VwGH 86/14/0095

VwGH86/14/009513.9.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des Ing. HL in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. April 1986, Zl. 53/12‑10/P1‑1986, betreffend Haftung für Abgabenschulden gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80
BAO §80 Abs1
BAO §81
BAO §9
BAO §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1986140095.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Stellung des Beschwerdeführers in der GmbH sowie in der KG und der Vorgänge in bzw. um diese beiden Firmen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 85/14/0161, verwiesen. Zu ergänzen ist, daß die GmbH einziger Komplementär der KG war und daß die KG nach Ausweis der Verwaltungsakten seit ihrer Gründung im Jahr 1981 bis zum 25. Mai 1984 Abgaben von 13.259 S - überwiegend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag - durch Barzahlung bzw. Umbuchung entrichtete, wobei jedoch nach dem 29. März 1982 nur mehr sporadisch Beträge von 10 S zur Überweisung gelangten. Hingegen wurden in dem erwähnten Zeitraum auf Grund von Anträgen der KG 3,991.418,61 S zurückgezahlt bzw. umgebucht oder überrechnet. Diese Guthaben entstanden durch geltend gemachte Vorsteuern und Investitionsprämien aus Vereinbarungen, mit denen die KG im Jahr 1982 von ihrem Mehrheitsgesellschafter Rechte, Lizenzen und Pläne für die Errichtung von Notruftelefonanlagen und im Jahr 1983 Alleinvertriebs- und Produktionsrechte für Gaswarngeräte erwarb. Die erstangeführte Vereinbarung wurde vom Lieferanten wegen des gegen die KG eingeleiteten Insolvenzverfahrens im Jahr 1983 unter Hinweis auf die vertraglichen Bestimmungen „aufgelöst“ und der KG eine Gutschrift erteilt, worauf das Finanzamt die aus dieser Vereinbarung geltend gemachten Vorsteuern und Investitionsprämien bescheidmäßig zurückforderte. Hinsichtlich der zweitangeführten Vereinbarung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 86/14/0140, betreffend die KG verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. September 1984 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH und als Kommanditist der KG gemäß §§ 9 und 12 in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für Abgaben der KG von 5,621.530,45 S heran, wobei es zur Begründung die im bereits erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag wiedergegebene Rechtsansicht vertrat und darüber hinaus auch auf die Haftung des Beschwerdeführers als Kommanditist hinwies.

In der gegen den Haftungsbescheid gerichteten Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die Geschäftsführung der KG sei der GmbH oblegen. Es müsse daher zunächst ein Haftungsbescheid gegen die GmbH ergehen, ehe er in Anspruch genommen werden könne. Überdies seien ihm gar keine Mittel zur Begleichung von Abgabenschulden der KG zur Verfügung gestanden, weil diese einerseits durch die Rückforderung von Vorsteuern und Investitionsprämien zahlungsunfähig geworden sei, anderseits der Hauptschuldner derselben, der auch Mehrheitsgesellschafter gewesen sei, die von ihm zugesagten Zahlungen nicht eingehalten habe. Ein Vorgehen gegen den Mehrheitsgesellschafter sei nicht möglich gewesen, weil der Geschäftsführer desselben auch Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und daher gegen alle Maßnahmen Widerspruch erheben hätte können. Von einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten könne daher keine Rede sein. Schließlich habe es das Finanzamt auch unterlassen, ihm ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Da er als Kommanditist seine Einlage bereits geleistet habe, könne er aus diesem Titel nicht mehr zur Haftung herangezogen werden. Es sei daher grundsätzlich unzulässig, ihn zur Haftung für Abgabenschulden der KG heranzuziehen.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung vor, er sei als Geschäftsführer der GmbH, die ihrerseits einziger Komplementär der KG gewesen sei, verpflichtet gewesen, Abgaben der KG zu entrichten. Es sei nicht Sache der Abgabenbehörde, dem für Abgabenschulden Haftenden ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen. Wie sich jedoch aus der Aktenlage ergebe, habe die KG - im Endeffekt vertreten durch den Beschwerdeführer - durch von ihr zum Schein abgeschlossene Vereinbarungen zu Unrecht Guthaben lukriert. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit damit rechnen müssen, daß nach Aufdeckung der Scheingeschäfte diese Beträge zurückgefordert würden. Er habe daher seine Pflichten verletzt, weswegen er zu Recht als Geschäftsführer, nicht jedoch als Kommanditist zur Haftung für Abgabenschulden der KG herangezogen worden sei. Die Abgabenschulden seien, wie sich aus dem Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984, mit dem der Konkursantrag der KG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, ergebe, offensichtlich uneinbringlich.

