VwGH 87/02/0197

VwGH87/02/019721.1.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der P A in W, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Oktober 1987, Zl. MA 70‑9/663/87/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2
AVG §47 Abs1
ZPO §292 Abs2
ZustG §17 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987020197.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margarethen, vom 9. April 1987 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1987 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis sei am 16. April 1987 beim Postamt 1050 Wien gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG hinterlegt und ab 17. April 1987 zur Abholung bereitgehalten worden. Demnach sei die zweiwöchige Berufungsfrist des § 51 Abs. 3 VStG 1950 am 4. Mai 1987 abgelaufen, da der 1. Mai ein Feiertag, der 2. Mai ein Samstag und der 3. Mai 1987 ein Sonntag gewesen sei. Die Berufung sei jedoch mit 5. Mai 1987 datiert und laut Poststempel auf dem Briefumschlag am selben Tag zur Post gegeben worden; sie sei somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden.

Wohl habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß sie in der Zeit vom 13. bis 20. April 1987 auf Urlaub gewesen sei und diesen Urlaub auch beim zuständigen Postamt gemeldet habe; nach der Rückkehr vom Urlaub habe sie am 21. April 1987 das Schriftstück beim Postamt abgeholt. Laut Mitteilung der Post ‑ so führte die belangte Behörde weiter aus ‑ habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Ortsabwesenheit für den genannten Zeitraum nicht bekanntgegeben. Diese Mitteilung sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und habe sie sich hiezu nicht weiter geäußert. Auch habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung ihre Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht durch Beibringung von Beweismitteln glaubhaft gemacht, sodaß das bloße Vorbringen einer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht als ausreichend angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit ihrer Bestrafung bestreitet, ist nicht näher darauf einzugehen, weil im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides allein die Frage zu prüfen ist, ob die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, die Hinterlegung des Straferkenntnisses am 16. April 1987 beim Postamt sei gesetzwidrig gewesen, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen habe können, was sie in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 1987 („auch dem zuständigen Postamt“) mitgeteilt habe. Diese Stellungnahme vom 22. Juli 1987 hat nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde darin bestanden, daß die Beschwerdeführerin darauf hinwies, sie sei in der Zeit vom 13. bis 20. April 1987 aufgrund der Osterferien auf Urlaub in der Ramsau gewesen.

Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100), daß mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin aber ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht erstattet.

Die Behörde handelte somit nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß die Rechtswirkungen der Zustellung des Straferkenntnisses gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 17. April 1987 als dem ersten Tag der Abholfrist eingetreten sind und die Berufung verspätet eingebracht wurde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 1988

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