Normen
AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs4
B-VG Art131 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020150.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ein an den Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, auf. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bereits mit einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Strafverfügung keinen wirksamen Einspruch eingebracht.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides legitimiert, obwohl mit seinem Spruch das ihn belastende Straferkenntnis aufgehoben worden ist. Durch die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seinem Spruch ist in einer der Rechtskraft fähigen Weise über das Bestehen einer Vorstrafe des Beschwerdeführers auf Grund der Strafverfügung abgesprochen worden. Seine Rechtsstellung ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1983, Zlen. 83/04/0125, 0252 - in Form von Rechtssätzen abgedruckt unter Slg. Nr. 11.171/A).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen schriftlichen Einspruch bei einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirktion Wien überreichen wollen, der diensthabende Beamte habe jedoch die Entgegennahme verweigert. Diese Verweigerung sei gesetzwidrig gewesen. Der Sache nach vermeint der Beschwerdeführer, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Entgegennahme seines Einspruches bewirke die Rechtswirksamkeit der Einbringung.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Auszugehen ist davon, daß ein schriftliches Anbringen an die Behörde auch bei der Behörde überreicht werden kann. Wird die Entgegennahme dieses Schriftstückes - aus welchen Gründen immer und gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht erfolgt - verweigert, so hat dies die Wirkung, daß das Anbringen nicht bei der Behörde eingelangt ist. Das Einlangen aber ist Voraussetzung für das Vorliegen eines von der Behörde zu behandelnden Anbringens (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1976, Zl. 1207/75). Die Behörde kann nur ein bei ihr aufliegendes Anbringen „in Verhandlung ziehen“ (§ 13 Abs. 4 AVG 1950).
Das gleiche gilt für die behauptete Verweigerung der Protokollierung eines mündlichen Einspruches.
Der Beschwerdeführer hätte - von ihm unbestritten - andere Möglichkeiten gehabt, den Einspruch rechtzeitig einzubringen, so etwa durch Einwurf in den Einlaufkasten oder durch Postaufgabe. Er hat dies - ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht - für überflüssig gehalten und unterlassen.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, der Einspruch hätte entgegengenommen werden müssen, geht ins Leere, weil auch zutreffendenfalls nicht von einem wirksamen Einspruch die Rede sein könnte. Die vom Beschwerdeführer (u.a.) zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1977, Zl. 2499/76, betraf keinen vergleichbaren Sachverhalt, weil dort das schriftliche Rechtsmittel tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Einbringungsstelle eingelangt ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 1989
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