VwGH 87/14/0175

VwGH87/14/017519.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der B-OHG in D, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 3. Dezember 1986, Zl. B 219-3/86, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1981 bis 1983, zu Recht erkannt:

Normen

AMFG §19;
AMFG §20;
AMFG §21;
AMFG §27;
AMFG §35;
AMFG §36;
EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1972 §3 Z4;
AMFG §19;
AMFG §20;
AMFG §21;
AMFG §27;
AMFG §35;
AMFG §36;
EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1972 §3 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren die Einkünfte der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum neu festgestellt. Dabei wurden mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid im Instanzenzug in Übereinstimmung mit den dem Bericht des Prüfers folgenden Bescheiden des Finanzamtes Dienst- und Lohnaufwendungen erfolgswirksam mit der Begründung ausgeschieden, daß diese im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG mit gemäß § 3 Z. 4 EStG steuerfreien Einnahmen (Beihilfen nach dem AMFG) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1987, B 51/87-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 4 Abs. 4, des § 6 EStG sowie in ihrem Recht auf Nichtanwendung des Abzugsverbotes gemäß § 20 Abs. 2 EStG verletzt, also in ihrem Recht auf Anerkennung jener Betriebsausgaben, die aus Gründen der geleisteten Förderung von der belangten Behörde nicht anerkannt wurden. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 20 Abs. 2 EStG in bezug auf gemäß § 3 Z. 4, 5 und 29 EStG steuerfreie Einnahmen hat dieser Gerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 30. Juni 1987, 87/14/0041, vom 16. Dezember 1986, 84/14/0127, und VwSlg. 5258 F/1978 dargelegt. Diese Rechtsprechung hat klargestellt, daß der Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung zu verstehen ist - somit solcherart, daß die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, - sondern, daß bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen genügt. Auf die erwähnte Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Von ihr abzugehen bietet das Beschwerdevorbringen keinen Grund. Die von der Beschwerdeführerin angestellten betriebswirtschaftlichen Überlegungen erlauben auch kein anderes Verständnis des § 20 Abs. 2 EStG in bezug auf steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 Z. 4 EStG (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1987, 87/14/0041).

Die von der belangten Behörde getroffenen, unbekämpft gebliebenen und durch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften belasteten Feststellungen, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugrunde zu legen sind, erlaubten es der belangten Behörde, das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG zu bejahen, ohne gegen formelles oder materielles Recht zu verstoßen. Entscheidend ist nämlich, zu welchem Zweck die Beihilfen gewährt wurden, nicht jedoch, ob sie der allgemeinen Verlustabdeckung dienten. Die belangte Behörde hat festgestellt:

"Im gegenständlichen Fall erhielt die Bw. auf Grund der am 15. November 1979 mit der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für soziale Verwaltung, dieser vertreten durch das Landesarbeitsamt Steiermark, abgeschlossenen Vereinbarung folgende Beihilfen:

1. Eine Pendlerbeihilfe gemäß § 19 Abs. 1 Z. f AMFG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 leg. cit., wodurch den Dienstnehmern die Möglichkeit gegeben wird, die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Autobusse zu benützen. Die der Bw. entstandenen tatsächlichen Aufwendungen werden durch die Gewährung eines Pauschalbetrages je Dienstnehmer zum Teil abgedeckt.

2. Beihilfen gemäß § 21 Abs. 1 AMFG (Ein-, Um- und Nachschulung) in Höhe bis zu 50 v.H. des entstandenen Personal- und Sachaufwandes.

3. Beihilfen gemäß § 21 Abs. 2 (Fortbildung) in Höhe von 70 % der Personalkosten und 100 % des Sachaufwandes (Fernbriefe) für die zu schulenden Arbeitskräfte. Der Rahmenbetrag wird vom Landesarbeitsamt auf Grund einer Teilnehmerliste errechnet. Die Beihilfenauszahlung ist abhängig von der Ablieferung der gelösten Fernbriefaufgabe. Für die Tage des Unterrichtes sind Abwesenheitslisten zu führen, denn für Zeiten einer Krankheit, eines Urlaubes oder eines unentschuldbaren Fernbleibens wird keine Beihilfe gewährt.

4. Beihilfen gemäß § 27 (1)a in Verbindung mit ,§ 28 (4)b AMFG zur Förderung von Arbeiten, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verringern, als Zinsenzuschuß.

5. Beihilfen gemäß § 35 (1)a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 leg. cit. als Zinsenzuschuß zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder um bestehende zu erhalten.

