VwGH 86/17/0194

VwGH86/17/01949.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des GS in W, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien I, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. September 1986, Zl. MDR‑Sch 16/86, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §14 Abs1 lita implizit
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs3 idF 1981/016
VergnügungssteuerG Wr 1963 §7 Abs3 idF 1981/016

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. August 1985 wurde FS „auf Grund der §§ 7 Abs. 3 und 34 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung“ als Haftpflichtiger zur Zahlung der für die Zeit August bis November 1984 für den in seinem Gasthausbetrieb in Wien, S Gasse 13, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat „Saturn“ entstandenen Vergnügungssteuerschuld von S 48.960,-- herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß FS im angeführten Zeitraum Inhaber der zur Aufstellung des Unterhaltungsspielapparates benützten Räume gewesen sei.

Da FS von seiner zuletzt bekannten Anschrift in Wien, S Gasse 13, unbekannt wohin verzogen war und seine Anschrift nicht festgestellt werden konnte, erfolgte die Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. Oktober bis 11. November 1985.

Bereits mit Kaufvertrag vom 1. März 1985 hatte FS die Gastwirtschaft in Wien, S Gasse 13, an den Beschwerdeführer verkauft.

Mit weiterem Haftungsbescheid vom 1. April 1986 zog sodann der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer „auf Grund des § 12 Abs. 1 und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung“ als Haftpflichtigen zur Zahlung der für die Zeit von August bis November 1984 im Betrieb in Wien, S Gasse 13, entstandenen Vergnügungssteuerschuld des Vorgängers FS im oben genannten Betrage heran und forderte ihn gleichzeitig gemäß § 171 WAO auf, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Betrieb, wie amtlich festgestellt, im März 1985 käuflich erworben worden sei und eine Übereignung im ganzen vorliege, weiters damit, daß der Rückstand beim Primärschuldner nicht einbringlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin vor, es sei ihm unklar, warum er den Haftungsbescheid erst nach einem Jahr und einem Monat erhalte. Der Beschwerdeführer habe für S bereits Kosten im Gesamtbetrag von rund S 170.000,-- beglichen bzw. übernommen. Er führe diesen Betrieb jetzt bereits ein Jahr nur mit Investitionen und fast ohne Gewinn. Da seine Geldquellen zur Gänze erschöpft seien, ersuche er um „Erlassung des Haftungsbescheides“, da sein Betrieb sonst existenzgefährdet wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 1986 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab.

