VwGH 88/02/0139

VwGH88/02/013928.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Mag. Dr. JH in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1988, Zl. MA 70‑7/3629/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art52 Abs1
StVO 1960 §24 Abs1 litd
VStG §19
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020139.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße, vom 8. April 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarrest 30 Stunden) verhängt. Dem gegen das Strafausmaß eingebrachten (gemäß § 49 Abs. 2 VStG 1950 als Berufung anzusehenden) Einspruch gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Juni 1988 keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG 1950 geahndet wird, ebensowenig darauf, daß die Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren etwa keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatverfahren eingehoben worden wäre. Es besteht ein Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zu erstatten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1986, Zl. 86/02/0061, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im übrigen wird der Beschwerdeführer ‑ abgesehen davon, daß der Schuldspruch im Beschwerdefall nicht mehr bekämpfbar ist - zu seinem Vorbringen, durch die Wahlmöglichkeit sei dem Wachebeamten „Willkür“ eingeräumt worden, auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0254, und das dort bezogene Erkenntnis vom 24. Februar 1966, Slg. Nr. 6874/A, verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Soweit der Beschwerdeführer den oben dargestellten Ausführungen der belangten Behörde, daß der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering gewesen sei, entgegentritt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, ergibt sich doch aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Skizze, daß das Fahrzeug nicht etwa nur geringfügig in den im § 24 Abs. 1 lit. d StVO geregelten Bereich hineinragte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Auflage, Seite 295, zitierte Entschließung des Nationalrates ändert daran nichts (vgl. im übrigen die von den erwähnten Autoren a.a.O. geäußerte zutreffende Ansicht, daß eine solche Entschließung keine Rechte oder Pflichten begründende Norm darstellt und sich niemand mit Erfolg darauf berufen kann).

Schließlich verweist der Beschwerdeführer darauf, die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte im wesentlichen nur allgemeine, in der elektronischen Datenverarbeitung gespeicherte „Überlegungen und Phrasen“ ohne auf seine Ausführungen im Einspruch besonders einzugehen.

Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 591, zitierte Vorjudikatur) hinzuweisen, wonach Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit von der Beschwerde darzutun ist. Weiters ist es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Februar 1985, Zl. 85/18/0014) der Behörde überlassen, ob sie in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen sich der gleichen oder einer verschiedenen Wortwahl bedient. Im übrigen ist die belangte Behörde sehr wohl auf den Einzelfall eingegangen, da sie auf die eher günstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aber auch auf mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen verwies.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, 28. September 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte