VwGH 88/16/0105

VwGH88/16/010523.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der OK in W, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien I, Teinfaltstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. März 1988, Zl. GA 11 ‑ 2420/87, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BewG 1955 §12
BewG 1955 §68 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z2
GrEStG 1955 §10 Abs1
GrEStG 1955 §11
GrEStG 1955 §6 Abs2
HGB §142

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988160105.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Am 14. Oktober 1986 war beim Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) die von einem öffentlichen Notar (in der Folge: Notar) gemäß § 18 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) erstattete Abgabenerklärung vom 10. Oktober 1986 eingelangt.

Nach dieser Abgabenerklärung und der ihr - zusätzlich einer vom Notar unterfertigten Mitteilung, es handle sich bei dem angezeigten Rechtsvorgang (Ausscheiden des Gesellschafters L.D.) um eine Abfindung, weshalb Gebührenpflicht nicht gegeben sei, - angeschlossen gewesenen Ablichtung des (offensichtlich vom Notar errichteten) Kaufvertrages vom 3. Oktober 1986 waren bei einer OHG nur zwei Gesellschafter (die Beschwerdeführerin und L.D.) vorhanden gewesen. Die Gesellschafter waren an dem (im Gesamthandeigentum stehenden) u.a. aus einem Betriebsgrundstück (ein mit Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal verbundener Grundstücksanteil) bestehenden Vermögen der OHG je zur Hälfte beteiligt gewesen. L.D., der in die Fortführung der bisherigen Firma ausdrücklich eingewilligt hatte, hatte der Beschwerdeführerin seinen Anteil am Vermögen der OHG um einen Preis von S 2,300.000,-- verkauft und übergeben. Die Beschwerdeführerin hatte dadurch die Übernahme des betreffenden Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva ohne Liquidation herbei- und das Unternehmen als Einzelkaufmann mit der bisherigen Firma fortgeführt.

Am 19. November 1986 war beim FA das Schreiben des Notars vom 14. November 1986 eingelangt, mit dem er u.a. das an ihn gerichtete Schreiben eines Wirtschaftstreuhänders vom 11. November 1986 vorgelegt hatte, in dem der Verkehrswert des Betriebsgrundstückes mit S 600.000,-- angegeben worden war.

Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom 10. Februar 1987 setzte das FA gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Betreff „Kaufvertrag vom 3. Oktober 1986, EZ ....“ - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,300.000,-- - 8 v.H. Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von S 184.000,-- fest.

In ihrer rechtzeitigen Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid brachte die - im Abgabenverfahren von Anfang an und durchgehend vom Notar vertreten gewesene - Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, der angeführte Kaufpreis sei für den Geschäftsanteil des L.D. an der OHG vereinbart gewesen. Im Betriebsvermögen des Unternehmens sei das Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von S 204.986,-- enthalten. Es sei daher verfehlt, die Bemessungsgrundlage mit S 2,300.000,-- anzunehmen. Der Wert des Betriebsgrundstückes sei nur ein Bruchteil des Wertes des Unternehmens. Außerdem wäre höchstens der halbe Wert der Anteile als Bemessungsgrundlage zu nehmen. Sie beantrage, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt werde, oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Am 26. März 1987 langte beim FA das an dieses gerichtete Antwortschreiben des erwähnten Wirtschaftstreuhänders vom 24. März 1987 ein. Darin teilte er mit, im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sei zunächst ein Wert des Betriebsgrundstückes von S 900.000,-- angenommen worden. Mangels Einigung seien mit anderen Interessenten Verhandlungen aufgenommen worden. Wegen eines unkündbaren Untermietvertrages und der nicht sehr günstigen Lage seien von Kaufinteressenten nur Angebote zwischen S 500.000,-- und S 600.000,-- gemacht worden. Schließlich habe eine ein Geschäftslokal suchende Bank als Betrag S 600.000,-¬genannt. Auf diese Art und Weise sei der dem FA gemeldete Wert zustande gekommen.

Mit Anwortschreiben vom 21. Mai 1987 teilte der Notar dem FA u.a. mit, daß der letzte das in Rede stehende Betriebsvermögen betreffende Einheitswertbescheid der zum 1. Jänner 1986 sei.

