VwGH 87/04/0080

VwGH87/04/008018.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des RG in B, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 18. Februar 1987, Zl. 308.447/1-III-3/87, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: OA Gesellschaft mbH in V, vertreten durch Dr. Heinz Leitinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
VVG §1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987040080.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. September 1984 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Steinbruches auf dem Grundstück Nr. 167/1, KG X, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen und unter Zugrundelegung einer Betriebsbeschreibung sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Mai 1986 Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Ausnahme des Abspruches über die Kosten aufgehoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Steinbruch des Beschwerdeführers liege im Streubereich des Steinbruches der mitbeteiligten Partei. Es habe zu keiner Einigung zwischen der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Beschwerdeführer bezüglich der Sprengzeiten kommen können und dadurch habe eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn nicht ausgeschlossen werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Februar 1987 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark aufgehoben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. September 1984 dahin gehend abgeändert, daß Punkt 12. der Auflagen dieses Bescheides zu entfallen habe und sechs zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden sind. Punkt 5. und 6. dieser Auflagen lauten:

"5. Monatlich dürfen maximal zwei Sprengungen erfolgen. Diese Sprengungen dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr erfolgen. Nach Möglichkeit haben die Sprengungen zu Zeiten zu erfolgen, in denen im Steinbruch G Betriebsruhe herrscht.

6. Der Betriebsaufseher des Steinbruches G ist rechtzeitig von geplanten Sprengungen persönlich oder telefonisch zu verständigen."

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gewerbetechnische Amtssachverständige des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie habe am 17. Dezember 1986 nachstehende gutachtliche Äußerung abgegeben:

"Wie dem Bezugsakt zu entnehmen ist, will die Firma A unmittelbar anschließend an den bestehenden Steinbruch der Firma G ebenfalls einen Steinbruch eröffnen. Den Einreichunterlagen kann entnommen werden, daß sich der Steinbruch der Firma A auf ein derzeit noch bewaldetes ca. 110 m x 88 m großes Areal erstrecken soll. Nach den Einreichunterlagen sollen die beiden Steinbrüche direkt aneinanderstoßen und es sollen gegen Abbauende die beiden Steinbruchareale ineinander übergehen (das in der gemeinsamen Grundgrenze vorhandene Gestein soll ebenfalls abgebaut werden). Es ist beabsichtigt, in der Betriebsanlage A Tiefbohrlochsprengungen durchzuführen, wobei Abbauetagen mit Etagenhöhen von etwa 20 m vorgesehen sind.

Im Verfahren der 2. Instanz hat der sprengtechnische Sachverständige den Streubereich und das Steinbruchgelände auf Grund der topographischen Gegebenheiten mit 300 m abgeschätzt. Innerhalb dieses Streubereiches liegt das Gesamtareal des benachbarten Steinbruches G sowie die Landesstraße L 606 und ein zu anderen Anwesen führender Güterweg.

Als Streubereich gilt jener Bereich, der beim Sprengen durch abgeschleuderte Sprengstücke (Gesteinsbrocken etc.) gefährdet ist. Halten sich Personen innerhalb des Streubereiches auf, so bestehen für diese Personen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit; bei Sachwerten (z. B. Einrichtungen des benachbarten Steinbruches) besteht die Gefahr der Beschädigung. In einem Steinbruch können deshalb grundsätzlich nur dann Sprengarbeiten durchgeführt werden, wenn die oben genannten Gefahren ausgeschlossen werden können. Diesen Gefahren kann dahin gehend Rechnung getragen werden, daß entweder für das Freihalten des Streubereiches gesorgt wird oder daß durch begleitende Maßnahmen (z. B. durch Abdecken der Sprengstelle mit Sprengmatten etc.) der Streubereich so klein gehalten wird, daß er noch innerhalb des eigenen Steinbruches zu liegen kommt. Im vorliegenden Fall (geringes Flächenausmaß des Steinbruches und Heranführen des Bruches bis an die Platzgrenzen) sind begleitende Maßnahmen zur Verringerung des Streubereiches nicht zielführend. Auch im Verfahren der 2. Instanz hat der Gutachter in seinem ergänzenden Gutachten das Abdecken der Sprengstellen bei Gewinnungssprengungen für undurchführbar erachtet. Als Abhilfemaßnahmen, um Gefährdungen in der Nachbarschaft auszuschließen, verbleibt somit lediglich das einvernehmliche Räumen des Gefährdungsbereiches. Dafür wäre jedoch die Mitwirkung des Eigentümers des benachbarten Steinbruches notwendig.

