VwGH 88/02/0188

VwGH88/02/018814.12.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des JK in W, vertreten durch Dr. Peter Windhopp, Rechtsanwalt in Wien III, Hainburgerstraße 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. Mai 1988, Zl. MA 70-11/691/88/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §71 Abs1
VStG §40
VStG §46
VStG §51
VStG §51 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020188.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren "gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

 

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren niemals erhalten habe, weil er zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung in Haft gewesen sei.

Auf dem Boden dieses Beschwerdevorbringens kann eine durch die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages bewirkte Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Die Voraussetzung der Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages, daß die Partei u.a. durch Versäumung einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten habe, läge insofern nicht vor, als der Beschwerdeführer mangels einer rechtswirksamen Ladung keine Verhandlung im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG 1950 versäumt hätte. Die diesfalls objektiv gegebene rechtswidrige Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit und die dadurch gegebene Verletzung des Parteiengehörs hat gegebenenfalls das - mittlerweile erlassene - Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, welcher Umstand mit Berufung geltend zu machen gewesen wäre.

2. Der Beschwerdeführer erkennt dies selbst, wenn er ausführt, daß sein Wiedereinsetzungsantrag nicht notwendig gewesen sei und von der Behörde als Antrag auf neuerliche Zustellung (offenbar der Ladung zur mündlichen Verhandlung) zu werten gewesen wäre. Zu einer derartigen Deutung seines Anbringens waren die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens nicht verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat nach seinem eigenen Vorbringen einen eindeutigen, allerdings unzulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Erstbehörde wäre auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwehrt gewesen, da ihr Verfahren durch die Zustellung des Straferkenntnisses zwischenzeitig bereits abgeschlossen war.

3. Seine weiteren Ausführungen darüber, aus welchen Gründen er an der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG 1950 gehindert war, gehen ins Leere, weil sein Wiedereinsetzungsantrag schon aus dem zu Z. 1 genannten Grund zurückzuweisen war, abgesehen davon, daß nach § 71 Abs. 5 AVG 1950 gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet.

4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, daß sein als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneter Schriftsatz als Berufung gegen das Straferkenntnis zu werten gewesen wäre, so übersieht er, daß auch diese Deutung nicht möglich war. Aus § 51 Abs. 3 zweiter Satz VStG 1950 ergibt sich, daß eine schriftliche Berufung gegen ein Straferkenntnis einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Nach dem in der Beschwerde wiedergegebenen Inhalt dieses Schriftsatzes fehlte diesem ein solcher begründeter Berufungsantrag, richtete sich sein Begehren doch nicht auf Aufhebung des Straferkenntnisses, sondern auf Gewährung der Möglichkeit zur Rechtfertigung in einer nach Bewilligung der Wiedereinsetzung durchzuführenden mündlichen Verhandlung.

Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer nach der in der Beschwerde nicht bestrittenen Wiedergabe des Inhaltes der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid darin lediglich geltend gemacht hat, er habe sich im Irrtum über die Länge der Frist nach § 71 Abs. 2 AVG 1950 befunden und er habe nach seiner Haftentlassung "unaufschiebbare Sachen seine Person betreffend zu erledigen" gehabt. Eine Deutung dieses Vorbringens als Begründung einer Berufung gegen das Straferkenntnis kommt auch deswegen nicht in Betracht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Angesichts dieser Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den (zur Zl. AW 88/02/0032 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (in Ansehung der Verhängung von Ersatzarreststrafen) zuzuerkennen.

Wien, am 14. Dezember 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte