Anfrage des steuerlichen Vertreters des Arbeitgebers vom 5. April 1985 - in der Gegenschrift unrichtig: 10. Mai 1985 - (OZ 10/5 der Verwaltungsakten), in der ein derartiges Wahlrecht behauptet worden war, wurde, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, von ihr erst anläßlich der Aktenvorbereitung zur Erstellung der Gegenschrift beigeschafft und war daher nicht Gegenstand der Akten bis zur Erledigung des Rückzahlungsbegehrens durch den angefochtenen Bescheid. Aus der Anfragebeantwortung des Finanzamtes vom 22. April 1985 (OZ 10/7), die angeblich bereits den Akten beigelegen war, ergaben sich für den nun geschilderten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher weder auf dieses Vorbringen, noch auf den Inhalt des Aktenvermerkes über ein nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geführtes Telefongespräch vom 2. Juni 1989 mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (OZ 14 der Verwaltungsakten) Rücksicht nehmen. Es bedarf daher auch keiner Klärung des allfälligen Widerspruches zwischen dem Inhalt dieses Telefongesprächs und dem Inhalt der Bestätigung des vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens vom 4. April 1989 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber.
Mit den vorstehenden Überlegungen zur Frage, ob die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber hinsichtlich der Pensionsabfindung als Vergleich anzusehen ist, ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG nämlich im Ergebnis zu Recht verneint:
Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerde im Zusammenhang mit seinem dieser angeschlossenen Schreiben an den ehemaligen Arbeitgeber vom 4. April 1989 vor, schon im Laufe des Monats September 1984 hätten sich die Parteien des Arbeitsvertrages auf ein Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis per 30. September 1984, über die Höhe seiner finanziellen Ansprüche und darüber geeinigt, daß er anstelle der Firmenpension ab dem in der Pensionsordnung vorgesehenen Zeitpunkt nach seiner Wahl schon Anfang 1985 eine Pensionsabfindung im Ausmaß des versicherungsmathematischen Kapitalwertes der Pension erhalten könne. Für die Pensionsabfindungsvariante des Vergleiches habe sich der Beschwerdeführer erst nach einer Bedenkzeit bis zum Jahresende entschieden. Damit steht fest, daß jedenfalls sogar noch vor dem Ablauf des Dienstverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart war, daß der Beschwerdeführer ein Wahlrecht zwischen der Firmenpension und dem der Höhe nach bereits feststehenden Pensionsabfindungsbetrag haben solle und die schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Pensionsabfindung nur deshalb erst am 4./8. Jänner 1985 erfolgte, weil der Beschwerdeführer sich, entsprechend der ihm schon im September 1984 eingeräumten Wahlmöglichkeit, noch über die Vor- und Nachteile der beiden ihm eingeräumten Varianten beraten ließ. Die Urkunde vom 4./8. Jänner 1985 hatte daher mit Ausnahme der Ausübung des Wahlrechtes des Beschwerdeführers keine rechtsändernde oder rechtsbegründende Wirkung mehr.
Wenn § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG auch Vergleichssummen gemäß dem ersten Satz - also durch Besteuerung nach dem Belastungsprozentsatz - behandelt, so gibt der Gesetzgeber damit zu erkennen, daß es sich bei Vergleichssummen um Zahlungen handeln muß, die sich zumindest auch aus der vergleichsweisen Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge ergeben. Hievon kann aber nur die Rede sein, wenn sich die Vergleichssumme infolge der Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Zahlungen ansammelt. Die Vorschrift hat nämlich den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O.). Dies trifft aber jedenfalls auf eine Pensionsabfindung allein nicht zu, die auf Grund eines Wahlrechtes zwischen Pension und Pensionsabfindung gebührt, das in einem Vergleich zu einem Zeitpunkt eingeräumt wurde, zu dem nicht einmal noch die erste (vorher umstrittene) Pensionszahlung angefallen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer behauptet ausdrücklich, daß die zur Wahl gestellte monatliche Pension "12 Monate nach dem Ausscheiden" aus dem Dienstverhältnis zugestanden wäre. Dies stimmt auch mit den allgemeinen Bestimmungen unter Punkt 10. C. der Pensionsordnung überein, weil der Abfertigungsbemessung zwölf Monatsbezüge zugrunde gelegt wurden (vgl. Punkt 2. d des vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Schreibens vom 24. September 1984). Es ließe sich kein sachlicher Grund dafür finden, Arbeitnehmer, denen eine Pensionsordnung ein Wahlrecht zwischen Pension und Pensionsabfindung einräumt, steuerrechtlich anders zu behandeln, als Arbeitnehmer, denen ein solches Wahlrecht zwar im Vergleichswege, jedoch noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses und jedenfalls vor dem Anfall des ersten Pensionsbezuges eingeräumt wurde. Es macht nämlich keinen Unterschied, wie lange vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder Eintritt des Pensionsfalles das Wahlrecht gewährt wurde und aus welchem Rechtsgrund. Eine Differenzierung wegen des unterschiedlichen Zeitpunktes der Entstehung des Wahlrechtes wäre daher gleichheitswidrig.
Bedenken gegen die Rechtslage vor der Änderung des § 67 Abs. 8 EStG durch das AbgÄG 1985 hinsichtlich der Behandlung von Pensionsabfindungen sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entstanden. Zwischen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen sowie Vergleichssummen einerseits und wahlweise zu Pensionsleistungen zustehenden Pensionsabfindungen andererseits besteht ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt. Bei letzterem liegt es nämlich in der freien Gestaltung des Steuerpflichtigen, die Pensionsleistung zu wählen und nicht die Pensionsabfindung; außerdem hat diese Wahl aleatorischen Charakter. Diese Unterschiede im Sachverhalt berechtigten den Gesetzgeber zu unterschiedlicher steuerrechtlicher Gestaltung.
Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht durch Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber in der Richtung geklärt, ob es sich bei der Vereinbarung vom 28. September 1984 und vom 4./8. Jänner 1985 um einen Vergleich gehandelt habe, betrifft nach den bereits oben angestellten Erwägungen daher keine für die Entscheidung wesentliche Frage.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 12. September 1989
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