VwGH 86/14/0162

VwGH86/14/01627.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des Dipl Ing FH in G, vertreten durch Dr Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 9. April 1986, Zl B 270-3/81, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1978, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §116;
BAO §167 Abs2;
BAO §188;
BAO §281 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1986140162.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr Kommanditist einer inländischen Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte für dieses Jahr im Sinn des § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.

Mit der Begründung, die von der Kommanditgesellschaft bzw deren Komplementär vorgenommene Gewinnverteilung sei unrichtig, weil sein Gewinnanteil zu niedrig, die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer jedoch zu hoch sei, ergriff der Beschwerdeführer gegen den laut Erklärung erlassenen Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1978 das Rechtsmittel der Berufung. In Ergänzung seiner Berufung legte er umfangreiche Berechnungen vor, aus denen sich seines Erachtens der ihm vorenthaltene Gewinnanteil sowie die ihm zu hoch vorgeschriebene Einkommensteuer ergäben, und teilte weiters mit, es seien ihm die Modalitäten der Gewinnverteilung bisher nicht genau bekannt gewesen. Überdies sei hinsichtlich der Frage der Gewinnverteilung zwischen ihm als Kläger einerseits und der Kommanditgesellschaft bzw deren Komplementär anderseits ein Zivilprozeß anhängig, in dem sich die Richtigkeit seiner Behauptungen herausstellen werde.

Die belangte Behörde setzte die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1978 zunächst unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 281 BAO mit der Begründung aus, es sei hinsichtlich der Frage der Gewinnverteilung ein Zivilprozeß anhängig. Da der Ausgang desselben von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung sei, werde diese aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1984, Zl 83/14/0229, im wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Gewinnverteilung mit dem Argument bekämpft, diese entspräche nicht den vertraglichen Abreden. Die Rechtsfrage, welche Gewinnanteile dem Beschwerdeführer zustünden, sei aber Gegenstand des zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Kommanditgesellschaft bzw deren Komplementär anderseits schwebenden Zivilprozesses. Zwar stelle die zu erwartende gerichtliche Entscheidung keine Vorfrage iS des § 116 Abs 2 BAO dar, könne jedoch als "Vorbild" für die zu erlassende Berufungsentscheidung dienen und sei somit von abgabenrechtlicher Bedeutung.

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 1982, 4 Ob 504/83, das bereits mehrfach erwähnte zivilgerichtliche Verfahren insofern zu Ungunsten des Beschwerdeführers beendet hatte, als er aussprach, die von der Kommanditgesellschaft bzw deren Kommanditisten vorgenommene Gewinnverteilung für das Jahr 1978 hätte den dem Beschwerdeführer bekannten vertraglichen Vereinbarungen entsprochen, wobei sich geringfügige Fehler bei deren Berechnung sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung unter Hinweis auf die Ausführungen in ihrer - den Beschwerdeführer betreffenden - Berufungsentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus der Kommanditgesellschaft für das Jahr 1976 vom selben Tag (vgl den hg Beschluß vom heutigen Tag, Zl 86/14/0164) sowie mit der Begründung ab, die zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft vorgenommene Gewinnverteilung entspräche sowohl den handels- als auch den steuerrechtlichen Vorschriften und sei nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, doch lehnte dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1976, B 534/86-3, ab.

In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Teil der vorliegenden Beschwerde wird ua folgendes ausgeführt:

"3.) Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe:

a) Der Beschwerdeführer ist in dem subjektiv-öffentlichen Recht auf richtige Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Bemessung seiner Einkommensteuer für Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund seiner Zugehörigkeit als Kommanditist zur FH & Co KG durch den Gewerbesteuerbescheid für das Kalenderjahr 1978 der FH & Co KG, der gleichzeitig Bescheid über die allgemeine und gesonderte Gewinnfeststellung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb dieses Kommanditisten darstellt, verletzt dadurch, daß sein Gewinn zu nieder, die von ihm zu bezahlende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt wurde, wobei auf die ziffernmäßige Darstellung in der Tatbestandsdarstellung verwiesen wird, daher durch den angefochtenen Bescheid, der seiner Berufung nicht Folge gibt."

Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, worauf der Bundesminister für Finanzen die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vorlegte, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Der Beschwerdeführer äußerte sich zur Gegenschrift der belangten Behörde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerdepunkte behauptet der Beschwerdeführer, er sei durch den bekämpften Bescheid in der Bemessung seiner Einkommensteuer dadurch verletzt, daß sein Gewinn zu niedrig und die hiefür zu entrichtende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt worden sei. Mit diesen Ausführungen allein vermag der Beschwerdeführer keine Beschwer aufzuzeigen, weil er durch einen, seiner Ansicht nach zu niedrigen Gewinn im abgabenrechtlichen Sinn gar nicht beschwert sein kann und die Feststellung höherer Gewinnanteile im Endeffekt zu einer höheren Vorschreibung an Einkommensteuer führen würde. Im Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen in der Beschwerde und in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde ist jedoch erkennbar, daß sich der Beschwerdeführer insofern verletzt erachtet, als die dem Komplementär gewährten Vorausgewinne diesem nicht zur Gänze, sondern anteilig auch ihm zugerechnet, Gewinnverschiebungen auf Grund von Hinzurechnungen und Kürzungen zu seinen Lasten vorgenommen und schließlich Elektrizitätsförderungs-Rücklagen ebenfalls zu seinen Lasten steuerfrei aufgelöst worden seien. Sein Gewinnanteil sei dadurch (absolut) zu hoch angesetzt worden, wodurch sich der Komplementär zu Lasten des Beschwerdeführers einen steuerlichen Vorteil verschafft habe. Unter dem Begriff "Gewinnanteil" versteht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beschwerdepunkten (siehe oben) offensichtlich nur eine Verhältniszahl, nicht jedoch den ihm in absoluten Zahlen zugerechneten Anteil am Gesamtgewinn der Kommanditgesellschaft.

Durch diese den inneren Widerspruch in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkten beseitigende Auslegung wird zwar ein für die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof tauglicher Rahmen im Sinn des § 41 Abs 1 VwGG gewonnen. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides in diesem Rahmen förderte jedoch keine Rechtswidrigkeit zu Tage, die zur Bescheidaufhebung führen könnte.

Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern einer Personengesellschaft frei, die erzielten Gewinne auf Grund der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen zu verteilen. Besteht Streit, ob die Verteilung der Gewinne vereinbarungsgemäß erfolgt ist oder nicht, so schafft ein rechtskräftiges Urteil über die der Vereinbarung entsprechende Gewinnverteilung Recht zwischen den Gesellschaftern in dieser Frage. Im vorliegenden Fall hat - wie bereits erwähnt - der Oberste Gerichtshof die Gewinnverteilung für das Streitjahr als den dem Beschwerdeführer bekannten vertraglichen Vereinbarungen entsprechend angesehen, wobei sich geringfügige Fehler bei deren Berechnung sogar zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Zwar stellt dieses Urteil keine bindende Vorfragenentscheidung dar (vgl § 116 Abs 2 BAO), sodaß die Abgabenbehörde die privatrechtliche Frage im Sinn des § 116 Abs 1 BAO zu beurteilen hatte. Hiebei durfte sie sich nicht ohne weiteres über das erwähnte Urteil hinwegsetzen. Sie hatte dieses und den Entscheidungsgegenstand aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 277). Dies hat die belangte Behörde getan, wobei sie zur Überzeugung gelangt ist, daß weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die Aktenlage eine andere Gewinnverteilung als die erklärte und vom Obersten Gerichtshof gebilligte richtig erscheinen ließen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit der dem Beschwerdeführer zugerechnete Gewinnanteil unrichtig wäre.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers über die unrichtige Aufteilung der dem Komplementär gewährten Vorausgewinne sowie die Gewinnverteilung auf Grund von Hinzurechnungen und Kürzungen betrifft, so ist ihm zu erwidern, daß die von ihm im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde dargelegten Berechnungen weder der vereinbarten Verteilung der Gewinne noch den Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten Urteil des Obersten Gerichtshofes entsprechen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, "daß die Verteilung der anlagebezogenen Investitionsbegünstigung für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, also für steuerliche Zwecke, nicht durch Gesellschafterbeschluß geregelt werden kann; die Aufteilung auf die Gesellschafter nach ihrer kapitalmäßigen Beteiligung ergibt sich vielmehr zwingend aus den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften," ist unrichtig, weil auch insofern das Recht der Gesellschafter besteht, Gewinne aus Investitionsbegünstigungen vereinbarungsgemäß zu verteilen.

In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, er sei im vorangegangenen Abgabenverfahren nicht als Partei zugelassen worden, es habe keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat stattgefunden, dem angefochtenen Bescheid mangle eine Begründung und schließlich seien die von ihm angebotenen Beweismittel nicht aufgenommen worden.

Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren als Partei angesehen, jedoch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, sodaß dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Anberaumung und Abhaltung einer solchen Verhandlung zustand (vgl. aaO, S 676), es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ausreicht, wenn zur Begründung eines Bescheides auf die eines anderen - dem Beschwerdeführer bereits bekannten - hingewiesen wird (vgl in jüngster Zeit das hg Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl 88/14/0033, und die in weiterer Kette zitierte Vorjudikatur) und schließlich in der Beschwerde nicht dargetan ist, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden, durch die ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können.

Da sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe als nicht stichhältig erweisen und auch sonst eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl Nr 243.

Hinsichtlich des noch nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg Erkenntnisses wird an Art 14 Abs 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl Nr 45/1965, erinnert.

Wien, am 7. Februar 1989

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