In Beantwortung des Vorhaltes vertrat der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholungen seiner Ausführungen in der Berufung die Ansicht, er habe deswegen die ihm auferlegten Pflichten keineswegs verletzt, weil die Abgabenschulden erst entstanden seien, als die KG über keine Mittel mehr verfügt habe. Dies ergebe sich schon auf Grund der Ausgleichsanmeldung im Jänner 1984. Es könne keine Rede davon sein, daß er Scheingeschäfte abgeschlossen habe. Bisher sei nur die Vereinbarung, mit der die KG Alleinvertriebs- und Produktionsrechte für Gaswarngeräte erworben habe, vom Finanzamt als Scheingeschäft angesehen worden. Ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren sei überhaupt noch nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer legte weder einen Vermögensstatus noch eine Liquiditätsberechnung für die KG vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. April 1986 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, wobei sie die Haftung des Beschwerdeführers auf 5,222.623 S einschränkte. Dieser Betrag gliedert sich folgendermaßen:

Umsatzsteuer 1982

198.442 S

Umsatzsteuer 1983

2,897.824 S

Umsatzsteuer 1984

782.531 S

Lohnsteuer 1983

1.973 S

Dienstgeberbeitrag

3.296 S

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

73 S

Investitionsprämien

1,262.400 S

Säumniszuschläge 1983

16.330 S

Säumniszuschläge 1984

59.754 S

insgesamt

5,222.623 S

  

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO aus, wie sich aus der Aktenlage ergebe, habe der Beschwerdeführer seine Pflichten als Geschäftsführer insofern gröblich verletzt, als er Scheinverträge abgeschlossen habe, um Gutschriften lukrieren zu können. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, daß bei genauer Überprüfung die zu Unrecht gutgeschriebenen Beträge zurückgefordert würden. Er könne sich bei den von ihm abgeschlossenen Geschäften nicht auf das Widerspruchsrecht des Mehrheitsgesellschafters berufen, zumal dieser einerseits von diesem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht habe und er anderseits in einem solchen Fall alles unternehmen hätte müssen, um Abhilfe zu schaffen; falls ihm dies nicht gelungen wäre, hätte er seine Funktion als Geschäftsführer zurücklegen können. Für die Behauptung, die Abgabenschulden seien erst entstanden, als die KG über keine Mittel mehr verfügt habe, sei der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis schuldig geblieben. An der schuldhaften Nichtentrichtung der strittigen Abgaben vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 10. Feber 1984 über das Vermögen der KG das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei. Denn durch eine derartige Maßnahme werde keineswegs die Handlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners bewirkt. Vielmehr gehe sein Geschäftsbetrieb weiter und werde nur vom Ausgleichsverwalter überwacht. Schließlich sei es im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sache der Abgabenbehörde, dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, sondern wäre es an ihm gelegen, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, er habe diese schuldhafterweise verletzt. Der Umstand, daß über die Frage, ob tatsächlich Scheingeschäfte abgeschlossen worden seien oder nicht, noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, stehe der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen.

In der Beschwerde wird sowohl Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde bei Einhaltung von Verfahrensvorschriften zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können und weil er zur Haftung im Sinn der Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO herangezogen worden sei.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 81 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ... zu erfüllen sind. Gemäß Abs. 4 der zitierten Bestimmung gilt § 80 Abs. 1 sinngemäß auch für den Personenkreis des § 81 Abs. 1.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH mit der Führung der Geschäfte jener KG, für deren Abgabenschulden er zur Haftung herangezogen worden ist, betraut und für Belange finanzieller Art zuständig war.

Zum Einwand, die belangte Behörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt, als sie angenommen habe, der Beschwerdeführer sei auch nach dem 25. Mai 1984 Geschäftsführer der GmbH gewesen, weswegen sie ihn zu Unrecht für nach diesem Tag fällig gewordene Abgabenschulden der KG herangezogen habe, reicht es, darauf hinzuweisen, daß damit in der vorliegenden Beschwerde in Verkennung der Sachlage nur das Vorbringen in der hg. protokollierten Beschwerde Zl. 85/14/0161 wiederholt wird. Im Gegensatz zu dem eben erwähnten - mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgeschlossenen - Verfahren wurde der Beschwerdeführer nur für Abgabenschulden der KG, die vor dem 25. Mai 1984 fällig geworden sind, zur Haftung herangezogen. Der erhobene Einwand geht daher ins Leere.

Der Hinweis auf eine angeblich unterlassene abgabenbehördliche Prüfung der KG ist unverständlich. Abgesehen davon, daß bereits seit Feber 1983 die zwischen dem Mehrheitsgesellschafter und der KG abgeschlossene Vereinbarung überprüft wurde und im zweiten Halbjahr 1984 eine abgabenbehördliche Prüfung bei der KG stattfand, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die Richtigkeit der der KG vorgeschriebenen Abgaben, sondern einzig und allein die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Haftender für Abgabenschulden der KG herangezogen worden ist oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag wird verwiesen.

Zur gerügten Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Finanzamt wird darauf hingewiesen, daß der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur der angefochtene Bescheid, nicht jedoch der des Finanzamtes unterliegt. Die belangte Behörde hat jedoch sehr wohl begründet, worin ihrer Ansicht nach ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken sei.

Aus dem Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984, mit dem der Konkursantrag der GmbH und der KG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist, ergibt sich zweifelsfrei, daß die strittigen Abgaben weder bei der GmbH noch bei der KG einbringlich sind, sodaß der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht dezidiert festgestellt, die Abgaben seien uneinbringlich, ins Leere geht.

