Normen
BAO §113
BAO §115 Abs4
BAO §167 Abs2
UStG 1972 §12
UStG 1972 §21 Abs1
UStG 1972 §21 Abs6
UStG 1972 §21 Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987150055.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im wesentlichen folgendes:
Am 26. Jänner 1984 langte beim Finanzamt Linz die vom Beschwerdeführer eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung vom 24. Jänner 1984 für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 1983 bzw. für das 4. Kalendervierteljahr 1983 ein. In dieser Voranmeldung erklärte der Beschwerdeführer als Gesamtbetrag des (für die Vermietung seiner Eigentumswohnung in Linz ab Oktober 1983) vereinnahmten, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung) mit 8 v.H. zu versteuernden Entgeltes S 15.700,--, berechnete die Umsatzsteuer mit S 1.256,--, zog davon Vorsteuerbeträge von insgesamt S 318.771,41 ab und beantragte den abgerundeten Überschuß von S 317.515,-- auf sein, von ihm näher bezeichnetes, Girokonto zu überweisen.
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob diese Vorsteueranmeldung (im Sinn des Beschwerdeführers) eine ausreichende Erklärung gemäß § 21 Abs. 8 UStG 1972 (in der hier maßgebenden Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 531) darstellt oder nicht (so die belangte Behörde).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Auf Grund des § 21 Abs. 8 erster Satz UStG 1972 in der zuletzt zitierten Fassung konnte der Unternehmer bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 1. Dezember 1986, Z1. 86/15/0039, ÖStZB 2/1988, S. 57, vom 2. September 1986, Zl. 86/15/0038, ÖStZB 9/1987, S. 288, vom 22. April 1985, Zl. 84/15/0231, ÖStZB 3/4/1986, S. 57, vom 24. Mai 1984, Zl. 83/15/0157, ÖStZB 8/1985, S. 123, 26. Mai 1983, Zl. 83/15/0063, ÖStZB 13/1984, S. 251, vom 23. Oktober 1981, Zl. 81/15/0105, ÖStZB 18/1982, S. 268, vom 24. September 1981, Zl. 186/80, ÖStZB 6/1982, S. 92, und vom 24. April 1980, Zl. 1873/77, ÖStZB 3/1981, S. 22) folgendes klargestellt:
§ 21 Abs. 8 UStG 1972 verlangt eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhaltes.
Die von einem Unternehmer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen können die erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung im Sinn des § 21 Abs. 8 UStG nicht ersetzen. Die hier vom Gesetz geforderte Voraussetzung der Abgabe einer Verzichtserklärung kann nicht durch den - möglicherweise zu ziehenden - Schluß aus anderen Zwecken dienenden sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen, er habe die Absicht, eine Optionserklärung im Sinn des § 21 Abs. 8 UStG 1972 abzugeben, ersetzt werden. Selbst die erkennbare Absicht kann die ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen.
Aus dem Ersuchen (z.B. in der Umsatzsteuervoranmeldung) um Gutschrift oder Überweisung der Vorsteuern, ja selbst aus dem - zusätzlich zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung und einer Umsatzsteuererklärung erfolgten - Entsprechen eines Parteienantrages auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens kann, und zwar ohne Verstoß gegen Treu und Glauben, keineswegs auf den Verzicht der Behörde auf die Abgabe einer vom Gesetz geforderten Parteienerklärung geschlossen werden.
Eine fehlende Erklärung im Sinn des § 21 Abs. 8 UStG 1972 ist kein Formgebrechen einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber selbst die Einbringung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrages nicht als ein Verlangen der betreffenden Partei anzusehen, über alle sonst möglichen, zulässigen und zweckmäßigen Verfahrensschritte belehrt zu werden (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1987, Zlen. 87/13/0106, 0107).
Aus den vorstehend angeführten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. Oktober 1988
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