Normen
AVG §9
HGB §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030192.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beantragte die H Kommanditgesellschaft Zweigniederlassung R die Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung zur Anbringung einer Firmentafel an der Zillertal‑Bundesstraße.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Schwaz das Ansuchen der H KG, Zweigniederlassung R auf Errichtung der näher beschriebenen Ankündigung an einem näher bezeichneten Ort der Zillertal‑Bundesstraße gemäß § 84 Abs. 3 StVO ab (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, die bereits errichtete Ankündigung zu entfernen (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid wurde laut Rückschein der H KG, Zweigniederlassung R zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die prot. Firma H KG, Filiale R, Berufung.
Mit Bescheid vom 11. August 1988 wies die Tiroler Landesregierung die Berufung mangels Rechtsfähigkeit der Berufungswerberin mit der Begründung als unzulässig zurück, daß gegen den erstinstanzlichen Bescheid, der an die H Kommanditgesellschaft Filiale R adressiert gewesen sei, die protokollierte Firma H KG Filiale R Berufung erhoben habe, der Firma eines Kaufmannes jedoch keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine Berufungslegitimation zukomme. Gemäß § 16 (richtig 17) HGB sei die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibe. Damit komme dem Kaufmann nur in diesem eingegrenzten Rahmen unter seiner Firma Rechtspersönlichkeit zu. Für den Bereich des Verwaltungsrechtes bedeute dies, daß der Firma eines Kaufmannes grundsätzlich keine Rechtsfähigkeit zukomme. Die Erwirkung einer hoheitlichen Bewilligung falle keineswegs unter den Begriff „im Handel seine Geschäfte betreibt“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß die von der belangten Behörde vertretene Ansicht unrichtig sei. Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung sei die KG eine „Firmengesellschaft“. Durch die gemeinsame Firma erlange diese Gesellschaft die Fähigkeit, ähnlich einer juristischen Person Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und geklagt zu werden. Die belangte Behörde verkenne offenkundig das Wesen der Kommanditgesellschaft und spreche daher zu Unrecht der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin die Rechtspersönlichkeit ab.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Wohl ist die „Firma“ als solche kein selbständiges Rechtssubjekt. Die belangte Behörde übersieht jedoch, daß im vorliegenden Fall nicht die Firma für sich allein und losgelöst von der dahinterstehenden Gesellschaft auftrat, sondern im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in der Berufung die „H Kommanditgesellschaft Zweigniederlassung R“, die mit dieser Firma im Handelsregister eingetragen ist, einschritt. Der Zusatz in der Berufung „prot. Firma“ ändert nichts an der Identität des Einschreiters. Es wurde damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß diese Kommanditgesellschaft im Handelsregister unter der angeführten Firma protokolliert ist. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß der Zusatz „Kommanditgesellschaft“ in der Berufung nicht ausgeschrieben, sondern mit „KG“ wiedergegeben und statt „Zweigniederlassung“ das Wort „Filiale“ verwendet wurde. Demnach ist die „prot. Firma H KG., Filiale R“ die „H Kommanditgesellschaft Zweigniederlassung R“. Die belangte Behörde hätte daher die Berufung als Berufung der Kommanditgesellschaft, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie eine Offene Handelsgesellschaft eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung erfährt, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/03/0181, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur), zu werten gehabt, wie auch vom Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als Beschwerde der Kommanditgesellschaft zu behandeln war.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand, weil die in zweifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde pro Ausfertigung lediglich mit S 120,-- zu vergebühren war.
Wien, am 22. Februar 1989
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