Der Beschwerdeführer vertritt unter Wiederholung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren die Ansicht, er sei mangels vorhandener Mittel gar nicht in der Lage gewesen Abgabenschulden der KG zu begleichen. Außerdem habe er keine Abgabenvorschriften verletzt. Die Bescheide, mit denen vom Finanzamt Beträge zurückgefordert worden seien, seien nicht in Rechtskraft erwachsen. Nur durch von ihm nicht zu vertretende Umstände sei überhaupt ein Rückstand auf dem Abgabenkonto der KG entstanden.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zunächst ist festzustellen, daß der Beschwerdeführer keine ziffernmäßig begründeten Einwendungen gegen die Haftungssumme erhebt. Auch aus der Aktenlage läßt sich eine Unrichtigkeit der Haftungssumme nicht erkennen. Überdies ist die Heranziehung zur Haftung auch dann zulässig, wenn Bescheide, die die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, weil nach § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

Der stets erhobene Einwand, der Rückstand auf dem Abgabenkonto der KG sei ausschließlich deswegen entstanden, weil die Abgabenbehörde die vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Vereinbarungen als Scheingeschäfte angesehen und daher bereits erteilte Gutschriften wieder storniert habe, entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, sind die im Jahr 1982 vom Mehrheitsgesellschafter erworbenen Rechte, Lizenzen und Pläne für die Errichtung von Notruftelefonanlagen im Jahr 1983 aus dem Betriebsvermögen der KG ausgeschieden. Die Abgabenbehörde hat daher zu Recht die dafür geltend gemachten Vorsteuern und Investitionsprämien bescheidmäßig zurückgefordert. Es ist daher belanglos, ob die Vereinbarung mit dem Mehrheitsgesellschafter als Scheingeschäft anzusehen ist oder nicht. Hinsichtlich des noch strittigen Erwerbes der Alleinvertriebs- und Produktionsrechte für Gaswarngeräte (vgl. nochmals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 86/14/0140), ist zu bemerken, daß daraus nur deswegen ein Rückstand auf dem Abgabenkonto der KG entstanden ist, weil zwischen der zunächst gewährten Gutschrift und der kurz darauf erfolgten bescheidmäßigen Rückforderung auf Grund eines Antrages der KG rund 611.000 S i.S. des § 239 Abs. 1 BAO zurückgezahlt worden sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen schon deswegen verletzt hat, weil er jederzeit damit rechnen habe müssen, daß die von der KG lukrierten Gutschriften zurückgefordert werden würden. Entscheidungswesentlich ist, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertreter der KG aus Rückzahlungen bzw. Umbuchungen und Überrechnungen 3,991.418,61 S und aus den Kommanditeinlagen 1,070.000 S zur freien Verfügung gehabt hat. Darüber hinaus hat er noch über das Stammkapital der GmbH von 500.000 S verfügen können. Da die KG nur einen geringen Geschäftsbetrieb entfaltet hat (eine Verwertung der erworbenen Rechte etwa durch Anlaufen der Produktion ist niemals erfolgt) und auch keine Zahlungen für die erworbenen Rechte aus dem Betriebsvermögen der KG erfolgt sind, hätte der Großteil des eben erwähnten Betrages der KG zur Verfügung stehen müssen. Dies umsomehr, als vor allem im Verfahren zur hg. Zl. 86/14/0140 stets behauptet worden ist, die geplante Produktion werde mit den lukrierten Gutschriften aus Vorsteuern und Investitionsprämien finanziert werden. Der Beschwerdeführer hat auch niemals dargetan, wohin die der KG zur Verfügung gestandenen Beträge geflossen sind. Daß am 2. August 1984 kein Vermögen mehr vorhanden gewesen ist, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Beschluß des Kreisgerichtes Ried mit dem der Konkursantrag der GmbH und der KG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist. Da die dem Beschwerdeführer insgesamt zur Verfügung gestandenen Beträge weder im Betriebsvermögen der KG vorhanden gewesen, noch für betriebliche Zwecke verwendet worden sind, konnten sie nur entnommen worden sein. Ob der Beschwerdeführer diese Beträge selbst entnommen oder geduldet hat, daß diese entnommen worden sind, ist irrelevant. Entscheidend ist bloß, daß diese der KG auch zur Entrichtung von Abgaben nicht mehr zur Verfügung gestanden sind. In diesem Handeln oder Dulden des Beschwerdeführers ist eine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu erblicken. Denn es geht nicht an, überhöhte Entnahmen aus der KG zu tätigen, um sodann zu behaupten, mangels vorhandener Mittel könnten Abgaben nicht mehr entrichtet werden.

Da der Beschwerdeführer nicht dartun konnte, daß er ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen wäre, die während seiner Geschäftsführung fällig gewordenen Abgabenschulden der KG als für Belange finanzieller Art Zuständiger zu entrichten, ist er zu Recht als Haftender in Anspruch genommen worden. Die Unmöglichkeit der Einbringung der aushaftenden Abgabenschulden ergibt sich aus dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß des Kreisgerichtes Ried vom 2. August 1984.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 13. September 1988

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