VwGH 87/17/0270

VwGH87/17/027030.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der RH in M, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VI., Mariahilferstraße 1d, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Steyr vom 6. Februar 1986, Zl. Jv 1648-33/85, betreffend Einbringung von Einschaltungskosten, zu Recht erkannt:

Normen

GEG §1 Z6 litc idF 1983/135;
GEG §2 idF 1983/135;
GEG §2;
GEG §3 Abs2 idF 1983/135;
JN §1;
KO §171;
KO §72 Abs2;
KO §72 Abs3;
GEG §1 Z6 litc idF 1983/135;
GEG §2 idF 1983/135;
GEG §2;
GEG §3 Abs2 idF 1983/135;
JN §1;
KO §171;
KO §72 Abs2;
KO §72 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. März 1984 beim Kreisgericht Steyr die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer Schuldnerin Anna R. Das Kreisgericht Steyr wies den Antrag, nachdem ein erster Beschluß auf Abweisung des Konkursantrages vom Rekursgericht aufgehoben worden war, mit Beschluß vom 20. November 1984 gemäß § 72 Abs. 2 KO ab, weil die Beschwerdeführerin den ihr zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt hatte. Gleichzeitig verfügte das Kreisgericht die Veröffentlichung des Abweisungsbeschlusses gemäß § 72 Abs. 3 KO im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragungen im Handelsregister. Für die Durchführung dieser Anordnung liefen Einschaltungskosten von S 2.257,20 an (Amtsblatt zur Wiener Zeitung S 1.803,60, Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in der Republik Österreich S 453,60).

Der Kostenbeamte des genannten Gerichtshofes hob diese Einschaltungskosten zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 20,-- mit Zahlungsauftrag vom 25. November 1985 bei der Beschwerdeführerin ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Steyr dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag nicht statt. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin die Amtshandlung, welche die Kosten ausgelöst habe, durch den von ihr gestellten Antrag auf Konkurseröffnung veranlaßt habe. Der Abweisungsbeschluß sei gemäß § 72 Abs. 3 KO öffentlich kundgemacht worden; für die damit verbundenen Einschaltungskosten sei die Beschwerdeführerin ersatzpflichtig. Zusätzlich sei auch § 6 Abs. 7 GJGebGes zu beachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sie sich in dem Recht verletzt, die genannten Einschaltungskosten nicht ersetzen zu müssen. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 GEG 1962 in der hier mit Rücksicht auf § VI Z. 1 und 8 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Gerichtsgebührengesetz sind die im § 1 Z. 6 genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuß erlegt wurde und keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese Kosten sind von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Mangels dieser (anderen) Vorschrift sind diese Beträge von den Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 14. Mai 1976, Slg. Nr. 4975/F, vom 14. Februar 1986, Zl. 86/17/0024, und vom 20. Juni 1986, Zl. 86/17/0089, ausgeführt hat, ist mangels einer abweichenden Vorschrift derjenige, der einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat, welcher gemäß § 72 Abs. 2 KO wegen Nichterlages des Kostenvorschusses abgewiesen wurde, für die Kosten der gemäß § 72 Abs. 3 KO erforderlichen Einschaltung zahlungspflichtig, weil die die Einschaltungskosten auslösende Amtshandlung (Abweisung des Konkurseröffnungsantrages) durch den Konkurseröffnungsantrag des betreffenden Gläubigers veranlaßt wurde.

Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung dieser seiner ständigen Rechtsprechung zu bewegen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Verpflichtung des Konkursgerichtes zur öffentlichen Verlautbarung des Abweisungsbeschlusses diene einem Interesse der Allgemeinheit und nicht einem solchen des antragstellenden Gläubigers, ist dem entgegenzuhalten, daß die im § 2 GEG 1962 aufgestellten Voraussetzungen alternativer und nicht kumulativer Natur sind; die genannten Beträge sind von jenen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Liegt also das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung vor, dann kommt es auf das Interesse an der Amtshandlung nicht mehr an.

Zu Unrecht bestreitet die Beschwerdeführerin auch, daß es sich bei den gegenständlichen Einschaltungskosten um solche handelt, die in bürgerlichen Rechtssachen (§ 1 Z. 6 lit. c GEG 1962) aufgelaufen sind. Der Begriff "bürgerliche Rechtssachen" in dieser Gesetzesstelle verweist auf § 1 JN. Als "bürgerliche Rechtssachen" gelten daher alle gerichtlichen Agenden, auf welche die Bestimmungen der JN Anwendung finden (vgl. Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren4 Seite 206, Anmerkung 12; Feil, Jurisdiktionsnorm, Seite 19). Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen umfaßt alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 I., Seite 30). Im übrigen ordnet § 171 KO ausdrücklich an, daß, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die zuletzt genannte Bestimmung auch nicht überflüssig, denn sie legt die (bloße) Subsidiarität der Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm gegenüber jenen der Konkursordnung fest.

Richtig ist, daß der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 6 Abs. 7 GJGebGes verfehlt war, weil sich diese Bestimmung auf Gerichtsgebühren und nicht auf Gerichtskosten bezieht. Doch macht dieses bloß hilfsweise herangezogene Begründungselement den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig.

Er erweist sich indes aus einem von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde hatte mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Konkurseröffnung und im Hinblick auf Art. XVII § 2 Abs. 6 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, sowie auf Art. VI Z. 1 und 8 GGG das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 in seiner Fassung, die es durch Art. XI der Zivilverfahrens-Novelle 1983 erhalten hatte, anzuwenden und folglich § 3 Abs. 2 GEG 1962 in dieser Fassung zu beachten. Derselbe lautete:

"Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 2.000 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat; hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen, sonst ist der § 40 ZPO anzuwenden. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig."

Liegen die Voraussetzungen für einen solchen richterlichen Grundsatzbeschluß vor, so darf daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 14. Februar 1986, Zl. 86/17/0024, ausgeführt hat, die Einhebung durch den Kostenbeamten nur unter Zugrundelegung des Grundsatzbeschlusses erfolgen; dem Kostenbeamten steht also eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag nicht zu, solange der Grundsatzbeschluß des Gerichtes nicht gefaßt ist. Der Gerichtshof hat dort weiters dargetan und ausführlich begründet, daß dann, wenn aus einer (einzigen) richterlichen Anordnung, nämlich dem Beschluß auf Abweisung eines Konkursantrages gemäß § 72 Abs. 2 KO und der damit gemäß § 72 Abs. 3 zu verbindenden Bekanntmachungsanordnung, Kosten für die Einschaltung in mehreren Zeitungen aufliefen, diese Einschaltungskosten zusammenzurechnen sind, d.h., daß es sich bei der Summe der Einschaltungskosten um die Kosten einer Amtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 2 GEG handelt.

Da im Beschwerdefall diese Summe den Betrag von S 2.000,-- überschritt, durfte der Kostenbeamte eine Vorschreibung dieser Einschaltungskosten mit Zahlungsauftrag solange nicht vornehmen, als ein Grundsatzbeschluß des Gerichtes gemäß § 3 Abs. 2 GEG nicht vorlag. Ein solcher Grundsatzbeschluß ist im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht ergangen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Hinsichtlich der oben zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 30. September 1988

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