Normen
GVG NÖ 1973 §8 Abs3 lita
GVG NÖ 1973 §8 Abs3 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988020110.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 1988 versagte die belangte Behörde dem Vertrag vom 20. November 1987, womit eine namentlich angeführte Person dem Beschwerdeführer, einem rumänischen Staatsangehörigen, einen Hälfteanteil einer näher bezeichneten Liegenschaft geschenkt hat, gemäß §§ 1 Abs. 4 und 8 Abs. 3 lit. b des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1973, LGBl. Nr. 6800-3 (in der Folge: GVG), die Zustimmung.
In der Begründung dieses Bescheides erachtete die belangte Behörde das Vorliegen eines der im § 8 Abs. 3 lit. b GVG angeführten Interessen als Voraussetzung zur Erteilung einer Zustimmung nicht als gegeben, insbesondere deswegen, weil "die Nutzung einer Wohnung auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage als dem des Eigentumsrechtes - wie hier durch Schenkung - erfolgen kann".
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Zustimmung zum Eigentumserwerb durch den Schenkungsvertrag nach dem GVG verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 3 GVG ist eine Zustimmung zu einem Rechtserwerb durch eine natürliche Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, nur zu erteilen, wenn
a) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
b) am Rechtserwerb ein volkswirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer niederösterreichischen Gemeinde besteht.
Die belangte Behörde konnte zutreffend davon ausgehen, daß die angestrebte Zustimmung zu versagen war, weil das Zustimmungserfordernis der lit. b nicht gegeben ist. Das Ermittlungsverfahren hat kein solches qualifiziertes Interesse am Rechtserwerb durch den Beschwerdeführer im Sinne dieser Gesetzesstelle ergeben.
Der Erwerb des Hälfteanteils der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren 694 m2 großen Liegenschaft, bestehend aus Garten samt Baulichkeiten, die er schon derzeit vorübergehend bewohne, kann nicht als im sozialen Interesse der Stadtgemeinde Baden oder des Landes Niederösterreich gelegen angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen stellen keine solchen Interessen im Sinne des Gesetzes dar. Selbst wenn ein soziales Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb dieses Hälfteanteiles bestünde, könnte dies daran nichts ändern. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben als Heizungstechniker beschäftigt und in keinem Flüchtlingslager untergebracht ist, in irgendeiner Weise auf diese Eigentumsübertragung zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit angewiesen wäre. Die Begründung der belangten Behörde, die Nutzung einer Wohnung könne auch auf einer anderen Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes erfolgen, ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Das vom Beschwerdeführer dargestellte Interesse geht offensichtlich nicht über das von ihm verfolgte rein private Interesse an einer Vermögensbildung in Österreich und einer gewissen Wohlfahrtswirkung für ihn selbst hinaus. Der Beschwerdeführer vermochte selbst nicht einmal zu behaupten, dieser Rechtserwerb sei die einzige Voraussetzung dafür, daß er der Stadtgemeinde Baden oder dem Land Niederösterreich nicht zur Last falle.
Der Gerichtshof vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Interesse einer Gemeinde oder des Landes Niederösterreich daran, wer im Einzelfall für die Erhaltung eines Gebäudes aufkommt, nicht zu erkennen.
Im übrigen sind die Beweggründe, die die Eigentümerin zu der vorliegenden Schenkung bewogen haben, für die nach § 8 Abs. 3 lit. b GVG vorzunehmende Entscheidung ohne Relevanz.
Wenn sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß durch das vorliegende Rechtsgeschäft eine Beeinträchtigung staatspolitischer Interessen im Sinne der lit. a der angeführten Gesetzesstelle von der belangten Behörde nicht als gegeben erachtet wurde, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers deshalb nichts gewonnen, weil die Voraussetzungen für eine Zustimmung aus den oben dargelegten Gründen nicht vorliegen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 24. Mai 1989
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