Normen
AVG §33 Abs4 impl;
AVG §68 Abs2;
BetriebsO 1955 §36 Abs2;
BetriebsO 1986 §33 Abs2;
BetriebsO 1986 §59 Abs1;
BetriebsO 1986 §59 Abs2;
VwRallg;
AVG §33 Abs4 impl;
AVG §68 Abs2;
BetriebsO 1955 §36 Abs2;
BetriebsO 1986 §33 Abs2;
BetriebsO 1986 §59 Abs1;
BetriebsO 1986 §59 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizeidirektion Wien am 23. Mai 1978 ein Taxilenkerausweis auf die Dauer von fünf Jahren - somit mit Gültigkeit bis 23. Mai 1983 - ausgestellt.
Am 26. April 1983 ersuchte der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr vom 21. Dezember 1955, BGBl. Nr. 289, um Verlängerung der Geltungsdauer dieses Ausweises.
Mit dem am 11. Mai 1983 durch Hinterlegung dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Mai 1983 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1983 um Verlängerung seines Taxilenkerausweises gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 der angeführten Betriebsordnung mangels Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 7. September 1983 von der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 behoben.
Am 9. September 1983 - der Beschwerdeführer hatte am 4. September 1983 neuerlich ein Ansuchen um Verlängerung seines Taxilenkerausweises eingebracht - wurde der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers von der Behörde mit Gültigkeitsdauer bis 23. Mai 1988 verlängert.
Am 22. September 1987 stellte der Beschwerdeführer an die Behörde das Ansuchen um Ausstellung eines Duplikat-Taxiausweises. Ein solches Ansuchen wurde von ihm ferner am 7. Jänner 1988 und am 18. Oktober 1988 gestellt.
Mit Bescheid vom 25. November 1988 wies die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1988 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163 (BO 1986), mangels Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ab.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 6. März 1989 keine Folge. Der Landeshauptmann bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung seines Bescheides führte der Landeshauptmann aus, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers, dessen Geltungsdauer am 23. Mai 1983 abgelaufen sei, am 9. September 1983 bis zum 23. Mai 1988, somit auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre, verlängert worden sei. Im Sinne des § 59 Abs. 1 BO 1986 sei die Geltungsdauer des Ausweises daher am 23. Mai 1988 erloschen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1988 sei somit als Antrag gemäß § 32 BO 1986 zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer mangle es an der für die Ausstellung des Taxilenkerausweises erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, weil er drei gerichtliche Verurteilungen, und zwar eine wegen des Vergehens der Veruntreuung aus dem Jahre 1979, eine weitere wegen des Vergehens der Veruntreuung aus dem Jahre 1982 und eine wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges aus dem Jahre 1987, aufweise. Der Beschwerdeführer habe sich somit fortlaufend strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen schuldig gemacht. Daraus erhelle, daß er fremdes Eigentum nicht respektiere. Taxilenker müßten aber die Gewähr dafür bieten, daß sie keine Eigentumsdelikte begehen, weil viele durch Alter und Krankheit behinderte Personen auf deren Verläßlichkeit auch in dieser Hinsicht angewiesen seien. Der Berufung sei somit im öffentlichen Interesse nicht Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß ihm von der Erstbehörde am 23. Mai 1978 ein Taxilenkerausweis mit der Nummer 17969 ausgestellt worden sei. Am 13. September 1987 sei ihm der Ausweis im Ausland gestohlen worden. Er habe daraufhin am 22. September 1987 einen Antrag bei der Erstbehörde auf Ausstellung eines Duplikates gestellt. Dieser Antrag sei auch am 25. September 1987 von der Erstbehörde bewilligt worden. Am 26. Juni 1988 sei ihm neuerlich der Ausweis gestohlen worden, weshalb er am 18. Oktober 1988 nochmals um Ausstellung eines Duplikates angesucht habe. Die BO 1986 sehe entgegen der früheren Rechtslage keine auf fünf Jahre begrenzte Geltungsdauer des Taxilenkerausweises mehr vor. Vielmehr sei die Geltungsdauer des Taxilenkerausweises - von den Fällen des § 33 BO 1986 abgesehen - unbefristet. Da seinem Antrag auf Ausstellung eines Duplikates am 25. September 1987 Folge gegeben worden sei, habe "im Hinblick auf die mit 31.3.1986 geschaffene Gesetzeslage daher der Taxilenkerausweis unbefristete Geltung". Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer seines Taxilenkerausweises am 23. Mai 1988 erloschen sei, sei ebenso verfehlt, wie die Ansicht, daß sein Antrag vom 18. Oktober 1988 als ein solcher gemäß § 32 BO 1986 zu qualifizieren wäre. Die Erstbehörde hätte seinem Antrag vom 18. Oktober 1988 Folge geben müssen und sich erst in einem weiteren Verfahren nach § 36 Abs. 2 BO 1986 mit der Frage der Vertrauenswürdigkeit auseinanderzusetzen gehabt.
Der Beschwerdeführer ist schon mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 36 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr vom 21. Dezember 1955, BGBl. Nr. 289, war der Ausweis auf die Dauer von fünf Jahren auszustellen. Eine kürzere Geltungsdauer konnte nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden. Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. konnte der Ausweis nach Ablauf der Geltungsdauer auf Antrag auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden, solange die im § 34 bezeichneten Voraussetzungen gegeben waren.