Weil der Nachbar G jede Kompromißbereitschaft ablehnt, hat der Konsenswerber nunmehr mit Schriftsatz vom 1. September 1986 mitgeteilt, daß es ihm betriebstechnisch möglich wäre, Sprengungen zu jenen Zeiten durchzuführen, in denen im Nachbarbetrieb Betriebsruhe herrscht. Als solche Sprengzeiten hat die Firma A die Mittagszeit (Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr) oder die Zeit nach Betriebsschluß des Steinbruches G (Zeit nach 16.00 Uhr) vorgeschlagen.

Im Rahmen des Verfahrens der 2. Instanz wurden im Sinne des § 54 der Steinbruchverordnung BGBl. Nr. 253/1955 Vorkehrungen zur Sicherung der öffentlichen Verkehrswege ausgearbeitet. Dabei wurden aus der Sicht der Minimierung von Gefahren bzw. aus der Sicht der Behinderung des öffentlichen Verkehrs möglichst gering zu halten, folgende mögliche Sprengzeiten ermittelt: Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 16.00 Uhr. Vergleicht man die von der Firma A nunmehr angebotenen Sprengzeiten mit jenen Zeiten, die im Rahmen des Verfahrens der 2. Instanz aus der Sicht der Sicherung öffentlicher Verkehrswege festgelegt wurden, so fällt auf, daß lediglich der Zeitraum zwischen 16.00 und 16.30 Uhr als mögliche Sprengzeit übrigbleibt. Ob und inwiefern gesichert ist, daß sich in diesem genannten Zeitabschnitt tatsächlich keine Personen auf der Nachbarliegenschaft G aufhalten, kann von hierort nicht beurteilt werden. Nach hierortiger Auffassung würde es ohne entsprechende Kompromißbereitschaft seitens des Steinbruches G tatsächlich kaum möglich sein, den alten Steinbruch G in den Streubereich des neuen Steinbruches einzubeziehen."