Das FA gab mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 1987 der angeführten Berufung der Beschwerdeführerin teilweise durch Abänderung der vorläufigen Grunderwerbsteuerfestsetzung auf einen Betrag von S 78.609,-- ab und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Als Begründung führte das FA unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GrEStG im wesentlichen folgendes an:

Die Steuer sei nur von dem auf das Grundstück entfallenden Teil des Gesamtentgeltes zu berechnen. Bei der in Rede stehenden Veräußerung eines Unternehmens mit allen Aktiva und Passiva bestehe der Gesamtpreis aus dem Kaufpreis, den sonstigen Leistungen des Erwerbers und den zur Zahlung übernommene Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das Gesamtentgelt sei auf Grundstücke und sonstige Gegenstände des Aktivvermögens aufzuteilen. Zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses seien Grundstücke und bewegliche Sachen mit dem Verkehrswert zu bewerten. Die Berechnung der Gegenleistung für das Grundstück errechne wie folgt:

„VW der Liegenschaft:

600.000,--

 

Aktiva lt. EW Erkl.

158.000,--

(z. 1.1.1986)

 

758.516,--

 

Kaufpreis

2,300.000,--

 

Schulden lt. EW Erkl.

184.430,--

(z. 1.1.1986)

 

2,484.430,--

 

Gesamtvermögen : Grundstück = Gesamtgegenleistung: x

758.516,--

600.000,--

2,484,430,--

x = Gegen. f. Grdst.

x = 1,965.229,47 x 8 %

157,218,--

abzügl. § 6 (2) 78.609,--

78.609,--

 

 

     

Die endgültige Festsetzung erfolge nach tatsächlicher Feststellung der Höhe der Aktiva und Passiva zum Übergabsstichtag (3. Oktober 1986).

Mit ihrem - keine weiteren Ausführungen enthaltenden - Schriftsatz vom 19. November 1986 stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) gab mit Berufungsentscheidung vom 14. März 1988 der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise durch Abänderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung auf einen Betrag von S 72.773,-- statt, erklärte den Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Dies nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 GrEStG mit gleicher Begründung wie die der angeführten Berufungsvorentscheidung, jedoch unter Weglassung der dort angeführten Schulden (S 184.430,--) mit folgender Berechnung der Gegenleistung für das Betriebsgrundstück:

„Berechnung der Gegenleistung für das Grundstück:

A.) VW d. Liegenschaft:

S 600.000,--

(lt. Angabe der Bw. vom 21. Mai 1987)

Aktiva lt. EW-Erkl.

S 158.516,--

(1. Jänner 1986)

Gesamtvermögen

S 758.516,--

 

B.) Kaufpreis:

S 2,300.000,--

(Betriebsschulden enthalten)

Gesamtvermögen: VW d. Grundstücks = Kaufpr.: x

S 758.516,--

S 600.000,--

S 2,300.000,-- x

X

= S 1,819,342

 

= die auf das Grundstück entfallende Gegenleistung

S 1,819.342,-- x 8 %

= S 145.547,--

 

frei gem. § 6 (2) GrEStG

- S 72.774,--

 

 

S 72.773,--“

 

   

Da die Höhe der Aktiva und Passiva des Unternehmens zum Übergabsstichtag feststehe, habe der vorläufige Bescheid zum endgültigen erklärt werden können.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes „und Mangelhaftigkeit“ beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde unter erstmaliger Vorlage eines Sachverständigengutachtens vom 18. November 1985 über den „Verkehrswert des Unternehmens und den Gebäudewert (samt Grundwert der Liegenschaft)“ mit dem erstmaligen Vorbringen, dieser Verkehrswert betrage S 2,260.000,-- und dieser Gebäudewert S 1,133.000,--, und der Bemerkung, bei der Grunderwerbsteuer sei im vorliegenden Fall vom Teilwert auszugehen, folgendes aus:

Unter Zugrundelegung der von der Finanzbehörde angewendeten Verhältnisrechnung

Gesamtvermögen : Grundstück = Gesamtleistung : X

2,260.000,--

1,133.000,--

2,300.000,-- : X

beträgt die auf das Grundstück entfallende Gegenleistung = X

S 1,153,053,--.

 

 

Die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher wie folgt:

1,153.053,-- x 8 %

= 92.244,--

 

frei § 6 Abs. 2

46.122,--

 

 

46.122,--“

 

   

 

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend und gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz GrEStG 1987 auch zutreffend davon aus, daß für die Überprüfung der angefochtenen Berufungsentscheidung noch die Bestimmungen des GrEStG maßgebend sind.