In seinem Vorlageantrag vom 10. Juli 1986 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es treffe zu, daß zwischen ihm und FS ein Kaufvertrag über die in Wien, S Gasse 13, betriebene Gastwirtschaft in Aussicht genommen worden sei. Ausdrückliche Bedingung für die Übertragung dieses Gasthauses habe der Nachweis der Schuldenfreiheit des Unternehmens sein sollen und es sei daher auch als integrierender Bestandteil dieses Vertrages der Anschluß von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gebietskrankenkasse und der Magistratsabteilung 4 festgesetzt worden. Am 1. März 1985, als der Kaufvertrag unterzeichnet werden sollte, habe jedoch der Verkäufer erklärt, er habe diese Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht bei sich, er könne sie jedoch leicht erhalten und werde sie nachbringen. Demgemäß sei zwar der Kaufvertrag per 1. März 1985 unterzeichnet, jedoch vereinbart worden, daß die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch den Verkäufer eine aufschiebende Bedingung für die Gültigkeit des Kaufes und der Übertragung des Unternehmens darstellen solle. Bislang habe der Verkäufer diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen jedoch vereinbarungswidrig nicht beigebracht, sodaß der Kaufvertrag über das gegenständliche Unternehmen auch noch nicht rechtsgültig sei, sondern sich das Rechtsgeschäft nach wie vor in Schwebe befinde. Eine rechtsgültige Übertragung des Unternehmens liege somit nicht vor, sodaß schon aus diesem Grunde eine Haftung für allfällige Vergnügungssteuerrückstände des Verkäufers nicht bestehen könne. Im übrigen sei FS nicht Unternehmer im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 gewesen und sei demgemäß mit Haftungsbescheid vom 7. August 1985 lediglich als derjenige herangezogen worden, der als Inhaber der Räumlichkeiten, in denen der Apparat aufgestellt gewesen sei, zur Anmeldung verpflichtet sei, ohne selbst Unternehmer zu sein. Gemäß § 12 WAO sei eine Haftung eines Erwerbers eines Unternehmens aber nur für diejenigen Abgaben gegeben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründe. Die gegenständliche Vergnügungssteuerabgabepflicht des FS gründe sich aber nicht auf den Betrieb des zu übertragenden Gastwirtschaftsunternehmens, da FS selbst den gegenständlichen Unterhaltungsspielapparat im Rahmen seiner Gastwirtschaft gar nicht betrieben habe. Er hafte daher für die gegenständliche Abgabe, nicht weil er in Wien, S Gasse 13, ein Gastwirtschaftsunternehmen betrieben habe, sondern weil er Inhaber von Räumlichkeiten gewesen sei, in denen ein Spielautomat aufgestellt worden sei. Für derartige Abgabenverbindlichkeiten treffe jedoch den Beschwerdeführer keine Haftung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides berief sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1981, Zl. 81/13/0081, zur gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 lit. a BAO und führte weiter aus, im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 1. März 1985 zwischen FS und dem Beschwerdeführer stehe fest, daß dieser den mehrfach erwähnten Gastgewerbebetrieb im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a WAO übernommen habe. Die Berufungsausführungen seien nicht in der Lage, darzutun, daß diese Übereignung im ganzen nicht erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, daß nach der Darstellung des Beschwerdeführers sein Vertragspartner Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt habe. Dies habe nichts an der bereits erfolgten Übernahme des Unternehmens geändert, zumal eine Nichtigkeit des Vertrages nicht behauptet werde. Im übrigen sei gemäß § 21 Abs. 4 WAO die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes für die Verwaltung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt sei. Wie aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu ersehen sei, sei für die Heranziehung zur Haftung nach § 12 Abs. 1 lit. a WAO unbeachtlich, ob es sich um Abgabenschuldigkeiten des Veräußerers handle, zumal Anknüpfungspunkt für die Haftung die Abgabenschuldigkeiten des Betriebes seien, der im ganzen übereignet worden sei. Da das Halten der Spielapparate objektiv auf den Betrieb „zurückgehe“, liege eine Abgabenschuldigkeit des Betriebes vor, unabhängig davon, wann diese festgesetzt worden sei. Ohne Vorliegen eines Gastgewerbebetriebes wäre die Aufstellung der Spielapparate nicht erfolgt und es sei der Betriebsinhaber nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens an der Aufstellung der Apparate wirtschaftlich interessiert, sei es, daß die Attraktivität des Lokales dadurch steige, sei es, daß er wirtschaftlich am Ertrag der Apparate partizipiere. Daß der Betriebsvorgänger den Apparat nicht gehalten habe, schließe somit eine Haftung nach § 12 Abs. 1 lit. a WAO nicht aus. Die Geltendmachung der Haftung entspreche den Ermessensrichtlinien des § 18 WAO, da nach der Aktenlage eine rasche Einhebung der Abgabenschuldigkeit beim Primärschuldner nicht „gegeben“ sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, zur Haftung für die genannte Vergnügungssteuerschuld nicht herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist zu bemerken, daß der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. April 1986 trotz dem darin enthaltenen Antrag auf „Erlassung des Haftungsbescheides“ (gemeint offenbar: Nachsicht bzw. Entlassung aus der Gesamtschuld) entsprechend seiner Überschrift und dem Gesamtbild des darin enthaltenen Vorbringens zumindest auch als Berufung anzusehen ist.

Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet gemäß § 12 Abs. 1 lit. a WAO der Erwerber u.a. für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, im Beschwerdefall lägen die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle vor, wendet der Beschwerdeführer im Einklang mit seinem Vorbringen auf Verwaltungsebene zunächst ein, die Beibringung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch den Verkäufer sollte eine aufschiebende Bedingung für die Gültigkeit des Kaufes und der Übertragung des Unternehmens darstellen, welche Bedingung bis jetzt noch nicht erfüllt worden sei.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - an sich zutreffend - entgegen, daß nach der Lehre (vgl. Stoll, BAO Handbuch, Seite 35 f, zur wörtlich übereinstimmenden Regelung des § 14 BAO) die Haftung nicht (schon) mit dem Abschluß des obligatorischen Geschäftes über die Veräußerung, sondern erst mit der „Übereignung“ eintritt, also dann, wenn der Erwerber die dinglich gesicherte Position der Nachfolge erlangt hat. Die Inanspruchnahme des Erwerbers hat sohin die Erlangung der sachenrechtlichen Verfügungsmacht zur Voraussetzung. Daß letzteres der Fall sei, schließt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus der Berufungsbehauptung, der Beschwerdeführer führe den Betrieb bereits ein Jahr. Ob dieser Schluß freilich zwingend ist oder ob es konkreter Feststellungen darüber bedurft hätte, daß der Beschwerdeführer das zivilrechtliche Eigentum am Betrieb erlangt habe (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 87/14/0106), kann jedoch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil sich die Beschwerde, wie noch auszuführen sein wird, aus anderen Gründen als berechtigt erweist. In diesem Zusammenhang sei nur noch bemerkt, daß - wie der Beschwerdeführer zu Recht betont - der Hinweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 21 Abs. 4 WAO verfehlt ist. Denn der Beschwerdeführer hat in seinem Vorlageantrag nicht behauptet, daß der Kaufvertrag nichtig oder sonstwie anfechtbar, sondern daß er unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß sich die Abgabepflicht für die Abgaben, hinsichtlich derer er zur Haftung herangezogen wurde, nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a WAO auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Unbestritten ist hiebei, daß § 12 WAO (ebenso wie § 14 BAO) auch für solche Beträge gilt, für die der Vorgänger selbst nur im Haftungswege einzustehen hatte (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 67).

Gemäß § 34 Abs. 3 erster Satz des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11 idF LGBl. Nr. 16/81, haftete, wer zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet war, ohne selbst Unternehmer zu sein, neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. war zur Anmeldung verpflichtet sowohl der Unternehmer der Veranstaltung „wie“ (richtig: als auch) der Inhaber der dazu benützten Räume oder Grundstücke. Auf diese beiden Bestimmungen hat der Magistrat der Stadt Wien den an den Vorgänger des Beschwerdeführers FS ergangenen Haftungsbescheid vom 7. August 1985 gestützt.

Nun erfaßt jedoch die Haftung nach § 12 Abs. 1 lit. a WAO (§ 14 Abs. 1 lit. a BAO) nur Abgaben, die auf den „Betrieb“ des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, also Abgaben, bei denen materiell-rechtlich die Führung eines Unternehmens - in diesem Sinn ist das Wort „Betrieb“ im zweiten Halbsatz des § 12 Abs. 1 lit. a WAO zu verstehen - Tatbestandsmerkmal ist. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung genügt sohin nicht ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb (Führung des Unternehmens) und Abgabe. Die hier anzuwendende Bestimmung stellt vielmehr lediglich auf jene Abgaben ab, die nur dadurch entstehen können, daß der Inhaber durch seine betriebliche Tätigkeit den materiell-rechtlichen, die Abgabepflicht begründenden Tatbestand auslöst. Gehört die Führung des Unternehmens nicht zum materiell-rechtlichen Tatbestand, kann für die Abgabe (mag sie auch durch den Betrieb veranlaßt sein) nicht die Haftung nach § 12 WAO bzw. § 14 BAO in Anspruch genommen werden (Reeger‑Stoll aaO; Stoll aaO Seite 34 f).

Materiell-rechtlicher Tatbestand ist nun jedoch nach den zitierten Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 nicht die Führung eines Unternehmens, sondern der Umstand, daß derjenige, der zur Haftung herangezogen werden soll, Inhaber der zur betreffenden Veranstaltung benützten Räume und damit zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet ist. Es liegt jedoch auf der Hand, daß jemand einen Raum „innehaben“ kann, ohne gleichzeitig (dort) einen Betrieb zu führen. Selbst wenn also, was der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, der von FS „innegehabte“ Raum, in welchem der gegenständliche Spielautomat aufgestellt war, zu den Betriebsräumlichkeiten der Gastwirtschaft gehört hätte, hätte dies lediglich einen äußeren Zusammenhang zwischen Betrieb der Gastwirtschaft und Innehabung des Raumes begründet, nicht jedoch die unabdingbare Voraussetzung zu ersetzen vermocht, daß FS durch seine betriebliche Tätigkeit den materiell-rechtlichen, seine Haftpflicht begründenden Tatbestand auslöste. Darauf, ob der betreffende Raum vom Beschwerdeführer übernommen wurde, kommt es sohin entgegen dessen Auffassung nicht mehr an.

Vielmehr war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher (richtig: öffentlichen) Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Wien, am 9. Juni 1989

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