Wie sich aus der gutächtlichen Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und aus den im Verfahren der zweiten Instanz eingeholten Stellungnahmen in eindeutiger Weise ergebe, liege das Areal des Steinbruches G im Streubereich des geplanten Steinbruches. Es sei somit die Frage zu prüfen gewesen, ob es durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen möglich sei, jede Gefährdung von Personen und Sachen zu verhindern. Zunächst sei davon auszugehen, daß nach Angaben der mitbeteiligten Partei lediglich zweimal pro Monat im geplanten Steinbruch gesprengt werden solle. Weiters sei zu berücksichtigen, daß bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. September 1984 unter Punkt 2. der Auflagen vorgeschrieben worden sei, daß die Sprengungen nur von Sprengbefugten vorgenommen werden dürften. Dies bedeute aber, daß es Aufgabe des Sprengbefugten sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Sprengungen nur dann vorgenommen werden, wenn der Streubereich freigehalten und somit jegliche Sicherheit gewährleistet sei. Daraus folge, daß zu Zeiten, in denen sich Personen im Streubereich befinden, Sprengungen nicht vorgenommen werden dürfen. Es werde somit Aufgabe des Sprengbefugten sein, sich vor Abtun jeder Sprengung zu überzeugen, daß der Sprengbereich frei sei. Durch die nunmehr vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen, insbesondere durch die vorgeschriebenen Betriebszeiten, werde sichergestellt, daß in der Praxis die Möglichkeit bestehe, Sprengungen zu Zeiten der Betriebsruhe im Steinbruch des Beschwerdeführers vorzunehmen. Hiebei sei auch zu berücksichtigen, daß es sich beim Steinbruch des Beschwerdeführers um einen relativ kleinen Betrieb handle, in dem sich tatsächlich nicht immer Personen aufhielten. Des weiteren ergebe sich aus Punkt 11. der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. September 1984, daß bei Erfüllung dieser Auflagen ein Schutzwall gegen das Areal des Steinbruches des Beschwerdeführers bestehen bleibe, sodaß auch dieser Schutz wohl eine Gefährdung des Nachbarareals verhindern werde. Zusammenfassend ergebe sich, daß bei Einhaltung und Erfüllung der bereits von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtlichen Auflagen eine Gefährdung des Steinbruches ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei noch auszuführen, daß es Aufgabe der mitbeteiligten Partei sei, für die genaueste Einhaltung bzw. Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen zu sorgen. Hiebei verkenne der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nicht die Tatsache, daß durch die nunmehr vorgeschriebenen Auflagen der Betrieb des geplanten Steinbruches wesentlich erschwert werde, da Sprengungen eben nur bei Freisein des Streubereiches durchgeführt werden könnten, doch seien die vorgeschriebenen Auflagen unbedingt erforderlich, da nur durch sie ein ausreichender Schutz gewährleistet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - eine Gegenschrift, in der sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nachbarschaftsschutz verletzt. Er bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, ob die Betriebszeiten bzw. die Mittagspause im Steinbruch des Beschwerdeführers festgestellt worden seien. Weiters sei nicht festgestellt worden, ob es sich bei den Betriebszeiten um individuell unabänderliche, behördliche Auflagen handle oder nur um eine private, jederzeit abänderbare Betriebszeitenbegrenzung, wie dies tatsächlich der Fall sei. Die gutachtliche Stellungnahme der ministeriellen gewerbetechnischen Abteilung 2 stelle kein Gutachten dar, da ein solches nur von einer natürlichen Person abgegeben werden könne. Die gutachtliche Stellungnahme der Abteilung 2 könne nur als Beurteilungshilfe herangezogen werden, entbinde die Behörde jedoch nicht, sich eingehend mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Auf Grund aller im Verfahren eingeholter Gutachten stehe fest, daß das Betriebsgelände des Beschwerdeführers im Streubereich des Steinbruches der mitbeteiligten Partei liege. Die Sachverständigen hätten es für erforderlich erachtet, daß zwischen beiden Steinbrüchen über die Durchführung von Sprengarbeiten ein Einvernehmen herrsche. Der Beschwerdeführer habe jedoch im gesamten Verfahren eine Abstimmung der Sprengzeiten bei einer Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit abgelehnt. Bei einer am 30. Oktober 1984 von der mitbeteiligten Partei durchgeführten genehmigungslosen Sprengung sei die Gefährdung durch weggeschleuderte Steine offensichtlich gewesen. Darüber seien jedoch von der Behörde keine Erhebungen durchgeführt worden. Durch Auflage 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei festgelegt worden, daß zwischen beiden Betriebsanlagen keine Rippenausbildung bestehen bleiben dürfe. Das Stehenlassen eines Steinwalles im Grenzbereich der Steinbruchareale und die Auflage, am Betriebsende diesen Wall abzutragen, berühre wesentliche Rechte des Beschwerdeführers. Es sei