Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020014.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1988 wurde die vom Beschwerdeführer gegen das (mündlich verkündete) Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, vom 8. September 1987 (womit der Beschwerdeführer unter anderem wegen Übertretungen der StVO 1960 bestraft wurde) unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 1987 nach Verkündung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet, sodaß das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei und die dagegen erhobene Berufung nicht mehr hätte in Behandlung gezogen werden können.
Weiters ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides vom 29. November 1988, daß die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Handlungsunfähigkeit anläßlich der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes verneinte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides davon abzuleiten versucht, daß seine Bestrafung (aus mehreren Gründen) gesetzwidrig sei, verkennt er, daß im Hinblick auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides allein die Frage wesentlich sein kann, ob die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht infolge eines Rechtsmittelverzichtes zurückgewiesen hat.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit einzuräumen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar die Begriffe der Prozeßfähigkeit (Handlungsfähigkeit) und der Zurechnungsfähigkeit „vermengt“ hat. Hinsichtlich der Prozeßfähigkeit im Verwaltungsstrafverfahren kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG 1950 zurechnungsfähig oder nicht zurechnungsfähig war; im Hinblick auf § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 9 AVG 1950 ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkündung des Straferkenntnisses in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge, insbesondere der Verkündung samt Rechtsmittelbelehrung, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, teilweise veröffentlicht in Slg. Nr. 11 410/A). Allerdings handelt es sich dabei um einen unwesentlichen Begründungsmangel:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 10. November 1987 nämlich vor, er habe den erwähnten Rechtsmittelverzicht am 8. September 1987 um ca. 10.00 Uhr abgegeben; auf Grund der um 02.20 Uhr durch den Amtsarzt festgestellten schweren Alkoholisierung und der vom Beschwerdeführer genossenen Alkoholmenge sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes handlungsunfähig gewesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den bezüglichen Beweismitteln (Anzeige über die Anhaltung des Beschwerdeführers um 01.35 Uhr und klinischer Untersuchung desselben um 02.20 Uhr) trotz Berücksichtigung des Abbaues des Blutalkoholwertes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0019) konkrete Anhaltspunkte in Hinsicht auf eine derartige Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen ließen, weil sich für die belangte Behörde keine Bedenken gegen die prozessuale Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von jenem, welcher dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Zlen. 83/10/0254, 0255, zugrunde lag) ergeben mußten, zumal die Mutter des Beschwerdeführers anläßlich ihrer Einvernahme als Zeugin am 7. Juni 1988 angab, der Beschwerdeführer sei am 8. September 1989 „etwa gegen 10.00 Uhr“ nach Hause gekommen und sie hätte dann mit ihm über den Vorfall gesprochen. Die weiteren Angaben dieser Zeugin über das mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch zeigen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (welcher jedenfalls knapp nach dem Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes gelegen war) durchaus in einem Zustand war, welcher keine Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung aufkommen ließen.
Im Hinblick darauf können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein und vermag der Gerichtshof im Ergebnis die spruchgemäße Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 29. März 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