Scheidet aus einer OHG, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm - sei es durch Gesetz (§ 142 HGB), sei es (wie im vorliegenden Fall) durch Vertrag - eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das u.a. an einem Grundstück bestehende Gesamthandeigentum der Gesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Da hierbei zwei verschiedene Rechtsträger einander gegenüberstehen, bildet diese Übernahme einen Erwerbsvorgang im Sinn des GrEStG; da sie sich auf Grund des Gesetzes vollzieht, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, wonach die Erwerbung des Eigentums der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Bei Vorliegen eines Rechtstitels ‑ hier des Kaufvertrages vom 3. Oktober 1986 - bedarf nämlich die Überführung des Gesamthandeigentums von der Personenhandelsgesellschaft (hier der OHG) in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters keines weiteren Übertragungsaktes. Es kann hier also im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgehen (siehe z.B. die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Erkenntnisse vom 23. Jänner 1986, Zl. 84/16/0155, ÖStZB 24/1986, S. 436, vom 19. März 1981, Zl. 981/80, Slg. Nr. 5565/F, je eines verstärkten Senates vom 29. November 1978, Zl. 473/75, und Zl. 2149/75, beide ÖStZB 1/2/1980, S. 6).

Damit ist aber nicht gesagt, daß der „Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes“ verpflichtende oder erfüllende Rechtsgeschäfte ausschließt. Sie fehlen zwar notwendig bei der gesetzlichen Erbfolge. In anderen Fällen - wie z.B. im vorliegenden Fall ‑ beruht dagegen der Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes notwendig auf einem Rechtsgeschäft - hier dem Kaufvertrag vom 3. Oktober 1986 -, das den Übergang etwaigen Eigentums zum zwingenden Inhalt hat (siehe z.B. Boruttau‑Egly‑Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11 , München 1982, Tz 100d zu § 1).

Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in dem zitierten Erkenntnis vom 23. Jänner 1986 - der damalige Beschwerdeführer hatte (was nur der Ausfertigung des Erkenntnisses und nicht auch der zitierten Veröffentlichung zu entnehmen ist) ausdrücklich nur bestimmte Berechnungselemente und -vorgänge bekämpft - dargetan hat, ist in einem Fall wie dem vorliegenden die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, und zwar nur mit dem auf das Grundstück entfallenden Hundertsatz.

Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der (Gesamt)Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des übernehmenden Gesellschafters, wobei der der Vermögensbeteiligung des Übernehmers entsprechende Teil der Gegenleistung nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerfrei bleibt.

Unter dieser (Gesamt)Abfindung (bzw. dem diesbezüglichen Anspruch) ist nicht der z.B. von Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Wien 1987, S. 494 ff, näher dargestellte Anspruch auf Abfindung im Sinn des Artikel 7 Nr. 15 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Landes Österreich, RGBl. 1938 I 1899, allein zu verstehen. Der gegenteiligen Auffassung scheint Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Wien - Stand nach dem 15. Nachtrag Juli 1987, Tz 252a, 253 zu § 1, Tz 50 zu § 6, Tz 273 zu § 11, bzw. Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien 1988, Tz 252a zu § 1, zu sein, der a. den a.O. jeweils den, dem Wortlaut des Abs. 3 des angeführten Artikel 7 Nr. 15 entsprechenden Begriff „Auseinandersetzungsguthaben“ verwendet, vielleicht durch Mißverstehen der von ihm zitierten Rechtsprechung des BFH.

Mit dieser Rechtsprechung (siehe z.B. die Urteile des BFH vom 8. Dezember 1965, II 158/62, BStBl. 1966 III S. 54, vom 19. Jänner 1977, II R 161/74, BStBl. 1977 II S. 359, und vom 16. Februar 1977, II R 89/74, BStBl. 1977 II S. 671) wird nämlich, und zwar in Übereinstimmung mit der Literatur (siehe z.B. Boruttau-Egly-Sigloch, a.a.O., Tz 100r, tc bis tf zu § 1, Tz 18g und h zu § 10, Tz 70 und 305 zu § 11), überzeugend dargetan, daß aus dem erwähnten Kausalgeschäft, das nach den oben dargestellten Ausführungen aber nicht als Rechtsvorgang im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG dem den Grunderwerbsteueranspruch dem Grunde nach allein begründenden Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG vorausgeht, auch der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf das folgt, was ihm aus der Auseinandersetzung zusteht. In der Regel wird im Kausalgeschäft die Höhe der (Gesamt)Abfindung ausdrücklich vereinbart und kann höher oder niedriger ausfallen als die nach dem Gesetz geschuldete wäre.

Ganz abgesehen davon, daß die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend den (die anderen Teile der Gegenleistung vielleicht schon beinhaltenden) Kaufpreis als Gegenleistung ansehen, könnte sich der Beschwerdeführer auch gar nicht dadurch beschwert erachten, daß die belangte Behörde (im Gegensatz zum FA bei der Erlassung der Berufungsvorentscheidung) u.a. auch die erwähnten Schulden nicht in die Gegenleistung einbezog.

Die das betreffende Unternehmen laut Kaufvertrag als Einzelkaufmann fortführende Beschwerdeführerin brachte zur Bewertung im Abgabenverfahren zunächst lediglich vor, wie der von ihr angegebene Wert des Betriebsgrundstückes zustandegekommen sei. Da gemäß § 12 Abs. 1 BewG Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen sind und Teilwert der Betrag ist, den ein Erwerber des ganzen Betriebes (also die Beschwerdeführerin!) im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, und dabei davon auszugehen ist, daß der Erwerber den Betrieb fortführt, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde zumindest im Ergebnis von einem Teilwert des Betriebsgrundstückes in Höhe von S 600.000,-- ausging. Dabei wird keineswegs übersehen, daß auf Grund des $ 68 Abs. 2 erster Satz BewG für die Bewertung der Betriebsgrundstücke § 60 Abs. 4 gilt. Da aber gemäß § 68 Abs. 1 BewG die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen sind, muß (lediglich) zur Schaffung einer vergleichbaren methodischen Grundlage für die Aufteilung der Gegenleistung auf Betriebsgrundstück und andere (bewegliche) Wirtschaftsgüter in beiden Fällen vom Teilwert ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin, die zur Bewertung im Abgabenverfahren nur noch bekanntgab, daß der letzte Einheitswert der zum 1. Jänner 1986 sei (bzw. der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1986 festgestellt worden sei), fand auch keinen Anlaß, in ihrem Vorlageantrag auf die einem Vorhalt gleichzusetzende, sich auf diesen Einheitswert ausdrücklich stützende Begründung der Berufungsvorentscheidung zu erwidern.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher auf Grund des aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes verwehrt, auf das im Zusammenhang mit dem erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Sachverständigengutachten stehende erstmalige bzw. neue Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Unter dieses Neuerungsverbot fallen nämlich auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben, weil die - im Abgabenverfahren (und selbst in der Beschwerde) eine Änderung der Teilwerte in der Zeit vom 1. Jänner bis 3. Oktober 1986 gar nicht behauptende - Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren untätig blieb (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von Dolp‑Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 553 Abs. 6 und 7, zitierten Erkenntnisse).

Geht man also (zum Vorteil der Beschwerdeführerin) davon aus, daß der vereinbarte Kaufpreis bereits alle Teile der oben dargestellten Gegenleistung umfaßt, dann vermag der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde bei der Aufteilung der Gegenleistung auf Betriebsgrundstück und andere (bewegliche) Wirtschaftsgüter gewählten Ansatz für ihre Proportion (Verhältnisgleichung) - wovon ja auch die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeht - keinen Rechtsirrtum zu erblicken. An dieser Stelle ist zur Vermeidung von Mißverständnissen zu bemerken, daß bei den von Czurda in dem zitierten Kommentar zum GrEStG, Tz 50 zu § 6, und Tz 273 zu § 11, bzw. in dem angeführten Kommentar zum GrEStG 1987, Tz 306a zu § 5, angeführten Beispielen offensichtlich auf Grund eines Druckfehlers (beim ersten und dritten der letzten Zitate) nur „596.800 x“ statt „596.800 : x“ steht.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde somit nicht rechtswidrig ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur noch grundsätzlich zu bemerken, daß schon die Bemessungsgrundlage im Sinn des § 6 Abs. 2 GrEStG zu teilen ist (was etwa bei einem Wert von x bis 200.000 S wegen des Steuersatzes von 7 v.H. gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG bedeutungsvoll sein könnte) - siehe z.B. auch Peloschek in seiner (in Anw 6/1982, S. 324, hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG berichtigten) Besprechung der zitierten Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 29. November 1978, in Anw 12/1979, S. 541 rechts Abs. 1.

Aus den dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 23. Februar 1989

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