VwGH 89/01/0216

VwGH89/01/021620.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des AE in G, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. April 1989, Zl. 0/92-4312/787-1989, betreffend Verfall von Tieren nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 vollinhaltlich.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis war über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 c Abs. 1 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 13/1979 (SLPStG), eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt und der Verfall seiner beiden Rottweilerhunde "Bella" und "Alf" ausgesprochen worden.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in G, G-straße 2 a, sei am 6. Mai 1988 vom Gendarmeriepostenkommando Anif zur Anzeige gebracht worden, weil er es am 23. April 1988 zwischen 20.45 und 20.50 Uhr in G, G-straße, auf Höhe des Kaufhauses "X" unterlassen habe, als Halter der beiden Rottweilerhunde "Alf v. Kaiser Karl" und "Bella v. Haus Rieger" diese an der Leine zu führen bzw. mit einem Maulkorb zu versehen, sodaß es seinen Hunden möglich gewesen sei, den Rauhaardackel der ME anzufallen und zu verletzen. Dieser Sachverhalt sei dem Gendarmeriepostenkommando von der Eigentümerin des verletzten Hundes mitgeteilt worden.

Bereits mit Bescheid der Marktgemeinde G vom 9. November 1987 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 3 c Abs. 3 SLPStG aufgetragen worden, die beiden genannten Hunde außerhalb des Gebäudes Gstraße 2 an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen, weil diese am 28. August 1987 den Hund von MT angegriffen und verletzt hätten und nach den Angaben des Beschwerdeführers zuvor bereits zwei andere Hunde gebissen hätten.

Bei der ersten Vernehmung vor der Gendarmerie habe der Beschwerdeführer zugestanden, daß seine Hunde nicht angeleint und nicht mit einem Maulkorb versehen gewesen seien; sie seien völlig ungefährlich. Es sei auch richtig, daß seine Hunde einen kleineren Hund angefallen hätten.

Mit Schreiben des zuständigen Veterinäramtes der vom 16. Juni 1988 sei beantragt worden, den Beschwerdeführer zu bestrafen und die beiden Hunde für verfallen zu erklären, weil sich Hunde der Rasse Rottweiler allgemein durch besondere Angriffslust auszeichneten und nicht auszuschließen sei, daß von den beiden Hunden in Zukunft auch Menschen angegriffen werden könnten.

Anläßlich seiner Einvernahme am 12. Juli 1988 habe der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor dem Gendarmeriepostenkommando Anif behauptet, seine Hunde seien zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles mit einem Beißkorb versehen gewesen. Der Rauhaardackel der ME hingegen sei unbeaufsichtigt gewesen und herumgestreunt. Frau E sei nicht anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, daß einer seiner Hunde ebenfalls, und zwar an der rechten Vorderpfote, verletzt worden sei.

ME habe, zeugenschaftlich vernommen, angegeben, die beiden Hunde des Beschwerdeführers seien weder angeleint noch mit einem Beißkorb versehen gewesen. Ihr Hund hingegen sei nicht unbeaufsichtigt gewesen, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalles auf ihrem Grundstück aufgehalten.

Der unbeteiligte Zeuge WH habe am 6. September 1988 ausgesagt, die beiden Hunde des Beschwerdeführers hätten weder Leine noch Beißkorb getragen. Er habe sich zum Zeitpunkt des Vorfalles in seiner Wohnung befunden und sei, nachdem er Hundegebell und -gewinsel gehört habe, auf den Balkon gegangen, um Nachschau zu halten. In diesem Moment sei der Beschwerdeführer mit seinen Hunden, die weder Leine noch Beißkorb getragen hätten, in den Hof vor dem Balkon getreten. Die Mutter des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls am Balkon befunden hätte, habe diesen befragt, was geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet: "Ja, einen anderen Hund hat er halt erwischt." Der Zeuge H habe mitgeteilt, daß er sich von diesem Vorfall unverzüglich genaue Notizen gemacht habe. Er habe dann erst am nächsten Tag erfahren, daß der Hund von Frau E gebissen worden sei. Der Zeuge habe außerdem darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall seine Hunde ohne Leine und Beißkorb mit sich geführt habe.

Der Beschwerdeführer habe in der Folge zwei Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet (21. Oktober 1988 und 9. November 1988).

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, seine Hunde seien an der Leine geführt worden und hätten Beißkörbe getragen, die Aussagen der beiden vernommenen Zeugen entsprächen nicht den Tatsachen. Der Rauhhaardackel sei in "Panikreaktion" zwischen den beiden Hunden des Beschwerdeführers durchgelaufen und dabei verletzt worden. Seine beiden Hunde seien bisher lediglich an "Auseinandersetzungen" mit anderen Hunden beteiligt gewesen.

