Normen
FlVfGG §28 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfGG §28 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita;
FlVfLG Tir 1978 §60;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 15. Dezember 1983 ist auf Antrag der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei auf Ausscheidung der Stammsitzliegenschaft "X" in EZ. 43 II KG S aus der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gemäß den §§ 71, 72, 73, 60 und 43 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 - TFLG 1978 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1984) das Sonderteilungsverfahren eingeleitet worden.
Mit Bescheid vom 2. April 1984 wies das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Sonderteilungsantrag des Mitbeteiligten, spruchmäßig eingeschränkt auf Ausscheidung "aus der Weidenutzung", mit der Begründung als unzulässig zurück, der Regelungsplan für die Beschwerdeführerin vom 24. April 1937 habe keine Weideanteilsrechte der einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder festgelegt, weshalb mangels rechtskräftiger Feststellung der Anteilsrechte gemäß § 42 Abs. 4 TFLG 1978 (hier und künftig in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/1984) eine Teilung nicht zulässig sei.
Der Berufung des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid wurde hierauf mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 26. Juli 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit § 42 Abs. 4 lit. a, §§ 44, 50, 53 und 54 TFLG 1978 Folge gegeben und "der erstinstanzliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben". Begründend führte die Rechtsmittelbehörde dazu zunächst in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen aus, eine Ablehnung der Absonderung aus materiell-rechtlichen Gründen, wie im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochen worden, stehe mit dem Erkenntnis aus 1983 nicht in Widerspruch, da mit diesem lediglich das Verfahren eingeleitet und die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur meritorischen Entscheidung begründet worden sei. Dennoch sei die Berufung berechtigt. In dem mit dem Regelungsplan der Landeshauptmannschaft für Tirol als Agrarbehörde erster Instanz vom 24. April 1937 für die Beschwerdeführerin abgeschlossenen Regulierungsverfahren seien nämlich die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt worden. So stehe zum Beispiel der Liegenschaft in EZ. 43 II KG S des Mitbeteiligten ein fixer Brennholzanteil von 6 zu; es sei weiters für diese Liegenschaft rechtskräftig festgestellt, daß für das Nutz- und Bauholz keine ziffernmäßigen Anteilsquoten festgelegt seien, sondern dieses nach dem Haus- und Gutsbedarf zu beziehen sei. Hinsichtlich der Weide sei bestimmt, daß Schafe und Galtrinder nach dem Überwinterungsviehstand aufgetrieben werden dürften. Damit seien die Anteilsrechte der besagten Liegenschaft, aber auch jene der übrigen Anteilsberechtigten an der Beschwerdeführerin rechtskräftig (zumindest bestimmbar) festgelegt und so dem gesetzlichen Erfordernis des § 42 Abs. 4 lit. a TFLG 1978 Genüge getan. Im weiteren Sonderteilungsverfahren werde daher die Behörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fortzuführen und gemäß § 50 die in § 44 TFLG 1978 angeordneten Feststellungen zu treffen haben; unter anderem werde dabei das Ausmaß der Anteilsrechte nach den Bestimmungen des § 54 TFLG 1978 ziffernmäßig zu fixieren und das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 TFLG 1978 zu prüfen sein.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Versagung der vom Mitbeteiligten beantragten Sonderteilung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hätte die Agrarbehörde erster Instanz über die Zulässigkeit der Teilung gemäß § 42 Abs. 4 TFLG 1978 meritorisch entschieden, hätte die belangte Behörde entweder gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Sache absprechen müssen oder hätte nur gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 kassatorisch entscheiden dürfen. Da die Agrarbehörde erster Instanz aber spruchmäßig "den Antrag" des Mitbeteiligten "als unzulässig zurück(gewiesen)" hat - wozu keine Veranlassung bestand -, entsprach die (in dieser Sache ersatzlose) Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde dem Gesetz. (Wie in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zutreffend ausgeführt, wird demnach die Agrarbehörde erster Instanz nun das nach wie vor offene Sonderteilungsverfahren fortzusetzen haben.) Schon aus diesem Grund muß der vorliegenden Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Aus Gründen der Prozeßökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch noch zu folgenden weiteren Bemerkungen veranlaßt:
Zunächst fällt auf, daß die spruchmäßige Fassung des erstinstanzlichen Bescheides ohne ersichtlichen Grund auf die "Weidenutzung" eingeschränkt war.
Was ferner § 42 Abs. 4 TFLG 1978 betrifft, ist nach dieser Bestimmung eine Teilung - somit auch eine Sonderteilung (§ 60 TFLG 1978) - nur zulässig, wenn die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind. Das Gesetz verlangt also für eine Teilung, daß die Anteilsrechte, die an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen, ihrem Inhalt nach bereits rechtskräftig festliegen. Nun weist der rechtskräftige agrarbehördliche Regelungsplan der Beschwerdeführerin die Berechtigung im einzelnen aufgezählter Stammsitzliegenschaften, darunter jener, deren Ausscheidung im Beschwerdefall begehrt wurde, aus. Eine Besonderheit liegt dabei darin, daß die Anteilsrechte, unter Berufung auf ein im damaligen Verfahren ergangenes Vorerkenntnis der Agrarlandesbehörde ziffernmäßig stets nur in Hinsicht des Brenn- und Kleinholzes sowie der Boden- und Aststreu, nicht aber in Hinsicht der sonst angeführten Nutzungen - so der Weidenutzung festgesetzt wurden. Es bestehen aber dessenungeachtet auch in jenem Bereich, in dem die ziffernmäßige Bestimmung fehlt, die im angefochtenen Erkenntnis anhand des Regelungsplanes erwähnten Nutzungsrechte der Anteilsberechtigten, zu denen der Mitbeteiligte zählt (seine Stammsitzliegenschaft wird im Zusammenhang mit Detailbestimmungen der Weidenutzung noch zusätzlich genannt). Ob 1937 die Anteilsrechte im Einklang mit der damaligen Rechtslage in zureichender Weise umschrieben wurden, kann dahinstehen. Denn aus jenem Regelungsplan lassen sich die einzelnen Anteilsrechte zumindest aus den Nutzungsbestimmungen herleiten, zugleich sind sie aber auch in einer abschließenden Weise und rechtskräftig festgelegt worden, womit die Voraussetzung des § 42 Abs. 4 lit. a TFLG 1978 erfüllt wurde, ohne daß es noch von Bedeutung ist, ob allen Nutzungsbedingungen auf seiten der Stammsitzliegenschaft des Mitbeteiligten entsprochen werden kann.
Die nach dem oben Ausgeführten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Wien, am 17. Jänner 1989
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