European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987180131.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesland Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ergangenen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. September 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1986 um 11.25 Uhr in R als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kombis nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden vor dem Haus A 10 nicht sofort angehalten; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sofort nach dem Unfall angehalten und mit dem Unfallkontrahenten F gesprochen, sei jedoch auf Grund dessen unfreundlicher Haltung dann noch bis zu seinem, des Beschwerdeführers, Wohnhaus weitergefahren, sei durch die Zeugenaussagen der C und des GF eindeutig widerlegt. Demnach habe der Beschwerdeführer nicht an der Unfallstelle, sondern ca. 25 m von dieser entfernt vor seinem Wohnhaus, angehalten, so daß der Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Rechtsrüge der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen. Das Anhalten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht an der Unfallstelle vor dem Hause A 10, sondern ca. 25 m davon entfernt vor seinem Wohnhause A 12 vermag dem Gebot des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, wonach ein mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehender Fahrzeuglenker sein Fahrzeug sofort anzuhalten habe, nicht zu entsprechen. Es trifft zwar zu, daß § 4 Abs. 1 lit. a StVO im wesentlichen darauf abzielt, die Einhaltung der weiteren im § 4 StVO normierten Verpflichtungen sicherzustellen, doch übersieht der Beschwerdeführer dabei, daß zu diesen Verpflichtungen nicht nur § 4 Abs. 5 StVO gehört (dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde entsprochen), sondern auch § 4 Abs. 1 lit. c StVO, wonach der unfallbeteiligte Lenker an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken hat. Da zu dieser Sachverhaltsfeststellung unter anderem die Sicherung von Spuren gehört, ist das sofortige Anhalten unmittelbar an der Unfallstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO geboten (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. Erkenntnisse vom 3. Juli 1981, Zl. 81/02/0095, vom 19. Februar 1982, Zl. 81/02/0267, vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0090).
Hingegen kommt der Verfahrensrüge aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Bereits gegenüber dem die Anzeige erstattenden Gendarmeriebeamten gab der Beschwerdeführer an, er habe deshalb (ergänze: mit dem Kraftfahrzeug) die Unfallstelle verlassen, da er Angst gehabt habe, das Kraftfahrzeug könnte wegen der Schneeglätte und wegen des steilen A über die Böschung rutschen.
Die Gendarmerieanzeige stellte (Seite 5 verso) fest, daß auf der nicht gestreuten Straße Winterglätte geherrscht habe. Auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13. Februar 1987 erwähnte der Beschwerdeführer, daß auf Grund der damaligen Schneefälle zur Tatzeit Schneefahrbahn „vorgeherrscht“ habe.
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer dieses Argument, warum er gegen § 4 Abs. 1 lit.a StVO verstoßen habe, in der Berufung nicht mehr verwendete, entband die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, diesen Tatumstand von Amts wegen erforschen zu lassen, da er ja allenfalls der Entlastung des Beschuldigten dienen konnte (§ 25 Abs. 2 VStG 1950). Sollte nämlich nach den damaligen Umständen am Tatort, ferner unter Berücksichtigung der Breite des A und der Neigungsverhältnisse ein sofortiges Stehenbleiben mit der Gefahr verbunden gewesen sein, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers hätte abrutschen können - wohin ? wie weit ? war ein Graben vorhanden ? bestand somit die Gefahr von Sach- und/oder Personenschaden ? - so wäre zu erwägen gewesen, ob dem Beschwerdeführer nicht § 6 VStG 1950 zugute gekommen wäre.
Sofern die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, der Beschwerdeführer selbst habe doch behauptet, er sei, wenn auch nur kurz, an der Unfallstelle stehengeblieben, so muß sie darauf hingewiesen werden, daß bei der Prüfung der Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung von ihren, der belangten Behörde, Feststellungen, und nicht von den Behauptungen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die belangte Behörde hat aber (siehe § 5 des angefochtenen Bescheides) ein solches kurzes Anhalten an der Unfallstelle verneint.
Da demnach der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Verhandlung weder beantragt wurde noch stattfand, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für Aufwandersatz enthalten ist, weil der Schriftsatzaufwand gemäß der zitierten Verordnung mit S 9.270,-- festgesetzt ist und weil an Stempelgebühren für „SS“ - offenbar „Schriftsätze“ - nur S 60,-- verzeichnet wurden; hingegen erwies sich die Vergebührung des in einer Ausfertigung vorgelegten an-gefochtenen Bescheides, der zwei Bogen umfaßt, nur in der Höhe von S 60,-- als gerechtfertigt.
Wien, am 23. März 1988
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