Zu den wiedergegebenen Feststellungen gelangte die belangte Behörde, indem sie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Gendarmeriepostenkommando Anif, wo der Beschwerdeführer zugegeben hatte, daß seine Hunde weder angeleint noch mit einem Maulkorb versehen gewesen seien, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1988 folgte, im Zuge derer er davon gesprochen hatte, daß seine Hunde "ebenfalls" verletzt worden seien, woraus sich ergebe, daß auch der Hund der ME Verletzungen erlitten habe. Als wesentlich erachtete die belangte Behörde auch, daß es "nicht nachvollziehbar" wäre, wie denn der Rauhaardackel der Zeugin ME verletzt worden sein konnte, wenn die Hunde des Beschwerdeführers -

wie dieser es schließlich behauptete - doch jeweils einen Beißkorb getragen hätten. Besonderes Gewicht maß die belangte Behörde schließlich dem Umstand zu, daß der Beschwerdeführer selbst zugegeben habe, seine Hunde seien bereits mehrfach in Auseinandersetzungen mit anderen Hunden verwickelt gewesen, was auch aus dem Bescheid der Marktgemeinde G vom 9. November 1987 ersichtlich sei, der festgestellt habe, daß die Hunde des Beschwerdeführers am 28. August 1987 den Hund der MT verletzt und bereits zuvor zwei andere Hunde gebissen hätten. Die unschlüssige und widersprüchliche Behauptung des Beschwerdeführers, seine Hunde seien angeleint und mit Beißkörben versehen gewesen, erachtete die belangte Behörde schließlich auch durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ME und WH (letzterer war am Vorfall unbeteiligt) als widerlegt.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 3 c Abs. 1 SLPStG zu folgendem Ergebnis:

Worin die erforderliche Beaufsichtigung eines Tieres bestehe, könne zwar nicht auf eine allgemeine Formel gebracht werden, es sei jedoch davon auszugehen, daß nicht nur Art, Charakter und Ausbildung eines Hundes relevant seien, sondern auch die örtlichen Verhältnisse, in denen das Tier gehalten werde. Allgemein müsse man feststellen, daß selbst bei einem gutartigen Tier nie ausgeschlossen werden könne, daß es, im Ortsgebiet freigelassen, eine Gefahr für Menschen oder Sachen verursache. Es sei daher davon auszugehen, daß zur Abwendung von Gefahren innerhalb von Ortschaften die Verpflichtung des Hundehalters bestehe, das Tier so zu beaufsichtigen, daß es nicht entweichen könne. Ganz allgemein müsse jeder Hundehalter erfahrungsgemäß damit rechnen, daß im Ortsgebiet jederzeit andere Hunde "auftreten" könnten und dadurch die natürlichen Instinkte des Tieres zur Erhaltung seines eigenen Reviers geweckt würden.

Im gegenständlichen Fall hätten den Beschwerdeführer darüber hinaus erhöhte Sorgfaltspflichten getroffen, da er auf Grund mehrerer Vorfälle, bei denen seine Hunde andere Tiere angegriffen hätten, bescheidmäßig verhalten worden sei, seine Tiere nur angeleint, bzw. mit Maulkorb versehen, mit sich führen zu dürfen.

Die Unzumutbarkeit der Belästigung der ME sei dadurch dokumentiert, daß ihr Rauhaardackel beim gegenständlichen Vorfall verletzt worden sei. Grundsätzlich sei jedoch schon durch das bloße Laufenlassen der beiden Hunde, die offensichtlich angriffslustig seien, das Tatbild der Gefährdung gegeben. Der Beschwerdeführer habe somit durch sein Verhalten den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 3 c Abs. 3 SLPStG begangen.

Der Verfall der Hunde des Beschwerdeführers sei nach Ansicht der belangten Behörde auszusprechen gewesen, weil der gegenständliche Vorfall bereits der dritte, aktenkundig gewordene gewesen sei. Auf Grund des Gutachtens des Amtstierarztes der zuständigen BH sei festgestellt worden, daß sich die Hunde der Rasse Rottweiler generell durch Angriffslust auszeichneten und daß die beiden Hunde "Bella" und "Alf" des Beschwerdeführers offensichtlich eine besondere Gefährdung darstellten. Da allgemein bekannt sei, daß Rottweiler auch nicht vor dem Angriff auf Menschen zurückscheuten und dies bei den Hunden des Beschwerdeführers seitens des Amtstierarztes nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Verfall auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren, auf richtige Anwendung des § 3 c Abs. 1 SLPStG und darauf verletzt, nicht mit dem Verfall seiner Rottweilerhunde "bestraft" zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 c Abs. 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes idF LGBl. für das Land Salzburg Nr. 13/1979 lautet:

"Wer als Halter eines Tieres, dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden sowie wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Aufträge verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Ein Tier, das den Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung bildet, kann für verfallen erklärt werden."

Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den von der belangten Behörde ausgesprochenen Verfall der beiden Hunde. Dabei vermeint er, die belangte Behörde hätte das Ermessen nicht ausreichend begründet, weil die auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides gegebene Begründung zu wenig detailliert und daher "nicht nachvollziehbar" sei. Die Begründung erstrecke sich lediglich auf drei Sätze und lasse jegliche Interessensabwägung vermissen.

In diesem Zusammenhang versucht der Beschwerdeführer darzutun, daß Rottweilerhunde keineswegs genetisch bedingt als besonders angriffslustig zu bezeichnen seien, gesteht aber selbst zu, daß bei solchen Hunden eine bestimmte Angriffslust "relativ leicht entwickelt bzw. trainiert werden kann". Seine Hunde seien bisher stets nur mit anderen Hunden in Konflikt geraten, es seien solche Zwischenfälle in der heutigen Zeit nichts Ungewöhnliches. Der von der belangten Behörde herangezogene Amtstierarzt hätte in seiner Stellungnahme nichts gesagt, was nicht auch für Hunde anderer Rassen gelten könnte, auch die Gefährdung von Menschen sei bei keinem Hund, gleichgültig welcher Rasse, auszuschließen. Der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, warum er sich gerade auf das vorliegende Gutachten des Amtstierarztes stützt. Der genannte Sachverständige hätte die Aufgabe gehabt, die Tiere des Beschwerdeführers zu besichtigen und zu erheben, welche Ausbildung sie erhalten hätten, sowie ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer als Hundehalter zu führen, um den Ausbildungs- und Gehorsamsgrad der Hunde zu erforschen. Die belangte Behörde schließlich hätte sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der von der Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgesprochene Verfall nicht eine Überreaktion auf überzeichnete Darstellungen einiger Nachbarn, insbesondere des Zeugen H, gewesen sei. Bei richtiger Interessenabwägung hätte die belangte Behörde auch mit einer höheren Geldstrafe das Auslangen finden können und sei daher der Ausspruch des Verfalles weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt gewesen.

Dazu ist folgendes zu sagen: Es ist in Judikatur und Lehre anerkannt, daß dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle der Grundsatz dient, daß auch Ermessensbescheide zu begründen sind, soweit dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zB. Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 123 und die dort zitierte Judikatur bzw. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter ENr 53 - 63 referierte hg. Judikatur). In der Judikatur wurde dazu besonders betont, daß Ermessensbescheide so zu begründen sind, daß die davon betroffene Partei in der Lage ist, ihre Rechte zweckmäßig zu verfolgen (vgl. dazu insbesondere die bei Ringhofer aaO unter Nr. 57 angeführten hg. Erkenntnisse; ebenso Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 131).

Gerade diesem Gebot ist aber die belangte Behörde durch die der vom Beschwerdeführer zitierte Passage auf Seite 7 ihres Bescheides mit hinreichender Ausführlichkeit nachgekommen. Sie hat den ausgesprochenen Verfall einerseits damit begründet, daß der streitgegenständliche Vorfall mit den Hunden des Beschwerdeführers bereits der dritte aktenkundige war, andererseits hat sie das Gutachten des Amtstierarztes der zuständigen BH herangezogen und schließlich zutreffenderweise auch den allgemein bekannten und damit notorischen Umstand berücksichtigt, daß Rottweilerhunde auch nicht vor dem Angriff auf Menschen zurückschrecken. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß auch der Vorwurf der Beschwerde, der tierärztliche Amtssachverständige hätte nur allgemeine Aussagen gemacht, ohne auf die Umstände des konkreten Falles einzugehen, ins Leere geht, weil sich aus den Schreiben des Veterinäramtes der zuständigen BH vom 16. Juni 1988 (vgl. OZl. 2 der Verwaltungsakten) klar und eindeutig ergibt, daß die Äußerungen des Sachverständigen zum individuellen Fall des Beschwerdeführers und seiner beiden Hunde abgegeben wurden.

Da die vom Beschwerdeführer übertretene Bestimmung des § 3 c Abs. 1 SLPStG den Verfall keineswegs nur für den Fall vorsieht, daß durch das betreffende Tier Dritte (also Menschen) gefährdet werden (erster Deliktsfall der zitierten Bestimmung), sondern auch für jeden Fall, in dem ein Tier den Gegenstand einer "solchen Verwaltungsübertretung" bildet, also auch für den 2. Deliktsfall (nämlich den der über das zumutbare Maß hinaus erfolgenden Belästigung), kann der Verwaltungsgerichtshof, welcher die Ermessensübung inhaltlich nur dahin zu prüfen hat, ob die Entscheidung im Sinn des Gesetzes ergangen ist, d. h. ob Ermessensfehler (Ermessensmißbrauch, Ermessensanmaßung) feststellbar sind (vgl. Adamovich-Funk aaO 124 sowie Oberndorfer aaO), im vorliegenden Fall weder finden, daß die belangte Behörde ihre Ermessensübung nicht ausreichend begründet noch daß sie ihren Bescheid mit einem der genannten Fehler belastet hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit keinem Wort näher ausführte und sich eine solche auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht entnehmen ließ.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung vom 17. April 1989 BGBl. Nr. 206.

Wien, am 20. Dezember 1989

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