unterlassen worden zu prüfen, inwieweit diesen Wall bildendes Material auf dem Grundeigentumsbereich des Beschwerdeführers stehe und inwieweit durch Sprengungen in diesem Wallbereich Eigentum und sonstige Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden. Es fehlten jegliche Feststellungen über den Grenzverlauf, das beiderseits der Grenzen stehende bzw. stehen zu lassende Material, die Breite des Walles und die Möglichkeit der Abtragung ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer. Es fehlten Erhebungen darüber, inwieweit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen tatsächlich geeignet seien, zu verhindern, daß durch das Sprengen hochfliegende Steine in den Grundeigentums- und Betriebsbereich des Beschwerdeführers eindringen würden. Es fehle insbesondere die Feststellung, daß im Steinbruch des Beschwerdeführers eine Brecheranlage stehe, die immer gefährdet sei. Es wäre im Verfahren weiters zu prüfen gewesen, welche Auswirkungen die vorgesehenen Sprengungen besonders im Wallbereich auf der Liegenschaftsseite des Beschwerdeführers ergeben würden. Die Verwendung der behördlich bewilligten Sprengstoffmengen (bis zu 277 g/m3) und pro Stufe und eine Lademenge von 120 kg würde auf Grund der Gesteinsqualität dazu führen, daß eine Vielzahl von Steinen hochgeschleudert und auch in den Bereich des Steinbruches des Beschwerdeführers geschleudert werde. Da eine Höchstzahl von Zündstufen nicht festgelegt worden sei, könnten viele tausend Kubikmeter Gestein bei einer Großsprengung gesprengt werden. Ein Hinweis auf die Verantwortung des Sprengbefugten sei keine Rechtfertigung für das Übergehen der notwendigen vorangeführten Feststellungen. In Auflage 4. des angefochtenen Bescheides sei der Streubereich mit 300 m festgelegt. Im Streubereich sei für dort befindliche Personen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit und bei Sachwerten eine Gefahr der Beschädigung gegeben. Im Steinbruch des Beschwerdeführers stehe eine fixe Brechanlage. Die festgelegten Auflagen sowohl im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als auch im angefochtenen Bescheid seien in keiner Weise geeignet, die festgestellten Gefährdungsmöglichkeiten auszuschließen. Insbesondere die Auflagen 5. und 6. des angefochtenen Bescheides seien nicht einhaltbar und insbesondere auch von der Behörde nicht zu kontrollieren. Seitens des Beschwerdeführers bestehe keine Bereitschaft, sich in seiner Dispositionsmöglichkeit in seinem Eigentumsrecht einschränken zu lassen. Öffentlich-rechtliche erzwingbare Betriebsstillstandzeiten oder Zeiten, in welchen das Betreten des Steinbruchbereiches des Beschwerdeführers diesem oder anderen von ihm berechtigten Personen untersagt sei, sei nicht gegeben. Es bestehe für die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Möglichkeit zu prüfen, wann sich im Steinbruch des Beschwerdeführers keine Personen aufhalten. Die Verständigung des Betriebsaufsehers gemäß Auflage 6. sei keinesfalls ausreichend, da kein Zwangsrecht zur Räumung des Gefahrenbereiches gegeben sei. Von seiten der mitbeteiligten Partei könne auch keine Kontrolle durchgeführt werden, daß er nicht berechtigt sei, den Steinbruchbereich des Beschwerdeführers zu betreten. Nach dem Inhalt der Auflagen müsse es nach Abbauende zu einer Vereinigung der Steinbruchbereiche kommen. Es dürfte zwischen den Steinbruchbereichen keine Rippenbildung gegeben sein. Die als Schutz vorgesehene Barriere im nördlichen Abbaubereich der mitbeteiligten Partei müsse zur Erfüllung der Betriebsstättengenehmigung abgebaut werden. Die Auflage, die Barriere abzutragen, greife jedoch in das Eigentumsrecht und in den Dispositionsbereich des Beschwerdeführers ein. Da er zu keinem Einvernehmen mit der mitbeteiligten Partei bereit sei, könne der bescheidmäßige Endzustand nicht hergestellt werden. Im Steinbruchbereich des Beschwerdeführers werde eine Steinbrechanlage betrieben. Diese Anlage und die Arbeiter seien gefährdet. Die Gefahr der Anlagenbeschädigung bleibe auch bei Betriebsruhe bestehen. Daneben könne jedoch auch das Verweilen von Personen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Gerätschaften u. ä. von der mitbeteiligten Partei nicht verhindert werden. Durch den Sprengbetrieb könne der Nachbar gegen seinen Willen nicht in der Nutzung seines Eigentums beschränkt werden. Wenn kein Übereinkommen geschlossen werden könne, könne kein Sprengbetrieb durchgeführt werden. Könne es keinen Sprengbetrieb geben, könne ein Steinbruch nicht genehmigt werden. Eine Betriebsanlagengenehmigung dürfe nur erteilt werden, wenn jede Gefährdung des Eigentums des Nachbarn ausgeschlossen sei. Wie die Sachverständigen festgestellt hätten, sei diese Möglichkeit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Eine Gefahrenausschließung wäre nur durch eine Rechtseinschränkung des Beschwerdeführers möglich.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 (in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10.020/A).