Gemäß Artikel II der eingangs erwähnten Vereinbarung vom 15. November 1979 ist die Ausschöpfung der Rahmenbeträge für die Beihilfen und Zinsenzuschüsse abhängig von den tatsächlich geschulten Personen, der tatsächlich realisierten Aufstockung des Beschäftigtenstandes und der nachgewiesenen 5 % übersteigenden Zinsenbelastung für die im Rahmen des Projektes aufgenommenen Darlehen."

Aus diesen Feststellungen ergibt sich eindeutig, daß die Beihilfen nicht zur allgemeinen Verlustabdeckung (wie etwa eine Beihilfe gemäß § 39a AMFG idF des Art. I Z. 1 Nov BGBl. 1982/638) gewährt wurden, sondern zu speziellen u.a. in der erwähnten Vereinbarung (Blatt 47 bis 52 der Verwaltungsakten) genannten Zwecken. Es besteht daher ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen den steuerfreien Beihilfen und jenen Ausgaben, die getätigt werden mußten, um die Auflagen zu erfüllen, unter denen die Beihilfen gewährt wurden. Daß im Zuge der Betriebsprüfung Aufwendungen ausgeschieden worden seien, die mit dem Zweck der Beihilfen in keinem Zusammenhang stünden, wurde von der Beschwerdeführerin nie konkretisiert behauptet. Die belangte Behörde durfte daher von dem Vorliegen des durch § 20 Abs. 2 EStG geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den ausgeschiedenen Aufwendungen einerseits und den steuerfreien Einnahmen (Beihilfen nach dem AMFG) ausgehen.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor:

"Wie die beschwerdeführende Partei bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und dem vorangegangenen Rechtsmittel ausgeführt hat, müßte, wenn § 20 Abs. 2 EStG zu einem teilweisen oder gänzlichen Abzugsverbot führt, eine entsprechend niedrigere Bewertung der Bestände erfolgen. Dies deshalb, weil nicht abzugsfähige Aufwendungen nicht zu den Herstellungskosten im Sinne des § 6 EStG führen können. Soferne daher § 20 Abs. 2 EStG zu einer teilweisen oder gänzlichen Nichtanerkennung von Betriebsausgaben führen sollte, hätte in dem Maße, als diese Aufwendungen in die Fertigungskosten Eingang gefunden haben, eine entsprechende Kürzung der Herstellungskosten erfolgen müssen. Durch die entsprechend niedrigere Bewertung wäre daher zwangsläufig ein niedrigerer steuerlicher Gewinn hervorgekommen.

Obwohl die belangte Behörde selbst auf dem Standpunkt steht, daß die gesamten fraglichen Aufwendungen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG fallen, hat sie diese rechtlich zwingende Konsequenz einer zumindest niedrigeren Beständebewertung nicht gezogen. Sie hat es auch verabsäumt, festzustellen, in welchem Ausmaß allenfalls gemäß § 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen in aktivierte Fertigungskosten eingeflossen sind und daher bei der Beständebewertung nicht aktiviert werden hätte dürfen."

Ob die Beschwerdeführerin ein derartiges Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof erstattet hat, ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG ohne Bedeutung. Nach dieser Gesetzesstelle entscheidend ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin ein solches und überdies entsprechend konkretisiertes Vorbringen bereits vor den Verwaltungsbehörden gemacht hat, aus dem die belangte Behörde bestimmte Bewertungsfehler hätte entnehmen können, die außerdem jeweils in den strittigen Abgabenjahren erfolgswirksam geworden sind.

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde ein derartiges Vorbringen von der Beschwerdeführerin vor den Verwaltungsbehörden nicht gemacht. Die Aktenlage weist derartige Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht aus. Auch das folgende Berufungsvorbringen kann nicht als entsprechender Vortrag im dargelegten Sinn verstanden werden:

"Teilweise würden in die Fertigungsgemeinkosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einbezogen werden, wobei die pauschale Nichtanerkennung eines bestimmten Betrages an Lohn- und Gehaltsaufwendungen eine objektive Zuordnung zu solchen Lohn- und Gehaltszahlungen, die Fertigungsgemeinkostencharakter haben und solchen, denen dieser Charakter fehlt, unmöglich werden, wodurch verfälschte Ergebnisse unvermeidbar wären. Gleiches gilt für die Zinsaufwendungen."

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es daher im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verwehrt, auf die Rüge der Verletzung von Bewertungsregeln einzugehen.

Die Beschwerdeführerin wurde somit durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht auf eine Weise verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte führen können. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG verspätet gestellt (vgl. etwa VwSlg. 4736 F/1969). Der Antrag war daher nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 19. April 1988

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