Die am 1. April 1986 in Kraft getretene BO 1986 sieht eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit des Ausweises nur mehr in begründeten Ausnahmefällen vor (vgl. § 33 Abs. 2 BO 1986). Gemäß § 59 Abs. 1 BO 1986 gelten die vor dem 1. April 1986 ausgestellten Ausweise für Taxilenker mit der Maßgabe als Ausweise im Sinne dieser Verordnung, daß Angaben über deren Geltungsdauer (Verlängerung der Geltungsdauer) unbeachtlich sind, sofern nicht eine kürzere als die fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt wurde (Abs. 2). Wurde für einen Ausweis nach Abs. 1 eine kürzere als eine fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt, so bleiben gemäß § 59 Abs. 2 BO 1986 diese Beschränkung und die im Ausweis vermerkte diesbezügliche Angabe auch nach dem 1. April 1986 wirksam; im Falle des Ablaufes der Geltungsdauer gilt § 34 sinngemäß.
Im Beschwerdefall ist sohin entscheidend, ob der dem Beschwerdeführer am 9. September 1983 bis 23. Mai 1988 von der Behörde verlängerte Taxilenkerausweis als (unbefristeter) Ausweis gemäß § 59 Abs. 1 BO 1986 zu gelten hatte oder ob für den Ausweis -
wie die belangte Behörde annahm - eine kürzere als fünfjährige Geltungsdauer festgesetzt war. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob die von der Erstbehörde am 9. September 1983 getroffene und als Verlängerung bezeichnete Verfügung eine "Verlängerung" des mit 23. Mai 1983 befristet gewesenen Ausweises darstellte oder ob es sich hiebei um die Ausstellung eines (neuen) Ausweises mit einer kürzeren als fünfjährigen Geltungsdauer handelte.
Die belangte Behörde nahm letzteres an, weil - wie sie in der Gegenschrift ausführte - zweifelsfrei feststehe, daß der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers in der Zeit vom 23. Mai 1983 bis 9. September 1983 ungültig gewesen sei, sei doch sogar bescheidmäßig einem Antrag um Verlängerung keine Folge gegeben worden. Da der Ausweis am 9. September 1983 nur bis zum 23. Mai 1988 verlängert worden sei, somit auf eine kürzere als fünfjährige Geltungsdauer, so gelte dieser Ausweis im Sinne des § 59 Abs. 1 BO 1986 nach dem 1. April nicht als unbefristet weiter, sondern er habe am 23. Mai 1988 seine Gültigkeit verloren. Nun ist es zwar richtig, daß eine einmal abgelaufene Frist oder - wie hier - eine abgelaufene Geltungsdauer nicht "verlängert" werden kann und daß selbst ein vor Ablauf der Frist (der Geltungsdauer) eingebrachtes Ansuchen um Fristerstreckung (Verlängerung der Geltungsdauer) den Ablauf der Frist (der Geltungsdauer) nicht hemmt (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 7. November 1961, Slg. Nr. 5656/A). Dies gilt jedoch nur, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nun bestimmte aber § 36 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, daß "nach Ablauf der Geltungsdauer" der Ausweis auf Antrag auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden kann, solange die im § 34 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Dieser Bestimmung lag zugrunde, daß der Ablauf der Geltungsdauer einer Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises auf Antrag um weitere fünf Jahre nicht entgegenstand, wenn sich die für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht geändert haben. Die Geltungsdauer des Ausweises stelle in diesen Fällen kontinuierlich auf weitere fünf Jahre erstreckt werden. Da sohin § 36 Abs. 2 leg. cit. ausdrücklich eine "Verlängerung" des Ausweises nach Ablauf der Geltungsdauer vorsah, ist davon auszugehen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Antrag auf Verlängerung des Ausweises jedenfalls vor Ablauf seiner Geltungsdauer gestellt wurde - was Rechtens wäre, wenn der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden wäre, kann im Beschwerdefall dahinstehen -, durch den Antrag der Ablauf der Geltungsdauer gehemmt wurde und der Taxilenkerausweis nicht (schon) mit 23. Mai 1988 seine Gültigkeit verloren hat. Daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Taxilenkerausweises zunächst mit Bescheid keine Folge gegeben worden war, steht dem nicht entgegen, wurde doch der Versagungsbescheid von der Behörde wieder aufgehoben. Es finden sich ferner in den Verwaltungsakten auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erstbehörde am 9. September 1983 - zu diesem Zeitpunkte hatte die Behörde offenbar (ob zu Recht, sei dahingestellt) keine Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - den Ausweis auf eine kürzere als fünfjährige Geltungsdauer etwa wegen des Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. verlängert hätte. Vielmehr wurde von der Behörde am 7. September 1983 der dem Beschwerdeführer am 23. Mai 1978 auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellte Taxilenkerausweis um weitere fünf Jahre verlängert. Solcherart aber hatte der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers am 1. April 1986 als unbefristeter Ausweis im Sinne des § 59 Abs. 1 BO 1986 zu gelten.
Da die belangte Behörde dies verkannte und das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Duplikates seines Taxilenkerausweises als Antrag gemäß § 32 BO 1986 qualifizierte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Schriftsatzaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
Wien, am 20. September 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