Dies trifft in Ansehung der im angefochtenen Bescheid unter Punkt 5. enthaltenen Vorschreibung schon deshalb nicht zu, da diese zum Inhalt hat, daß die Sprengungen "nach Möglichkeit" zu Zeiten zu erfolgen haben, in denen im Steinbruch des Beschwerdeführers Betriebsruhe herrscht. Einer derartigen Auflage fehlt sowohl die Bestimmtheit als auch die behördliche Erzwingbarkeit.

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere auszuführen, daß nach § 75 Abs. 2 GewO 1973 Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen sind, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 25. April 1980, Zl. 324/79, dargetan hat, sind diese Bestimmungen dahingehend zu verstehen, daß der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz schon unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung (oder Belästigung) in Hinsicht auf einen wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist die zuvor bezeichnete Voraussetzung - von der die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise offenkundig ausgeht - erfüllt, dann obliegt es weiters der Behörde, die zum Schutz der solcherart als Nachbarn zu qualifizierenden Personen notwendigen Auflagen vorzuschreiben. In Ansehung dessen verkannte es jedoch die belangte Behörde, daß selbst bei Durchführung der Sprengungen in Zeiten der Betriebsruhe - worauf in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend hingewiesen wird - der Beschwerdeführer als Nachbar nicht verhalten ist, seinen Steinbruch zu verlassen bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Steinbruch aufhält. Ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn wird nämlich gesetzlich nicht normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1981, Zl. 04/1129/80). In diesem Sinne fehlt der Vorschreibung unter Punkt 5. des angefochtenen Bescheides auch die erforderliche Eignung. Dabei vermag der Verwaltungsgerichtshof - in schlüssiger und der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise - insbesondere auch nicht zu erkennen, inwiefern diese Auflage geeignet ist, eine Gefährdung des Eigentums des Beschwerdeführers - Einrichtungen des Steinbruches des Beschwerdeführers, worauf in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen gutächtlichen Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 17. September 1986 hingewiesen wird - zu vermeiden.

Da - wie bereits ausgeführt - ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn gesetzlich nicht normiert wird, vermag auch die unter Punkt 6. vorgeschriebene Verpflichtung zur Verständigung von geplanten Sprengungen eine persönliche Gefährdung des Nachbarn oder Gefährdung dessen Eigentums nicht auszuschließen. Eine Verpflichtung des Nachbarn zur Räumung des Gefährdungsbereiches - im Sinne der gutächtlichen Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 17. September 1986 als Abhilfemaßnahme, um Gefährdungen in der Nachbarschaft auszuschließen - ist mit dieser Auflage jedenfalls nicht verbunden.

An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis darauf, daß die Sprengungen nur von Sprengbefugten vorgenommen werden dürfen, es Aufgabe des Sprengbefugten sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Sprengungen nur dann vorgenommen werden dürften, wenn der Sprengbereich freigehalten und somit jegliche Sicherheit gewährleistet sei. Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GewO 1973 ist die Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Die erforderlichen Auflagen sind im Genehmigungsbescheid anzuführen. Die Nichteinhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge ist gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 strafbar. Es bedarf demnach einer klaren Fassung der Auflagen. Diesem Erfordernis trägt eine Auflage, die dem Sprengbefugten die Aufgabe überbürdet, durch geeignete Maßnahmen - ohne diese im einzelnen anzuführen - sicherzustellen, daß jegliche Sicherheit gewährleistet ist, nicht Rechnung. Umsoweniger darf eine derartige Bedeutung einer Auflagenvorschreibung, daß für Tiefbohrlochsprengungen nur Sprengbefugte herangezogen werden dürfen, unterstellt werden.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betraf nicht erforderliche Stempelgebühren für Beilagen.

Wien, am 18. April 1989

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